TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 V109/92, V110/92

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Veröffentlicht am 29.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 20.02.87 und der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 29.05.92, mit welchen Straßenflächen mit bestimmten Grundstücksnummern als öffentliche Verkehrsflächen bzw als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Der Antragsteller ist nicht (Teil)Eigentümer der von den angefochtenen Verordnungen betroffenen Verkehrsflächen, sondern lediglich ein Anrainer derselben. Damit aber fehlt es ihm hinsichtlich beider Verordnungen an der aktuellen Betroffenheit.

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der Marktgemeinde Oberwaltersdorf wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Oberwaltersdorf hat am 20. Februar 1987 die folgende, von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1987, ZII/2-R-336/12, genehmigte und durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 30. September 1987 bis zum 16. Oktober 1987 kundgemachte Verordnung beschlossen:

"§1) Auf Grund des §22) Abs1 des Raumordnungsgesetzes 1976 LGBl 8000-1, wird das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert, daß für die auf der hiezu gehörigen Plandarstellung rot umrandeten Grundflächen in der KG Oberwaltersdorf die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- bzw. Nutzungsart festgelegt wird.

§2) Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§3) Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

Am 29. Mai 1992 wurde die folgende - am 15. Juni 1992 wieder abgenommene -, vom Bürgermeister unterschriebene, Verordnung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht:

"Gemäß §32 Abs5 des NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. 8500-1, werden die Straßenflächen mit den Grundstücks Nr. 1210/301, 1210/304, 1210/306 und 1210/308, KG Oberwaltersdorf, in der Plandarstellung, die mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist und im Gemeindeamte zur Einsicht aufliegt, gelb und grün umrandeten Grundstücksnummern als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet."

1.2. Der Antragsteller begehrt mit seiner auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Eingabe, diese Verordnungen ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben und ihm den Kostenersatz für den Aufwand der Antragstellung zuzuerkennen.

Begründend wird vorgebracht, daß sich die von den bekämpften Verordnungen betroffenen Verkehrsflächen im Eigentum der Oberwaltersdorf-Vorbereitungs-Aufschließungs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. & Co.KG. befinden. Diese Gesellschaft habe die um die Verkehrsflächen liegenden Grundstücke als Bauparzellen an Interessenten - darunter auch die Parzelle Schloßsee II, Haus 58 an den Antragsteller - verkauft. Die betroffenen Flächen seien zu diesem Zeitpunkt bereits für den Verkehr geeignet und zumindest als Weg benützbar gewesen. Sie seien zu keinem Zeitpunkt von der Marktgemeinde Oberwaltersdorf erhalten oder verwaltet worden. Auch eine Übertragung in das öffentliche Gut sei bisher nicht erfolgt. Mit der Verordnung der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 20. Februar 1987 seien diese Verkehrsflächen als "öffentliche Verkehrsflächen" und mit der Verordnung vom 29. Mai 1992 gemäß §32 Abs5 NÖ Landesstraßengesetz als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden.

Die in Rede stehenden Straßen seien als Privatstraßen zu qualifizieren gewesen. Gemäß §2 NÖ Landesstraßengesetz gelte eine Privatstraße nur dann als öffentliche Straße, wenn mit Bescheid festgestellt werde, daß ihr die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Im gegenständlichen Fall habe aber die Behörde vor Erlassung der bekämpften Verordnungen keinen Feststellungsbescheid über die Frage erlassen, ob den gegenständlichen Straßen die Merkmale der Öffentlichkeit zukommen. Die bekämpften Verordnungen seien daher als gesetzwidrig zu bezeichnen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Individualantrages wird ausgeführt, daß der Antragsteller als grundbücherlicher Eigentümer der Parzelle Schloßsee II, Haus 58, Anrainer der gegenständlichen Verkehrsflächen sei. In einem gemäß §2 NÖ Landesstraßengesetz durchzuführenden Feststellungsverfahren betreffend diese Verkehrsflächen hätte er als Beteiligter am Verfahren mitwirken und Einwendungen erheben können. Durch die rechtswidrige Unterlassung der Durchführung des Verfahrens sei er in seinem gemäß §2 leg.cit. bestehenden subjektiven Recht auf Mitwirkung am Verfahren als Beteiligter verletzt worden. Die bekämpften Verordnungen seien gegen den Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides direkt wirksam geworden. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung gestanden, um die durch die Rechtswidrigkeit der Verordnungen bewirkten Rechtsverletzungen abzuwehren. Die Erwirkung eines Bescheides durch die belangte Behörde zur Bekämpfung der Rechtsverletzungen sei nicht möglich gewesen, weshalb der Individualantrag zulässig sei.

