TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 93/11/0157

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §116 Abs3;
KFG 1967 §118;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Oktober 1992, Zl. 414.970/1-IV-1/91, betreffend Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis F hinsichtlich der Gruppen D und E gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 abgewiesen und ausgesprochen, daß ein neuerlicher Antrag auf Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung für diese Gruppen nicht vor Ablauf von 5 Jahren ab 22. Oktober 1991 (dem letztmaligen Nichtbestehen der Fahrschullehrerprüfung) gestellt werden dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 2004/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 4. August 1993, selbe Zahl, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers in Ansehung der Kraftfahrzeuggruppen D und E darauf, daß der Beschwerdeführer die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer hinsichtlich dieser Gruppen dreimal nicht bestanden habe.

Der Beschwerdeführer stellt diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Er macht im wesentlichen Verfahrensmängel in Ansehung der in seiner Berufung angesprochenen "Ungereimtheiten" hinsichtlich der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung geltend. Beide Prüfungen hätten unter anderem das Thema "Verlangsameranlagen" zum Gegenstand gehabt. Bei der ersten Wiederholungsprüfung habe der Prüfer den Vortrag des Beschwerdeführers über dieses Thema bei der mündlichen Prüfung als "bestanden" qualifiziert. Bei der zweiten Wiederholungsprüfung habe derselbe Prüfer die schriftliche Arbeit über dieses Thema, die der Beschwerdeführer - wegen der Beurteilung einer anderen schriftlichen Arbeit bei der ersten Wiederholungsprüfung als "viel zu umfangreich und flächendeckend" - nunmehr "kürzer gehalten" habe, als "zuwenig" und damit als "nicht bestanden" qualifiziert. Demnach sei bei der ersten Wiederholungsprüfung ein "zuviel" und bei der zweiten Wiederholungsprüfung ein "zuwenig" (jeweils bei der schriftlichen Prüfung) für die negative Beurteilung ausschlaggebend gewesen. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, den Sachverständigen mit diesem Einwand zu konfrontieren und damit die aufgezeigten "Ungereimtheiten" zu klären. Infolgedessen habe sie den Beschwerdeführer auch im Recht auf Gewährung von Parteiengehör verletzt.

Das Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 hat der Landeshauptmann vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist aufgrund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten und im Zuge desselben Verfahrens nicht mehr als zweimal wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so ist für die Wiederholung eine entsprechend längere Frist festzusetzen. Das Gutachten ist von beiden Sachverständigen gemeinsam zu erstatten und darf nur "fachlich befähigt" lauten, wenn beide Sachverständige dieser Ansicht sind. Bei Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung wegen mangelnder Lehrbefähigung darf ein neuerlicher Antrag nicht vor Ablauf von fünf Jahren gestellt werden.

§ 118 KFG 1967 enthält nähere Vorschriften über die Lehrbefähigungsprüfung für Fahrschullehrer und Fahrlehrer. Danach hat diese Prüfung aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.

§ 65 KDV 1967 enthält nähere Regelungen über die theoretische schriftliche und mündliche sowie über die praktische Prüfung und den Prüfungsstoff.

Nach dem dritten Satz des § 116 Abs. 3 KFG 1967 hat das aufgrund der Lehrbefähigungsprüfung zu erstattende Gutachten nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht. Inhalt des Gutachtens ist somit allein das Ergebnis der Lehrbefähigungsprüfung, das dem Prüfungswerber gemäß § 118 Abs. 4 KFG 1967 nach der Prüfung (im Falle des Nichtbestehens samt Begründung hiefür) bekanntzugeben ist. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Wiederholung die Lehrbefähigungsprüfung für die Gruppen D und E nicht bestanden und das zuletzt erstellte Gutachten daher seine fachliche Befähigung für diese Gruppen verneint hat, hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung für diese Gruppen mit Recht abgewiesen. Daß der Prüfungsvorgang und das Gutachten nicht den dafür aufgestellten Vorschriften (§§ 116 Abs. 3 und 118 KFG 1967, § 65 KDV 1967) entsprächen, wurde nicht behauptet, sodaß dahinstehen kann, welche Folgen eine Verletzung dieser Vorschriften im einzelnen gehabt hätte. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der Vorschrift des § 118 Abs. 4 KFG 1967, dem Prüfling nach der Prüfung deren Ergebnis - im Falle des Nichtbestehens samt Begründung hiefür - bekanntzugeben. Daß auch diesem Gebot entsprochen worden ist, zeigt gerade das eine solche Information voraussetzende Berufungsvorbringen. Im Hinblick darauf und mangels weiterer Ermittlungen im Berufungsverfahren, deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen gewesen wären, geht der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ins Leere.

Was die angeblichen "Ungereimtheiten" und die vom Beschwerdeführer vermißte "Konfrontierung" des Sachverständigen mit dem Einwand des Beschwerdeführers anlangt, hat die belangte Behörde die behauptete Ungereimtheit in der Bewertung der ersten und der zweiten Wiederholungsprüfung primär deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst vorgebracht hatte, er habe bei der zweiten Wiederholungsprüfung das Thema "Verlangsameranlagen" "nicht mehr so ausführlich abgehandelt". Schon im Hinblick darauf kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den der Sache nach geltend gemachten Vorwurf der widersprüchlichen Bewertung der beiden Prüfungen durch den Sachverständigen als nicht berechtigt erachtet hat. Welche Überlegungen des Beschwerdeführers für sein zur negativen Beurteilung führendes Verhalten bei der zweiten Wiederholungsprüfung bestimmend waren, ist hiebei ohne Belang.

Der weiters erhobene Vorwurf der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme betrifft einen Teil des Berufungsvorbringens hinsichtlich des Inhaltes der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung und dessen - nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtiges - Verständnis durch die belangte Behörde, nicht jedoch den für die bekämpfte Entscheidung maßgebenden Sachverhalt (das Vorliegen von insgesamt drei Gutachten, laut denen der Beschwerdeführer die Lehrbefähigungsprüfung für die Fahrzeuggruppen D und E nicht bestanden hat).

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110157.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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