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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des H B, vertreten durch Dr. Sasha Salomonowitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 18/9, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021, I413 2197923-1/42E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 28. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 8. September 2021 Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E 2406/2021-18, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
6 Gemäß § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl.vergleiche etwa VwGH 6.9.2022, Ra 2021/19/0314, mwN).
7 Der Revisionswerber teilte dem Verwaltungsgerichtshof in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 mit, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Revisionsverfahren klaglos gestellt zu sein.
8 Die Revision war daher gemäß § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47Paragraphen 47, ff, insbesondere auf § 55Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
Wien, am 21. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190225.L00Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023