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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §98 Abs2Rechtssatz
Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl.vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, 2009 BlgNR 24. GP 24 zu § 2Paragraph 2, Z 1Ziffer eins, ZuStG; vgl.vergleiche weiters z.B. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130023.L02Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023