TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/1 VGW-011/001/4068/2022

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litc
BauO Wr §135 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §19
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Univ.-Doz. Dr. Kolonovits über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 22. Februar 2022, Zl.: MA64/.../2021, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 135Paragraph 135, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, der BO für Wien Nr. 11/1930 idFin der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2022 zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52Paragraph 52, Abs. 1Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 720,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25aParagraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

Herr Dr. C. teilte mittels E-Mail vom 4. April 2021 der Magistratsabteilung 37 mit, dass die Fassade herausgerissen wird; mit E-Mail vom 13. April 2021 teilte Herrn Dr. D. C. mit, dass der Eingangsbereich umgebaut wurde; mit E-Mail vom 26. April 2021 teilte die Hausverwaltung E. unter Anschluss von Lichtbildern, denen aktuelle Baumaßnahmen zu entnehmen sind, mit, dass die bauliche Umgestaltung des Eckbereiches F.-straße/G.-straße erfolgt ist. Dies wurde von der Magistratsabteilung 37 am 15. Dezember 2021 zur Anzeige gebracht und daraufhin wurde Herr A. B. von der Magistratsabteilung 64 am 27. Dezember 2021 zu einer Rechtfertigung aufgefordert; die als RSa-Brief versendete Aufforderung zur Rechtfertigung wurde nicht behoben (siehe Aktenseite 77).

Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 22. Februar 2022, Zl.: MA64/.../2021, wurde Herrn A. B. zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, I.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauherrin auf der Liegenschaft in Wien, F.-straße, EZ ... der KG J. in der Zeit von 04. Februar 2021 bis 26. April 2021 gemäß § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit cLitera c, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) bewilligungspflichtige Bauarbeiten durchführen ließe, indem der dreieckige offene Vorplatz vor dem bisherigen Portal mit der Säule an der Gebäudeecke F.-straße/G.-straße durch Herstellen von Verglasungen bis zur Säule in das Portal eingebunden worden sei, ohne dass für diese gemäß § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit cLitera c, der BO für Wien bewilligungspflichtige Baumaßnahme, wodurch das äußere Ansehen des Bauwerks geändert worden sei und kein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid erwirkt worden sei oder keine Einreichung gemäß § 70aParagraph 70 a, oder § 70bParagraph 70 b, der Bauordnung für Wien erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen keine drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen seien, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid erlassen worden sei.

Dadurch habe er § 135Paragraph 135, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, der BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 69/2018, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.600,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Ferner wurde ihm ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von EUR 360,-- auferlegt.

Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 25. März 2022 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A. B.. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er die fertigen Einreichpläne deshalb noch nicht bei der Baubehörde einreichen habe können, weil vereinzelte Miteigentümer ihre Unterschrift auf den Einreichplänen schikanös verweigert hätten.

Die angebotenen Beweise würden belegen, dass der Beschwerdeführer die Einholung einer Baubewilligung von Anfang an geplant hätte und eine Einreichung der baulichen Änderungen sofort erfolgen würde, sobald das Gericht die fehlende Zustimmung der übrigen Miteigentümer ersetze, welche gemäß § 63Paragraph 63, Abs l lit. cLitera c, BO für Wien für das Baubewilligungsverfahren formal erforderlich sei. Der Baubehörde würde also gerade nicht die Möglichkeit genommen, das gegenständliche Bauvorhaben zu überprüfen.

Des Weiteren seien von der Baubehörde, welche davon ausging, dass die Bauführung in bewusster Kenntnis des Umstandes, dass eine Baubewilligung vonnöten sei, keinerlei Beweise zur subjektiven Tatseite eingeholt worden. Somit handle es sich um bloße Mutmaßungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer wissentlich eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Behörde hätte – wie vom Beschwerdeführer angeboten – ihn einvernehmen müssen.

Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine konsenslose Bauführung vornehmen wollen, sondern die Einreichung sei bloß wider Erwarten an den übrigen Miteigentümern gescheitert. Selbst wenn den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Vornahme der baulichen Änderungen ohne baubehördlichen Konsens träfe, wäre dieses dermaßen gering, dass sich die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 3.600,00 (zzgl. EUR 360,00 als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens) als deutlich überhöht erweisen würde.

Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe stehe außer Verhältnis, zumal der Erfolgsunwert der Tat im Sinne der zitierten Judikatur als äußerst gering – wenn überhaupt vorhanden - zu erachten sei. Eine konkrete Beeinträchtigung (Schädigung) hätte das Verhalten des Beschwerdeführers nämlich überhaupt nicht zur Folge. Ebenso sei auch der Handlungsunwert der Tat (äußere Modalität des Tatverhaltens, Gefährlichkeit der Tat) als äußerst gering anzusehen.

Unrichtig sei auch die hohe Anzahl an verwaltungsbehördlichen Schuldsprüchen, welche die belangte Behörde unter Berufung auf § 71Paragraph 71, StGB straferschwerend wertet.

In der Beschwerde wurden die Anträge auf die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde, sowie in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Strafbescheides und die Einstellung des Verfahrens bzw. die Herabsetzung der Strafe gestellt.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorbringen in der Beschwerde richtig, dass Herr A. B. und nicht Herr K. B. die baurechtlichen Geschäfte führen würde (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum (4. Februar 2021 bis 26. April 2021) handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. GmbH mit Sitz in Wien, Geschäftsanschrift: Wien, I.-straße war. Die H. GmbH war im Tatzeitraum Miteigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlage in Wien, F.-straße, EZ ... der KG J..

Der Beschwerdeführer hat bewilligungspflichtige Bauarbeiten durchführen lassen, indem der dreieckige offene Vorplatz vor dem bisherigen Portal mit der Säule an der Gebäudeecke F.-straße/G.-straße durch Herstellen von Verglasungen bis zur Säule in das Portal eingebunden wurde, ohne dass für diese Baumaßnahme ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid erwirkt worden ist. Durch diese Bauführung wurde das äußere Ansehen des Gebäudes geändert.

Festgestellt wird, dass der Baukonsens mit dem Genehmigungsvermerk vom 17.12.2019, Zahl MA 37/...-1, der derzeit gültige Konsens ist. Dieser zeigt an der Gebäudeecke F.-straße/G.-straße einen dreieckigen offenen Vorplatz, der nicht bis zur Säule in das Portal eingebunden ist. Der genannte Genehmigungsvermerk der MA 37 bezog sich auf die Bauanzeige vom 22.10.2019 (Aktenseite 37).

Bezüglich der Zuständigkeit für baubehördliche Angelegenheiten und damit zusammenhängend für die Einhaltung der Bauvorschriften gab es zwischen den beiden Geschäftsführern, Herrn A. B. und Herrn K. B., eine nicht dokumentierte informelle interne Aufgabenverteilung. Danach war der Beschwerdeführer für baubehördliche Angelegenheiten verantwortlich, während sein Bruder und Mitgeschäftsführer Herr K. B. für Bürotätigkeiten und die Buchhaltung zuständig war. Darüber hinaus wurde ein Angestellter aus dem Bereich des Baumanagements beschäftigt, der sich um die Einhaltung der Bauvorschriften zu kümmern hatte. In diese Bauführung wurde dieser Mitarbeiter jedoch nicht eingebunden.

Der Beschwerdeführer hat im Tatzeitraum insgesamt 22 rechtskräftige und noch nicht getilgte Vorstrafen:

-    Eine Vorstrafe nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994

-    Vier Vorstrafen nach der StVO, hier hat er unter anderem an nicht erlaubten Stellen gemäß § 24Paragraph 24, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, geparkt

-    Drei Vorstrafen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung oder der Allergeninformationsverordnung

-    Zwei Vorstrafen nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 – GAG

-    Sieben Vorstrafen nach § 5Paragraph 5, Abs. 2Absatz 2, Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins, Parkometergesetz 2006, der Beschwerdeführer hat keine Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien entrichtet

-    Eine Vorstrafe nach dem Parkometergesetz 2006, wo der Beschwerdeführer keine Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone entrichtet hat

-    Vier Vorstrafen nach dem Öffnungszeitengesetz

Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 3.500,00 netto monatlich. Daneben hält er Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft „A. Group“. Sorgepflichten bestehen hinsichtlich seiner drei Kinder.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die unbedenkliche und unbestrittene Aktenlage, die Ausführungen in der Beschwerde, die Befragung des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2022 und der glaubwürdigen, zeugenschaftlichen Aussage.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Geschäftsführer der H. GmbH war, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug vom 16. Dezember 2021.

Die Feststellung zum letzten Baukonsens ergibt sich aus der Aussage des Herrn Dipl.-Ing. L. M. (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

Die Feststellungen zur internen Aufgabenverteilung ergeben sich aus den Äußerungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 4) und den Klarstellungen des Vertreters des Beschwerdeführers, dass Herr A. B. mit baubehördlichen Angelegenheiten betraut war und nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht – Herr K. B..

