TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/19/0312

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2
MRK Art8 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0313 B 21.12.2022
Ra 2022/19/0314 B 21.12.2022
Ra 2022/19/0315 B 21.12.2022
Ra 2022/19/0316 B 21.12.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in den Revisionssachen 1. des B Y, 2. der H Y, 3. der C Y, 4. des B Y und 5. der S Y, alle vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Andreasgasse 4/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2022, 1. G315 2168076-3/24E, 2. G315 2168081-3/24E, 3. G315 2168079-3/20E, 4. G315 2168073-3/20E und 5. G315 2196719-3/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind türkische Staatsangehörige. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen Drittrevisionswerberin, des minderjährigen Viertrevisionswerbers und der minderjährigen Fünftrevisionswerberin.

Der Erstrevisionswerber stellte am 7. Februar 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitrevisionswerberin brachte am 15. März 2017 für sich sowie für die Drittrevisionswerberin und den Viertrevisionswerber einen solchen Antrag ein. Für die Fünftrevisionswerberin wurde am 20. April 2018 internationaler Schutz beantragt.

2        Mit Erkenntnis vom 6. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz - in Bestätigung der zuvor ergangenen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Zudem sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Oktober 2019, Ra 2019/01/0385 bis 0389, mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.

4        Am 15. November 2019 stellten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin hätten in Wien an Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen die Verletzung von Menschenrechten in der Türkei teilgenommen. Der Erstrevisionswerber sei Mitglied bei der kurdischen Oppositionspartei HDP, die in der Türkei als terroristische Organisation betrachtet werde. Da sie sich in einem kurdischen Verein engagiert hätten, drohe den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr die Verhaftung.

5        Die während des anhängigen zweiten Verfahrens gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 6. August 2019 abgeschlossenen ersten Verfahrens wies das BVwG mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ab.

6        Mit Bescheiden vom 12. Mai 2020 wies das BFA die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz erneut ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

7        Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Zudem wies es die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und von Kostenersatz als unzulässig zurück. Das BVwG sprach jeweils aus, dass die Revision nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

8        Mit Beschluss vom 19. September 2022, E 1725-1729/2022-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

9        In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.

10       Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG gehe unrichtigerweise davon aus, dass den revisionswerbenden Parteien keine politisch motivierte Verfolgung drohe.

12       Eine exilpolitische Tätigkeit im Ausland kann einen asylrelevanten Nachfluchtgrund gemäß § 3Paragraph 3, Abs. 2Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 bilden (vgl.vergleiche VwGH 7.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von „Rückkehrern“ regelmäßig entscheidend darauf ankommt, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte. Bei Beurteilung dieser Frage sind zwei Gesichtspunkte auseinander zu halten. Zunächst geht es darum, ob der Asylwerber so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regierungskritisch identifizierbar war. Die Bejahung führt zur zweiten Frage, ob die Behörden des Herkunftsstaates in irgendeiner Form (zB durch Informanten oder Medienberichte) von seinem Auftreten Notiz genommen haben oder nehmen könnten (vgl.vergleiche zuletzt VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).

13       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl.vergleiche VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0052, mwN).

14       Im vorliegenden Fall setzte sich das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend mit dem Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass - auch unter Berücksichtigung vorgelegter Dokumente - eine tatsächliche Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers bei der HDP nicht festgestellt werden könne. Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Parteimitgliedschaft drohe dem Erstrevisionswerber jedoch keine Verfolgung, weil er nach eigenen Angaben eine lediglich untergeordnete Rolle innerhalb der Partei eingenommen habe. Eine gehäufte oder besonders engagierte Teilnahme der revisionswerbenden Parteien an Demonstrationen oder Solidaritätsbekundungen in exponierter Form sei nicht ersichtlich. Dass gleichsam jedes einfache HDP-Mitglied oder jeder Teilnehmer an regimekritischen Demonstrationen oder Kundgebungen Sanktionen in Form von Haftstrafen zu erwarten hätte, gehe auch aus den Länderberichten nicht hervor.