2.1. Die Marktgemeinde Oberwaltersdorf hat eine Äußerung erstattet, in welcher unter anderem ausgeführt wird, daß mit der angefochtenen Verordnung vom 20. Februar 1987 die späteren Bauparzellen - darunter auch diejenige des Antragstellers - von Grünland in Bauland gewidmet worden seien, was nur unter gleichzeitiger Anbindung aller Bauparzellen an öffentliche Verkehrsflächen habe geschehen können. Die Erlassung dieser Verordnung sei daher auch im Interesse des Antragstellers gelegen, weshalb er durch diese keinesfalls beschwert oder sonstwie in seinen Rechten verletzt worden sein könne. Darüber hinaus seien die in Rede stehenden Verkehrsflächen keine Privatstraße, sondern mit der Verordnung der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 20. Februar 1987 dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Deshalb sei ein Feststellungsverfahren gemäß §2 Abs2 NÖ Landesstraßengesetz nicht durchzuführen gewesen.

Ein - vom Antragsteller nicht erkannter - Rechtsfehler liege aber vor. Die Verordnung vom 29. Mai 1992 sei von einem unzuständigen Organ, nämlich dem Bürgermeister und nicht dem Gemeinderat der Marktgemeinde Oberwaltersdorf erlassen worden. Diese Verordnung werde daher für rechtsunwirksam erklärt werden und bei der nächsten Gemeinderatssitzung durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Verordnung gleichen materiell-rechtlichen Inhalts ersetzt werden.

Er werde beantragt den Individualantrag abzuweisen und den Antragsteller zum Ersatz der Kosten für die Erstattung des Schriftsatzes der - anwaltlich vertretenen - Marktgemeinde Oberwaltersdorf zu verurteilen.

2.2. Die Niederösterreichische Landesregierung hat die die Verordnung der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 20. Februar 1987 betreffenden Akten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung der Anträge beantragt. Zur Zulässigkeit der Anträge wird darin insbesondere ausgeführt:

"... Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Personen durch Regelungen eines Flächenwidmungsplanes, die sich auf Grundstücke beziehen, die nicht in ihrem Eigentum stehen, nicht in ihrer Rechtssphäre betroffen (vgl. VfSlg. 9773, 10793, VfGH vom 17. Juni 1992, V412/90).

... Eine Betroffenheit aus solchen Regelungen könnte daher für den Antragsteller nur unter besonderen Umständen entstehen (vgl. VfSlg. 10793, 10703). Entsprechende Ausführungen enthält der Antrag aber nicht.

Sowohl die Verordnung des Gemeinderates vom 20. Februar 1987 als auch die (am 29. Mai 1992 an der Amtstafel angeschlagene) Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberwaltersdorf beziehen sich auf Grundstücke, die im grundbücherlichen Eigentum der Freizeitzentrum Oberwaltersdorf Vorbereitungs-, Aufschließungs- und ErrichtungsgesmbH & Co KG, 2500 Baden, Johannesgasse 1, stehen (außerbücherlicher Eigentümer dieser Straßengrundstücke ist die Marktgemeinde Oberwaltersdorf). Der Antragsteller dagegen ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 1210/297, Grundbuch 04105 Oberwaltersdorf. In den Antragsausführungen wird nun nach Ansicht der NÖ Landesregierung nichts vorgebracht, was auf eine aktuelle Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers hinweisen könnte. ...

... Was nun die angefochtene Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberwaltersdorf nach §32 Abs5 des NÖ Landesstraßengesetzes betrifft, so geht die NÖ Landesregierung zunächst von folgenden Überlegungen aus: Gemäß Art139 Abs3 zweiter Satz litb B-VG hat der Verfassungsgerichtshof die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, wenn sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Nun ist es zwar so, daß die Beschlußfassung über die Übernahme einer Straße in die Gattung der Gemeindestraßen gemäß §32 Abs5 zweiter Satz des NÖ Landesstraßengesetzes dem Gemeinderat zukommt. Dennoch dürfte im vorliegenden Fall eine Aufhebung der ganzen Verordnung nach Art139 Abs3 zweiter Satz litb B-VG nicht möglich sein. Nach Ansicht der NÖ Landesregierung scheint sich diese Möglichkeit des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls nur auf solche (von einer unzuständigen Behörde erlassenen) Verordnungen zu erstrecken, bei denen die Aufhebungsanträge im Sinne des Art139 Abs1 B-VG zulässigerweise gestellt wurden. Andernfalls müßte man zum Ergebnis gelangen, der Verfassungsgesetzgeber hätte durch die Bestimmung des Art139 Abs3 auch eine 'Popularklage' normieren wollen; es wäre dann jedermann möglich, auch ohne aktuelle Betroffenheit, eine Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erfolg beseitigen zu lassen, wenn sie nur der gesetzlichen Grundlage entbehrt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden ist.

