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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0503 E 18. Mai 2020 RS 2 (hier: ohne die letzten drei Sätze)Stammrechtssatz
Eine exilpolitische Betätigung im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden (vgl.vergleiche VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form - zB durch Informanten oder Medienberichte - von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber aus der Sicht dieser Behörden eine ernst zu nehmende politische Gefahr darstellen könne. Eine derartige subjektive Einschätzung kann nämlich nicht ohne weiteres extern vorweg genommen werden, insbesondere dann, wenn der Asylwerber schon in seinem Heimatland politisch tätig gewesen ist (vgl.vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0076). Entscheidend ist vielmehr, wie die exilpolitische Tätigkeit von den Behörden des Herkunftsstaates bewertet würde und welche Konsequenzen sie für den Asylwerber hätte (VwGH 17.9.2003, 2002/20/0562; vgl.vergleiche ferner VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190312.L01Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023