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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des A K in S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2022, Zl. W168 2256421-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Mai 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), im Übrigen dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das BVwG - das sich den (Länder-)Feststellungen und den wesentlichen tragenden Erwägungen des BFA anschloss - aus, der Revisionswerber habe Syrien im Alter von neun Jahren verlassen und sich in weiterer Folge von 2014 bis 2018 im Irak aufgehalten; vor seiner Einreise nach Österreich habe er eineinhalb Jahre in Griechenland gelebt.
Der 17-jährige Revisionswerber befinde sich nicht im wehrfähigen Alter; es bestehe für ihn aufgrund seines Alters sowie „aufgrund der derzeitigen allgemeinen Situation“ keine unmittelbar konkrete Gefahr, zum Wehrdienst bzw. zum syrischen oder kurdischen Militärdienst eingezogen zu werden. Der Revisionswerber habe durch sein Vorbringen - insbesondere die „allgemeine Anführung“ einer ihm allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung bzw. Wehrdienstverweigerung - auch nicht hinreichend glaubhaft darlegen können, dass er im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
4 Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, für den Revisionswerber bestehe aufgrund seines „jungen Alters“ die Gefahr, zum Militärdienst einberufen zu werden, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt.
8 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Revisionswerber gelte infolge seiner Flucht nach Europa als Wehrdienstverweigerer, dem im Fall seiner Rückkehr nach Syrien eine strenge Bestrafung drohe, ist die Revision darauf zu verweisen, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl.vergleiche etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).
9 Sofern die Revision zu ihrer Zulässigkeit schließlich eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, dass das BVwG von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21Paragraph 21, Abs. 7Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre (vgl.vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/01/0379, mwH, grundlegend auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
10 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010335.L00Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023