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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69Rechtssatz
Der Einschreiter erstattete kein Vorbringen, das das Vorliegen der in § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins bis 5 VwGG normierten Tatbestände belegen könnte. Sofern der Einschreiter seinen Antrag auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 69Paragraph 69, AVG stützt, insbesondere den Wiederaufnahmetatbestand des § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, AVG ("neue Tatsachen und Beweismittel hervorkommen"), ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH nicht gemäß § 42Paragraph 42, Abs. 4Absatz 4, VwGG "in der Sache selbst" entschieden hat, sondern die Revision zurückgewiesen hat, weshalb § 69Paragraph 69, AVG nicht anwendbar ist. Ein dem § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, AVG entsprechender Tatbestand ist in den § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl.vergleiche VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0194, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190128.L05Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023