...

... Die von der Verordnung des Bürgermeisters umfaßten Grundstücke stehen im grundbücherlichen Eigentum der Freizeitzentrum Oberwaltersdorf Vorbereitungs-, Aufschließungs- und ErrichtungsgesmbH & Co KG. Aufgrund der Bestimmungen der NÖ Bauordnung über die Durchführung der Grundabteilung und die Verpflichtung zur Grundabtretung sowie darüberhinaus gemäß Punkt II. der Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde Oberwaltersdorf und der Freizeitzentrum Oberwaltersdorf Vorbereitungs-, Aufschließungs- und ErrichtungsgesmbH & Co KG vom 15. September 1986 (BR Zl. ö397/1986 des öffentlichen Notars Dr. A M Ebreichsdorf, vom 19. September 1986) besteht an diesen Straßengrundstücken außerbücherliches Eigentum der Marktgemeinde Oberwaltersdorf.

Nach Ansicht der NÖ Landesregierung ist der Antragsteller als Eigentümer lediglich des Grundstückes Nr. 1210/297 auch durch die angefochtene Verordnung des Bürgermeisters in seinen rechtlich geschützten Interessen aktuell nicht betroffen. ...

...

... Nach Ansicht der NÖ Landesregierung wendet sich der Antragsteller inhaltlich gegen die Absicht des Bürgermeisters, eine Beitragsgemeinschaft nach §23 des NÖ Landesstraßengesetzes für die in Rede stehenden Straßengrundstücke festzusetzen. Ein derartiges Verwaltungsverfahren setzt das Vorliegen einer öffentlichen Straße oder einer (als öffentliche Straße geltenden) Privatstraße voraus. Nur insofern kann nach Ansicht der NÖ Landesregierung die angefochtene Verordnung des Bürgermeisters rechtlich von Bedeutung sein. Die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setzt allerdings voraus, daß für den Rechtsschutz gegen rechtswidrige Normen kein anderer zumutbarer Weg als die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung steht (vgl. VfSlg. 9361, 10181). Der Antragsteller ist erst dann im Sinn des Art139 Abs1 B-VG anfechtungslegitimiert, wenn kein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht.

...

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller nach Ansicht der NÖ Landesregierung die Möglichkeit, einen allfälligen, nach §23 des NÖ Landesstraßengesetzes ergehenden Bescheid ohne besondere Aufwendungen im administrativen Instanzenzug anzufechten und damit auch an den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung heranzutragen, die durch die Verordnung vorgenommene Straßenwidmung sei präjudiziell und gesetzwidrig.

Nach den Antragsausführungen liegt jedenfalls keine spezifische Situation vor, die es dem Antragsteller unzumutbar machte, diese Verzögerung auf sich zu nehmen (vgl. VfSlg. 9823)."

3. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit der Anträge erwogen:

3.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).

3.2. Der Antragsteller ist - wie er selbst angibt - nicht (Teil)Eigentümer der von den angefochtenen Verordnungen betroffenen Verkehrsflächen, sondern lediglich ein Anrainer derselben. Damit aber fehlt es ihm hinsichtlich beider Verordnungen an der aktuellen Betroffenheit (vgl. VfSlg. 9773/1983, 10793/1986). Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine Betroffenheit auch eines Anrainers zur Folge haben könnten (vgl. VfSlg. 10793/1986), wurde - wie die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt - nicht einmal behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei bei diesem Ergebnis - infolge der Unzulässigkeit der Anträge - auf die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vom 29. Mai 1992 nicht eingegangen werden konnte.

3.3. Der von der Marktgemeinde Oberwaltersdorf gestellte Antrag auf Kostenzuspruch für die erstattete Äußerung ist abzuweisen, weil ein solcher nach §61 a VerfGG nur für den obsiegenden Individualantragsteller im Sinne des Art139 Abs1 B-VG vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 11374/1987).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Straßenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V109.1992

Dokumentnummer

JFT_10068871_92V00109_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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