Die Feststellungen, dass ein Angestellter aus dem Bereich des Baumanagements beschäftigt wird, der sich um die Einhaltung der Bauvorschriften zu kümmern hat, jedoch wurde dieser Mitarbeiter in diese Bauführung nicht eingebunden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 4).

Die Feststellung zu den Vorstrafen ergeben sich aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen (Aktenseite 81 ff).

Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Sorgepflichten ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 3).

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 135Paragraph 135, Abs. 1Absatz eins, der BO für Wien werden Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,-- oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Gemäß § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, BO für Wien ist bei folgenden Bauvorhaben, soweit nicht die §§ 62Paragraphen 62,, 62a, 70a oder 70b zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken: Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.

Der Beschwerdeführer Herr A. B. war über den ihm zur Last gelegten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH und somit grundsätzlich gemäß § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, VStG als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Der Beschwerdeführer ließ gemäß § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, BO für Wien bewilligungspflichtige Bauarbeiten durchführen, indem der dreieckige offene Vorplatz vor dem bisherigen Portal mit der Säule an der Gebäudeecke F.-straße/G.-straße durch Herstellen von Verglasungen bis zur Säule in das Portal eingebunden wurde. Dadurch ist der objektive Tatbestand des § 135Paragraph 135, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, BO für Wien erfüllt. Bei der Bewilligungspflicht nach § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, BO für Wien kommt es allein darauf an, dass das äußere Ansehen des Gebäudes verändert wird (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0089). Gründe, die der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes entgegenstünden, wurden nicht vorgebracht und sind im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Abs. 2Absatz 2, leg. cit. bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Verwaltungsgerichthof sprach in VwGH 08.04.2021, Ra 2020/02/0055, aus, dass zur Einrichtung von Kontrollsystemen es für die Befreiung von der Verantwortlichkeit (zusammengefasst) entscheidend ist, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl.vergleiche etwa VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0144; 20.2.2017, Ra 2017/02/0022, mwH). (Betriebliche) Kontrollsysteme gleichen sich in der Regel nicht. Sie unterliegen daher einer einzelfallbezogenen Beurteilung (20.02.2017, Ra 2017/02/0022).

Unabhängig davon, dass laut Angaben des Beschwerdeführers eine interne und informelle (nicht dokumentierte) Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem anderen Geschäftsführer Herrn K. B. bestand und sich ein Angestellter aus dem Bereich des Baumanagements um die Einhaltung der Bauvorschriften zu kümmern hatte, welcher an der gegenständlichen Bauführung allerdings nicht mitgewirkt hat, sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die gerade ein funktionierendes Kontrollsystem darlegen würden.

Strafbemessung:

Gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19Paragraph 19, Abs 1Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 03.05.2022, Ra 2016/03/0108; VwGH 22.05.2019, Ra 2018/09/0171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nahm zur Rechtslage vor 01. Jänner 2014 an, dass nicht die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsgutes, sondern das Ausmaß seiner Beeinträchtigung durch die konkrete Tat relevant ist (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0259). Nach dem Wortlaut des § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, VStG sind nunmehr kumulativ beide Aspekte relevant. Dass die geltende Rechtslage nicht mehr auf den Umstand abstellt, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, wird von den Materialen damit begründet, dass bei Verwaltungsübertretungen meist keine solchen eintreten würden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1062).

Gemäß § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, BO für Wien ist für bewilligungspflichtige Bauvorhaben vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Hier sollen insbesondere die Interessen der Nachbarn sowie der Miteigentümer geschützt werden. Die Miteigentümer können nämlich selbst für nicht bewilligte Bauführungen zu Verantwortung gezogen werden. Das geschützte Rechtsgut – bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur mit Bewilligung zu bauen – wurde durch die gegenständliche Bauführung nicht unwesentlich beeinträchtigt, dies vor allem unter dem Aspekt des langen Tatzeitraumes und der gravierenden äußerlichen Veränderung.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40Paragraphen 40 bis 46) sind überdies gemäß § 19Paragraph 19, Abs. 2Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden.

Das Verschulden ist nicht primäre, jedoch eine wesentliche Determinante für die Strafbemessung (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 1073).

