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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0041 B 27. Mai 2015 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§§ 3Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 normieren unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten neben der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch darauf, dass der Revisionswerber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Entgegen den Revisionsausführungen kam es aber bei diesem Ergebnis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (für die Entscheidung betreffend subsidiären Schutz) als erforderlich angesehene Ergänzung der Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010328.L01Im RIS seit
26.01.2023Zuletzt aktualisiert am
26.01.2023