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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0165 E 21. Mai 2008 RS 1Stammrechtssatz
Während bei einem Zustandsdelikt nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (Hinweis E 21. Oktober 1993, 93/02/0083; E 27. Juni 2006, 2004/05/0113), beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit deren Aufhören (Hinweis E 27. Juni 2006, 2006/05/0113). Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030146.L09Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023