Zum Einwand, dass den Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung geringes Verschulden trifft, da er die bereits seit langem fertiggestellten Einreichpläne bloß deshalb noch nicht bei der Baubehörde einreichen konnte, weil vereinzelte Miteigentümer ihre Unterschrift auf den Einreichplänen schikanös verweigerten, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 63Paragraph 63, Abs. 1Absatz eins, lit cLitera c, BO für Wien der Beschwerdeführer die Zustimmung aller Miteigentümer dem Ansuchen auf Baubewilligung anschließen hätte müssen, die allerdings gegebenenfalls nach den Regeln des WEG 2002 ersetzt werden kann (VwGH 19.09.2006, 2004/05/0105). Die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben des Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, ist von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden und stellt im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar. Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht. Das Gesetz sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungserfordernis zu bejahen ist – nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichts ersetzt werden kann (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/05/0065).

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer eine Bauanzeige vom 22. Oktober 2019 erstattet, die zwar Bauführungen im Erdgeschoß umfasst, die gegenständliche Bauführung aber gerade nicht. Diese wurde faktisch ohne Bewilligung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er seit fünf Jahren im Immobilienbereich tätig sei und es ihm klar sei, dass für Umbauten von Gebäuden – und somit auch für den gegenständlichen Umbau – grundsätzlich eine Baubewilligung notwendig sei. Im konkreten Fall dachte er jedoch, dass es bei einem Bereich dieser (kleinen) Größe „nicht so streng gehandhabt“ werde. Der Beschwerdeführer hatte somit von Beginn an Kenntnis von der Vorschriftswidrigkeit. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit den Bauvorschriften vertraut war, daher war sein Verschulden nicht als gering zu werten. Überdies wurde das äußere Ansehen des Hauses maßgeblich verändert. Herr A. B. erstattete kein substantiiertes Vorbringen, wodurch glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.

In Bezug auf § 9Paragraph 9, Abs. 1Absatz eins, VStG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, wenn ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen fehlt, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden. (vgl.vergleiche VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062 mit Verweis auf VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Ein solches war nicht eingerichtet; der Angestellte aus dem Bereich des Baumanagements war in diesem Fall überhaupt nicht eingebunden. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Angesichts der ausdrücklichen Nennung des § 32Paragraph 32, StGB in § 19Paragraph 19, Abs. 2Absatz 2, VStG sind zudem sinngemäß die in § 32Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich, weshalb die in § 32Paragraph 32, StGB als Grundlage für die Bestrafung normierte Schuld des Täters zu den in § 19Paragraph 19, Abs. 1Absatz eins, VStG genannten Kriterien der Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat hinzutritt, zumal auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes im Lichte des § 5Paragraph 5, VStG das Verschulden des Täters maßgeblich ist und aus der Perspektive des § 32Paragraph 32, StGB auch der Erfolgsunwert als eine Komponente der Strafbemessungsschuld gesehen wird (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Zum Einwand, dass dem Erfolgsunwert größere Bedeutung zukommt als dem Handlungsunwert, ist auszuführen, dass es sich bei § 60Paragraph 60, Abs. 1Absatz eins, lit. cLitera c, in Verbindung mit § 135Paragraph 135, Abs. 1Absatz eins, BO für Wien um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, und daher das bloße Nichterfüllen des Gebotes, für bewilligungspflichtige Bauführungen eine Bewilligung vor Beginn einzuholen, eine Strafe nach sich zieht. Des zusätzlichen Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs bedarf es diesfalls nicht. Der Vollständigkeit halber wird aber angemerkt, dass der Erfolgsunwert nicht gering ist, da das Äußere des Hauses maßgeblich verändert wurde und daher kann das Verschulden nicht als gering betrachtet werden. Bei Ungehorsamsdelikten ist nur das Ausbleiben des Erfolgs als mildernd zu werten (siehe näher Wessely, § 19Paragraph 19, VStG Rz 8, in Raschauer/Wessely, VStG2 2016 mwN).

Soweit sich die Behörde im Straferkenntnis bei der Strafbemessung darauf stützt, dass sie die Vorstrafen des Beschwerdeführers erschwerend gewertet hat, ist auszuführen: § 33Paragraph 33, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, StGB führt als Erschwerungsgrund an, wenn jemand wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. In § 71Paragraph 71, StGB findet sich eine Legaldefinition. Nach der dritten Alternative des § 71Paragraph 71, StGB kann eine schädliche Neigung auch Angriffen gegen verschiedene Rechtsgüter entnommen werden. Die hinter der Tat stehende Charaktereigenschaft ist das verbindende Merkmal. Ein Charaktermangel ist ein negativ zu bewertender Wesenszug. Auch eine an sich achtbare Eigenschaft kann zu einem Charaktermangel führen, wenn sie übertrieben entwickelt ist und die sozial angemessene Ausgewogenheit des Persönlichkeitsgefüges sprengt. Charaktereigenschaften und Beweggründe entsprechen nur dann dem strafrechtlichen Begriff der schädlichen Neigung, wenn in ihnen über bloße menschliche Schwächen und Untugenden hinaus eine ausgeprägt asoziale Gesinnung zum Ausdruck kommt, die in den Einzeltaten sichtbar wird. Dieser Voraussetzung entsprechen zB hemmungsloses Gewinnstreben, Grausamkeit, Rachsucht, Missachtung insb auch der sexuellen Freiheit und „anderer Rechte Dritter“ als signifikante Faktoren einer „steten Bereitschaft zur Störung des Gemeinschaftslebens“ (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 StGB § 71Paragraph 71, Rz 5). Auch Fahrlässigkeitstaten können Ausdruck einer schädlichen Neigung sein.

Nach der Rechtsprechung des VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004, muss der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (§ 33Paragraph 33, Z 2Ziffer 2, StGB) - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (vgl.vergleiche 17.12.1985, 84/07/0378; 13.03.1991, 90/03/0016; 18.03. 2004, 2003/05/0201). Des Weiteren darf die Vorstrafe noch nicht getilgt sein (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201).

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind weitreichend; der Beschwerdeführer hat eine Vorstrafe nach Gewerbeordnung 1994, drei nach der Straßenverkehrsordnung 1960, drei nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, sieben nach § 1Paragraph eins, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 16Paragraph 16, Abs. 1Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966, eine nach dem Parkometergesetz 2006, sieben nach der Parkometerverordnung in Verbindung mit dem Parkometergesetz 2006 und vier nach dem Öffnungszeitengesetz. Durch die aufgezählten Vorschriften ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Hang zum Nichteinhalten von Vorschriften, die dem Schutz der Rechte Dritter und dem Schutz des Gemeinschaftslebens sowie öffentlichen Interessen dienen, hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, in die Begründung die Vorstrafen einzeln aufzunehmen, da sie dem Bestraften bekannt sein müssen (VwGH 28.01.2000, 99/02/0264; 13.11.2000, 96/10/0223; 28.6.2013, 2010/02/0234). Bei der Strafbemessung handelt es sich gemäß § 19Paragraph 19, VStG um eine Ermessensentscheidung (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108) und es ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie – neben dem bereits dargelegten nicht geringfügigen Verschulden – (auch) die genannten Vorstrafen als erschwerend gewertet hat.

Aufgrund der beträchtlichen Anzahl von insgesamt 22 rechtskräftigen und noch nicht getilgten Vorstrafen des Täters kann man Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit schließen, da sich daraus ein rücksichtsloses Verhalten des Beschwerdeführers unter Missachtung von Rechten und Interessen Dritter sowie eine stete Bereitschaft zur Störung des Gemeinschaftslebens ergibt. Der Beschwerdeführer steht Bestimmungen zum Schutz des öffentlichen Zusammenlebens eher gleichgültig gegenüber. Diese mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten spiegelt eine starke Uneinsichtigkeit und einen mangelhaften Charakter wider. Dies ist erschwerend zu werten.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, eine Bewilligung – aufgrund deren Fehlens die Bestrafung erfolgte – erwirken zu wollen, ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als mildernd zu werten (VwGH 29.02.2012, 2008/10/0339).

Aufgrund einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 3.500 ,-- ist von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen für drei minderjährige Kinder vor, dass diese nicht erfüllt werden können, ist im Verfahren nicht eingewendet und auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Strafe wurde im unteren Bereich des in Betracht kommenden Strafrahmens bemessen (Strafsatz bis zu € 50.000.--, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen; verhängte Geldstrafe EUR 3.600,-- [= ca. 7,2 % des Strafrahmens]; verhängte Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag [= ca. 7,2 % des Strafrahmens]). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in angemessener Relation zur Geldstrafe bemessen.

Bezüglich der Strafhöhe sind die von der Behörde bemessenen EUR 3600,00--tat- und schuldangemessen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die dargestellte Rechtsprechung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bewilligungspflichtige Bauarbeiten; äußere Ansehen des Gebäudes; Miteigentümer; Geschäftsführer; Kontrollsystem; Befreiung der Verantwortlichkeit; Strafbemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.011.001.4068.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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