RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2021/03/0146

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0123 B 9. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

§ 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz VStG verlangt bei Ungehorsamsdelikten vom Beschuldigten, von sich aus initiativ glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Amtswegigkeitsprinzip verpflichtet freilich die Behörde bzw. das VwG, auch unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt unter Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln und verbietet daher, sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegzusetzen. Es sind daher bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch den Beschuldigten entlastende Umstände - auch im Fall eines Ungehorsamsdelikts - zu berücksichtigen (vgl.vergleiche zum Ganzen insbesondere VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L10

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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