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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in R, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Militärkommandos Burgenland vom 2. Oktober 1995, Zl. B/72/03/01/17, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 2. Jänner 1996 an einberufen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil ein Verwaltungsverfahren betreffend seine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht beim Bundesminister für Landesverteidigung anhängig sei. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der erst ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ausgesprochen wurde, der Erlassung eines Einberufungsbefehles entgegensteht. Das behauptete Vorliegen von Befreiungsgründen und der Umstand, daß ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist, bilden hiefür kein rechtliches Hindernis (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0284, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110369.X00Im RIS seit
20.11.2000