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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung einer Bundespolizeidirektion betreffs die Rückübermittlung von Meldezetteln aufgrund der Unmöglichkeit einer Anmeldung durch postalische Übermittlung der Meldezettel mangels Erschöpfung des InstanzenzugesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1.a) Der Beschwerdeführer übermittelte am 23. April 1993 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, im Wege der Post die seine polizeiliche Anmeldung betreffenden Meldezettel.
Diese Behörde stellte die Meldezettel mit Schreiben vom 7. Mai 1993 dem Beschwerdeführer zurück. Dieses Schreiben lautet:
"Das Ansuchen um Anmeldung des N K wird samt den Meldezetteln unerledigt rückgemittelt, da eine Anmeldung durch postalische Übersendung der Meldezettel nicht möglich ist."
b) Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
2.a) Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob die bekämpfte Erledigung als Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG zu qualifizieren ist.
Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Beschwerde deshalb unzulässig, weil der administrative Instanzenzug - entgegen dem Erfordernis des Art144 Abs1 B-VG bzw. des §82 Abs1 VerfGG - nicht ausgeschöpft ist: Wäre die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren, so stünde gegen sie gemäß §13 Abs2 MeldeG 1991, BGBl. 9/1992, das Rechtsmittel der Berufung offen.
b) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
c) Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit materieller Rechtsvorschriften (vgl. hiezu den beiliegenden Beschluß vom 30. September 1993, B 1091, 1176/93) war mangels Präjudizialität nicht einzugehen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung gefaßt.
d) Die von der belangten Behörde (der Bundespolizeidirektion Wien) begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die Vertretung durch die Finanzprokuratur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unnötig war (vgl. zB VfSlg. 7455/1974).
Schlagworte
Meldewesen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1161.1993Dokumentnummer
JFT_10068985_93B01161_00