15       Den Revisionen, die im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der revisionswerbenden Parteien wiederholen, gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre.

16       Zur Begründung der Zulässigkeit wird zudem vorgebracht, das BVwG hätte sich in Hinblick auf die Integration der revisionswerbenden Parteien einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen müssen. Hätte das BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, hätte es Kenntnis von der dem Erstrevisionswerber erteilten Beschäftigungsbewilligung. Zur Schwester der Zweitrevisionswerberin bestehe trotz Auflösens des gemeinsamen Haushalts nach wie vor eine Abhängigkeit. Darüber hinaus hätten sich die gesundheitlichen Sorgen der psychisch erkrankten Schwester der Zweitrevisionswerberin seit der Anwesenheit der revisionswerbenden Parteien (insbesondere der Fünftrevisionswerberin) erheblich gebessert. Die revisionswerbenden Parteien seien beruflich und sozial integriert und hätten einen großen Freundeskreis aufgebaut.

17       Soweit in den Revisionen die unterbliebene mündliche Verhandlung gerügt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgesprochen hat, bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8Artikel 8, EMRK relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine „absolute“ (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl.vergleiche VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, mwN).

18       Zudem stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl.vergleiche VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0245, mwN).

19       Das BVwG hat alle für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände, insbesondere den Grad der Integration, die Bindungen der revisionswerbenden Parteien zum Herkunftsstaat sowie das Kindeswohl berücksichtigt und sodann zu Recht in seine Erwägungen miteinfließen lassen, dass es im Sinn des § 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2, Z 8Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn - wie hier - integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl.vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2022/19/0046, mwN). Dass der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der revisionswerbenden Parteien vor dem Hintergrund der vom BVwG sonst festgestellten Umstände fallbezogen eine solche Bedeutung zukäme, die zu einem anderen Ergebnis führen müsste (vgl.vergleiche in diesem Zusammenhangauch VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0304, mwN), zeigen die Revisionswerber nicht auf.

20       Auch der Verweis auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei ändert daran nichts, zumal die Revision nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Erstrevisionsweber auf die Begünstigungen des Abkommens berufen können sollte (insbesondere dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt, siehe VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0154, mwN).

21       Zur behaupteten Abhängigkeit der revisionswerbenden Parteien von der Schwester der Zweitrevisionswerberin ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8Artikel 8, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl.vergleiche VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0308, mwN).

22       Das BVwG berücksichtigte die Beziehung der revisionswerbenden Parteien zur Schwester der Zweitrevisionswerberin, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein besonderes (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde und die Revisionswerber ein solches auch nicht konkret vorgebracht hätten.

23       Soweit die Revision eine Abhängigkeit der Schwester der Zweitrevisionswerberin von den revisionswerbenden Parteien ausspricht, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn des Art. 8Artikel 8, EMRK auch vorliegen kann, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Art. 8Artikel 8, Abs. 2Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8Paragraph 8, Abs. 2Absatz 2, AsylG 2005 und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl.vergleiche VwGH 1.8.2022, Ra 2022/19/0178, mwN).

24       Das BVwG verneinte jedoch das Vorliegen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses und begründete dies damit, dass ein solches weder medizinisch belegt noch konkret vorgebracht worden sei, inwiefern die Schwester tatsächlich Unterstützung durch die revisionswerbenden Parteien erhalte. Es erschließe sich nicht, weshalb die Schwester nicht auch durch die zahlreichen anderen Familienangehörigen in Österreich unterstützt werden könne. Zudem verfüge Österreich über ein Sozialsystem, auf das eine pflegebedürftige Person jedenfalls zugreifen könne. Diesen Erwägungen des BVwG setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.

25       Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung vom BVwG unvertretbar und entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vorgenommen worden wäre.

26       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190312.L00

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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