RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2021/03/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0092 B 20. März 2018 RS 14 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

§ 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, VStG verlangt von einer beschuldigten Person weder eine Selbstbezichtigung noch den Nachweis ihrer Unschuld. Auch im Falle von Ungehorsamsdelikten genügt die bloß objektive Verwirklichung des Tatbestandes allein für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich (vgl.vergleiche etwa schon VwGH 10.10.1932, A 603/30, VwSlg. AF 17.310 A; vgl.vergleiche ferner etwa VwGH 25.10.1996, 95/17/0618).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L06

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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