TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/19/0309

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des C A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022, W268 1300799-4/20E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 15. Februar 2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 30. Jänner 2008 gewährte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat dem Revisionswerber im Berufungsverfahren Asyl und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2        Mit Bescheid vom 9. März 2012 erkannte das damals zuständige Bundesasylamt dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und wies den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2012 statt und behob den Bescheid ersatzlos. In seiner Begründung ging der Asylgerichtshof unter anderem davon aus, dass weder die Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat weggefallen sei, noch die Straftaten des Revisionswerbers, derentwegen er mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 28. Februar 2008 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und von einem slowakischen Bezirksgericht wegen Schlepperei zu einer (ebenfalls) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt worden sei, ein die Asylaberkennung rechtfertigendes „besonders schweres Verbrechen“ darstellen würden.

3        Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. April 2017 wurde der Revisionswerber wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144Paragraphen 144, Abs. 1Absatz eins,, 145 Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2,, 15 StGB, des ebenfalls teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105Paragraphen 105, Abs. 1Absatz eins,, 106 Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 15 StGB, der Vergehen nach § 50Paragraph 50, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 2 und 3 WaffG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125Paragraph 125, StGB, des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278Paragraph 278, Abs. 1Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146Paragraph 146, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

4        Mit Bescheid vom 24. Juni 2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Ferner erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2543/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7        Schließlich erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Zu ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision erkennbar gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und rügt dazu ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach aktuelle Länderberichte zur Entscheidung heranzuziehen seien. Überdies habe das BVwG verkannt, dass sich der Revisionswerber seit 2004 nicht mehr in Russland aufgehalten habe und dort über kein soziales Netzwerk verfüge. In Tschetschenien komme es nach wie vor zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Zudem spitze sich die Lage aufgrund des „Russland-Ukraine-Konflikts“ zu, und es komme zu Zwangsrekrutierungen.

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl.vergleiche VwGH 3.10.2022, Ra 2022/19/0005, mwN).

13       Das BVwG traf im vorliegenden Fall konkrete, die persönliche Situation des Revisionswerbers betreffende Feststellungen und setzte sich auch mit einschlägigen aktuellen Länderberichten auseinander, auf deren Grundlage es Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat traf. Im Ergebnis ging es davon aus, dass dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung seiner nach Art. 3Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Dem Revisionswerber sei es aufgrund seines jungen Alters und seines Gesundheitszustands grundsätzlich möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe bis zu seinem 20. Lebensjahr in der Russischen Föderation gelebt, dort drei Jahre lang die Schule besucht, spreche die Landessprache und habe - wenngleich nur für einige Monate - Berufserfahrung im Bundesgebiet gesammelt. Als russischer Staatsangehöriger könne er das russische Sozialsystem in Anspruch nehmen; insbesondere bei anfänglichen Schwierigkeiten sei auch die Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen möglich. Aus dem Umstand, dass Russland einen Krieg gegen die Ukraine führe, resultiere - auch unter Einbeziehung aktueller Länderberichte -keine Gefährdung des Revisionswerbers.

14       Der Revision gelingt es mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet wäre. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Revision bezüglich eines sozialen Netzwerks im Herkunftsstaat zitiert wird, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, weil sie sich auf die - nicht vergleichbare - Situation in Afghanistan bezieht.

15       Darüber hinaus wendet sich die Revision gegen die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8Artikel 8, EMRK und bemängelt, das BVwG habe die lange Aufenthaltsdauer und die familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt. Die vom Revisionswerber verübten Straftaten würden eine Trennung von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und den fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern nicht rechtfertigen.

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9Paragraph 9, Abs. 2Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9Paragraph 9, Abs. 3Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl.vergleiche VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0147, mwN).

17       Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl.vergleiche etwa VwGH 21.4.2022, Ra 2022/19/0004, mwN).

18       Das BVwG berücksichtigte den langjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet und die in diesem Zeitraum erlangte Integration, die es jedoch schon insofern als relativiert erachtete, als der Revisionswerber keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt und den Aufenthalt überwiegend durch staatliche Sozialleistungen finanziert habe. Das BVwG nahm auch auf seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern ausreichend Bedacht, bezog aber auch die massive Straffälligkeit des Revisionswerbers ein.

19       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl.vergleiche VwGH 3.10.2022, Ra 2022/19/0221, mwN).

20       Im Hinblick auf die letzte strafgerichtliche Verurteilung verwies das BVwG darauf, dass der Revisionswerber im Zuge eines längeren Tatzeitraumes vor schweren Straftaten und der Androhung von massiver Gewalt nicht zurückgeschreckt sei, um zusammen mit seinen Mittätern einen Geldbetrag in der Höhe von mehreren zehntausend Euro zu erpressen. In Anbetracht des vom BVwG zutreffend hervorgehobenen hohen Unrechtsgehalts der vom Revisionswerber begangenen Delikte durfte es fallbezogen jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass eine durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von den Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung weiterer Straftaten der vorliegenden Art in Kauf zu nehmen sei.

21       Mit ihren pauschal gehaltenen Überlegungen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG bei seiner Abwägung, die es nach Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers traf, den ihm nach der dargestellten Rechtsprechung eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hätte.

22       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190309.L00

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten