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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs3Rechtssatz
Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111Paragraph 111, Abs. 3Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 € nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130023.L05Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023