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L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
JagdG Stmk 1986 §50Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 50Paragraph 50, Abs. 5Absatz 5, erster Satz Stmk JagdG 1986 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz VStG, weil zu seinem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck verfolgt (hier die Hintanhaltung von Wildschäden), macht diesen Zweck nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl.vergleiche VwGH 9.12.2019, Ra 2019/03/0123, Rn 52 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L05Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023