TE Vwgh Beschluss 2022/12/21 Ra 2022/03/0030

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Veröffentlicht am 21.12.2022
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §20 Abs1
EpidemieG 1950 §20 Abs4
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z2
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z3
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z4
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z6
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z7
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T GmbH in E, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Dr. Katharina Moritz, Dr. Alfred Schmidt und Mag. Stefan M. Rass, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, Poststraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 24. November 2021, Zl. 405-8/880/1/14-2021, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach § 32Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den auf die Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 gestützten Antrag der Revisionswerberin vom 4. Mai 2020 auf Zuerkennung einer Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum von 16. März 2020 bis 1. April 2020 abgewiesen; die Revision wurde für unzulässig erklärt.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht (nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung) - auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

3        Die Revisionswerberin, Inhaberin des Reisebürogewerbes, habe im Pinzgau - also im Sprengel der belangten Behörde - (auch) im für den Revisionsfall relevanten Zeitraum von 16. März 2020 bis 1. April 2020 mit mehreren Gast- bzw. Beherbergungsbetrieben als Festmiet-, Kontingent- oder Garantievertrag bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen. Dabei seien vom Vertragspartner der Revisionswerberin entweder die gesamten Zimmer oder eine gewisse Anzahl von Zimmern des jeweiligen Gast- bzw. Beherbergungsbetriebes an die Revisionswerberin dergestalt vergeben bzw. überlassen worden, dass der Vertragspartner (Eigentümer bzw. Inhaber des Beherbergungsbetriebes) nicht mehr selbst über die Zimmer verfügen könne. Es liege demnach in der alleinigen Sphäre bzw. Entscheidungsgewalt der Revisionswerberin, ob und für wen diese Zimmer gebucht würden. Das Marketing, das Ertragsmanagement, die Vermarktungsplanung und Vermarktungsvereinbarung mit Vertriebspartnern, die Preis- und Angebotsgestaltung, die Vermarktung, der Buchungsvorgang und die Zimmervergabe obliege (in Bezug auf die der Revisionswerberin überlassenen Zimmer bzw. Einheiten) der Revisionswerberin. Der Kunde bzw. Gast (der Reisende) schließe unmittelbar mit der Revisionswerberin den Beherbergungsvertrag ab. Der Vertragspartner der Revisionswerberin erhalte (bei „Festmietverträgen“) einen fixierten, umsatzunabhängigen Betrag (Mietzins); das wirtschaftliche Risiko der Auslastung der Zimmer trage danach die Revisionswerberin. Die Revisionswerberin schließe daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Beherbergungsvertrag mit dem Kunden bzw. Gast ab. Der Eigentümer bzw. Vertragspartner der Revisionswerberin habe die Zimmer und die damit verbundenen Dienstleistungen als Erfüllungsgehilfe der Revisionswerberin zur Verfügung zu stellen.

Alleiniger Vertragspartner des Endkunden bzw. Gastes sei somit die Revisionswerberin; nach Bezahlung des Beherbergungsentgelts an die Revisionswerberin erhalte der Gast einen Voucher, der in der Unterkunft abgegeben werde.

Vom 16. März 2020 bis 1. April 2020 habe die Revisionswerberin über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 nicht verfügt.

Gemäß § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, der - am 16. März 2020 in Kraft und am 1. April 2020 außer Kraft getretenen - Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 seien Beherbergungsbetriebe (§ 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994) gestützt auf § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, und 4 EpiG geschlossen worden.

4        Diese Verordnung habe zwar nicht zwischen Gewerbebetrieben mit und solchen ohne eine Gewerbeberechtigung für das Beherbergungsgewerbe unterschieden. Dennoch habe die Revisionswerberin keinen Vergütungsanspruch gemäß § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG: Der Zweck des § 32Paragraph 32, EpiG bestehe zweifelsfrei darin, Unternehmen jenen Verdienst zu ersetzen, den sie - bei rechtstreuem Verhalten - erzielt hätten, wäre der Betrieb nicht gemäß § 20Paragraph 20, EpiG geschlossen worden.

5        Ausgehend von der festgestellten Tätigkeit der Revisionswerberin wäre dafür nach § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, iVmin Verbindung mit § 112Paragraph 112, Abs. 1Absatz eins, GewO 1994 eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe, und zwar für die Beherbergung von Gästen gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994, erforderlich gewesen. Über eine solche habe die Revisionswerberin im relevanten Zeitraum jedoch nicht verfügt. Sie hätte also im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 1. April 2020 mangels Gewerbeberechtigung die Beherbergung von Gästen nicht durchführen dürfen, weshalb sie durch die Schließung der Betriebe keinen ersatzfähigen Verdienstentgang iSd § 32Paragraph 32, EpiG erlitten habe.

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.

8        Nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34Paragraph 34, Abs. 1aAbsatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25aParagraph 25 a, Abs. 1Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28Paragraph 28, Abs. 3Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Die Beurteilung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl.vergleiche aus vielen VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073, mwN).

11       Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl.vergleiche etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2021/03/0057).

12       Die nach dem Gesagten für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:

13       Es fehle hinsichtlich der Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein Anspruch auf Vergütung „für die Betreibung“ eines gemäß § 20Paragraph 20, EpiG beschränkten oder gesperrten Betriebes „mittels Festmiet-, Kontingent- oder Garantievertrag, also über gewisse Vertragskonstrukte“, zustehe. Das EpiG regle nicht eindeutig, wie „die Betreibung konkret durchzuführen“ sei, damit ein Ersatzanspruch bestehe; von einem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut könne also nicht ausgegangen werden.

