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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0368Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über 1) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hg. Zl. 95/11/0368) und 2) die Beschwerde des Dr. G, W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 17. Jänner 1995, Zl. 1.732-1111/91/95, betreffend Ladung zur Nachstellung (hg. Zl. 95/11/0367), den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer zur Nachstellung am 31. Jänner 1995 geladen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie er selbst vorträgt - am 18. Jänner 1995 zugestellt.
Mit dem am 20. November 1995 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und erhebt "Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen Ladungsbescheides zur Nachstellung".
Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, daß die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides keine Anleitung bezüglich der Rechtsfolgen bei Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und die Rechtsfolgen bei "den alternativen Zuständigkeiten von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof" enthalte. Die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof mache - so bringt der Beschwerdeführer vor - Verfahrenshilfe notwendig. Zwar erfolge eine Abtretung einer Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 und 3 B-VG, jedoch kenne dieselbe Bundesverfassung keinen Anwaltszwang. Ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof um Gewährung von Verfahrenshilfe sei mit der Begründung abgewiesen worden, daß die Beschwerde keine Klärung verfassungsrechtlich bedeutsamer Fragen erwarten ließe, eine Abtretung von Verfahrenshilfeanträgen an den Verwaltungsgerichtshof analog Art. 144 Abs. 2 und 3 B-VG finde nicht statt. Die Entscheidung über die Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof sei ihm am 18. Oktober 1995 zugestellt worden, sodaß er infolge einer inhaltlosen und überdies inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - eine direkte Beschwerdemöglichkeit bestehe - und mangelnder gesetzlicher Bestimmungen über den Fristenlauf "bei alternativer Zuständigkeit der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes", zu der eine einfachgesetzliche Ausformung fehle, Gefahr laufe, einen Rechtsnachteil durch eine von ihm nicht verschuldete Fristversäumnis zu erleiden. Daher beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen ist, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Gemäß Abs. 3 ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, liegt im Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel der Eingabe vor (vgl. uva. den hg. Beschluß vom 21. September 1994,
Zlen. 94/03/0172, 0173).
Der Beschwerdeführer stützt sich im Ergebnis darauf, daß er durch eine fehlende Anleitung "bezüglich der Rechtsfolgen bei Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages und die Rechtsfolgen bei den alternativen Zuständigkeiten von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof" und da er offensichtlich zunächst einen Verfahrenshilfeantrag an den Verfassungsgerichtshof gerichtet hatte (der ihm mit dessen Beschluß vom 6. März 1995, B 442/95-3, abgewiesen worden war), die Frist für die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt hat. Dies vermag jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegt wurde, lautet:
"Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig."
Damit brachte die belangte Behörde lediglich zum Ausdruck, daß der Bescheid mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel nicht angefochten werden könne. Daraus ergab sich jedoch keinerlei Hindernis für den Beschwerdeführer, die ihm durch die Verfassung eröffneten Möglichkeiten der Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof auszunützen. Insbesondere war der Beschwerdeführer durch die Rechtsbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht gehindert, auch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und bei diesem einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vorgelegen wäre.
Schließlich unterläßt es der Beschwerdeführer darzutun, aus welchen konkreten Gründen der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag als im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG rechtzeitig gestellt angesehen werden könnte. Der Hinweis auf die Zustellung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 1995 am 18. Oktober 1995, mit der dem Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom 13. April 1995 nicht stattgegeben worden war, läßt für ihn schon deshalb nichts gewinnen, weil auch von diesem Zeitpunkt an
(18. Oktober 1995) bis zur Einbringung der vorliegenden Beschwerdeschrift am 20. November 1995 ein längerer Zeitraum verstrichen ist, als in § 46 Abs. 3 VwGG vorgesehen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0355) mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden können.
Dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers konnte daher keine Folge gegeben werden.
Daraus folgt, da die sechswöchige Frist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gegen den am 18. Jänner 1995 zugestellten Bescheid zum Zeitpunkt ihrer Einreichung am 20. November 1995 bereits abgelaufen war, daß sie als verspätet anzusehen ist. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß zurückzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0158 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110367.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2012