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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35Rechtssatz
Bevor ein Antrag gemäß § 35Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, haben jedenfalls gemäß § 13Paragraph 13, Abs. 4Absatz 4, BFA-VG 2014 eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (vgl.vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0131; 26.3.2018, Ra 2017/18/0112, mwN). Im gegenständlichen Fall ging das BVwG davon aus, dass das Angehörigenverhältnis des Revisionswerbers zur vorgebrachten Bezugsperson mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt werden könne und verwies in seiner Begründung darauf, dass der Revisionswerber einen Nachweis der Vaterschaft in Form eines DNA-Tests innerhalb der vom Gericht aufgetragenen Frist nicht vorgelegt habe. Dabei verkannte das BVwG, dass der Revisionswerber die fehlende Belehrung über die Möglichkeiten der Durchführung einer DNA-Analyse durch das BFA bereits in seiner Beschwerde moniert hatte. Dieses "Ersuchen um Belehrung" kann nur so verstanden werden, dass damit die behördliche organisatorische Hilfestellung bereits im dargestellten Sinn, somit eine Anleitung betreffend die Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse, angesprochen wurden (vgl.vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190318.L02Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023