Es fehle weiters an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Konstellation wie der vorliegenden, ob für die von der Revisionswerberin ausgeübte Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 erforderlich gewesen wäre, zumal „die ,klassischen‘ Beherbergungsleistungen an sich (z.B. Zurverfügungstellung der Zimmer/Betten; Verköstigung) unstrittigerweise nicht von der Revisionswerberin, sondern von deren Vertragspartnern erbracht“ würden, die selbst über eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 verfügten. Dass die Revisionswerberin alleiniger Vertragspartner und Schuldner der Beherbergungsleistung gegenüber den Endkunden (Reisenden) sei, basiere auf einem zivilrechtlichen Vertrag, weshalb die Revisionswerberin ihren Verdienst aus dieser Tätigkeit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtstreu erzielt habe.

14       Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 28. November 2022, Ra 2022/09/0051, bei Entscheidung über eine Revision der auch hier revisionswerbenden Partei gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Antrag auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG vor dem Hintergrund einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation abgewiesen worden ist, mit dem auch hier erstatteten Zulässigkeitsvorbringen auseinandergesetzt und (zusammengefasst) Folgendes klargestellt:

16       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch nach § 32Paragraph 32, EpiG voraus, dass eine der in § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat; ein Ersatzanspruch nach § 32Paragraph 32, EpiG scheidet also aus, wenn keine der in § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (Verweis auf VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229).

Auch eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG über den Anwendungsbereich des § 20Paragraph 20, EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint (Verweis auf VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0081; Ra 2022/09/0082; Ra 2022/09/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einer vergleichbaren, die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 gemäß § 20Paragraph 20, Abs. 1Absatz eins, und 4 EpiG anordnenden Verordnung bereits ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen nicht ausdehnend auszulegen sind (Verweis auf VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297, betreffend Vermietung von Ferienwohnungen), und die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG voraussetzt, dass es sich um Vermögensnachteile aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (Verweis auf VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323, und VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).

Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 111Paragraph 111, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, GewO 1994 verfügte, die Beherbergungsleistungen vom Vertragspartner der Revisionswerberin mit eigenem Personal erbracht wurden und die Revisionswerberin nicht dargelegt hatte, welche mit der Beherbergung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen sie selbst erbracht hätte, komme es nicht auf die Bezeichnung der festgestellten Form der Zusammenarbeit zwischen der Revisionswerberin und ihrem Vertragspartner (etwa „Vermittlung“ oder „Kontingent- und Garantievertrag“) an. Vielmehr stehe fest, dass der zu beurteilende Beherbergungsbetrieb gerade nicht durch die Revisionswerberin betrieben wurde, weil dafür jedenfalls auch erforderlich wäre, dass diese auch für dessen laufende Kosten (wie Strom- und Beheizungskosten, Personal- und Materialaufwand) unabhängig von einer Zimmerbelegung aufgekommen wäre, werde doch typischerweise vom Betreiber eines Unternehmens das damit verbundene wirtschaftliche Risiko getragen.

Es sei daher nicht ausschlaggebend, ob der Revisionswerberin ein „Einweisungsrecht“ zugekommen sei oder ob sie eine „Vermittlung“ durchgeführt habe. Ebensowenig sei die Ausgestaltung der Verträge mit den Reisenden maßgeblich, ob also die Revisionswerberin die Verträge mit den Gästen im eigenen Namen abgeschlossen und sich diesen gegenüber zivilrechtlich zur Leistungserbringung verpflichtet habe. Auch diese Umstände führten nämlich nicht dazu, dass die Revisionswerberin als Betreiberin des Beherbergungsbetriebs anzusehen gewesen wäre.

Auch wenn durch die Verordnung der Gesundheitsbehörde die Schließung von Beherbergungsbetrieben angeordnet worden sei, habe die Revisionswerberin einen solchen gerade nicht betrieben, auch wenn sie infolge eines „Kontingent- bzw. Garantievertrags“ ein „Einweisungsrecht“ in Bezug auf bestimmte Zimmer des von der Schließungsverordnung unmittelbar betroffenen Hotels gehabt habe.

Die Situation der Revisionswerberin stelle sich daher nicht anders dar als die anderer Reisebüros, deren - von der Beherbergungsleistung zu unterscheidenden - Leistungen infolge Schließung der Beherbergungsbetriebe nicht mehr nachgefragt waren oder die infolge Schließung der Beherbergungsbetriebe faktisch nicht mehr angeboten werden konnten.

Die Ansprüche der Revisionswerberin seien somit nicht anders zu beurteilen, als die in jenen Fällen, in welchen es bloß de facto zu einem Wegfall des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens durch andere Bereiche betreffende Maßnahmen kam (Hinweis auf VwGH 9.8.2021, Ra 2021/09/0179, Zeltvermieter; VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011, Messestandbauer und Ausstellungsberater; VwGH 24.1.2022, Ra 2021/03/0136, Zivilflughafenbetreiber; VwGH 9.2.2021, Ro 2021/03/0019, Stadionbetreiber und Veranstalter von Sportveranstaltungen; VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0082, Gastronomiebetriebe an Seilbahnstationen).

Wie in diesen Fällen sei der Geschäftsbetrieb der Revisionswerberin von der Schließung der Beherbergungsbetriebe bloß mittelbar betroffen. Ein eigener unmittelbarer Ersatzanspruch der Revisionswerberin nach § 32Paragraph 32, Abs. 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, EpiG sei vom Verwaltungsgericht daher zu Recht verneint worden.

17       Die in der vorliegenden Revision aufgeworfenen Fragen wurden durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof also bereits beantwortet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht damit in Einklang.

18       Die Revision war daher gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 1Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

19       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47Paragraphen 47, ff VwGG iVmin Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 21. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030030.L00

Im RIS seit

26.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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