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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision 1. des M P, 2. der M P, 3. des C P, und 4. des A P, die revisionswerbenden Parteien zu 3. und 4. vertreten durch die Mutter M P als gesetzliche Vertreterin, alle vertreten durch MMag. Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Lustenauer Straße 64, dieser vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2022, 1. W277 2255354-1/4E, 2. W277 2255351-1/4E, 3. W277 2255353-1/4E und 4. W277 2255349-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der Dritt- und Viertrevisionswerber. Die Revisionswerber sind moldauische Staatsangehörige und stellten am 25. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 19. April 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die gegen Spruchpunkte I. bis VI. und VIII. erhobene Beschwerde des Erstrevisionswerbers sowie die gegen die Spruchpunkte I. bis V. erhobene Beschwerden der Zweit- bis Viertrevisionswerber ab, hob die vom BFA verhängten Einreiseverbote hinsichtlich der Zweit- bis Viertrevisionswerber ersatzlos auf, wies die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerber bringen vor, die Revision hätte für zulässig erklärt werden müssen, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhänge, denen grundsätzliche Bedeutung insbesondere in Bezug auf die Republik Moldau zukomme und es dazu teilweise an Rechtsprechung fehle. Ferner sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl.vergleiche VwGH 13.10.2022, Ra 2022/19/0152, mwN).
9 Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision - wie dargestellt - nicht gerecht, weil sie keinen Bezug zu geltendem Recht oder aktueller Judikatur herstellt, und schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, von deren Lösung die Revision abhinge (vgl.vergleiche erneut VwGH 13.10.2022, Ra 2022/19/0152, mwN).
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190248.L00Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023