RS Lvwg 2022/11/22 VGW-001/049/12221/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage, welches der Unternehmen welche Tätigkeiten durchgeführt hat und wer damit gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Beeinträchtigung des Baumes trägt, stellt allerdings entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Sichtweise keine Vorfrage dar, sondern ist zum einen vielmehr Gegenstand ein- und desselben Ermittlungsverfahrens in dem die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu eruieren und zum anderen schließt selbst die Verantwortlichkeit des einen, aufgrund der Struktur des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, welche in § 7 VStG auch eine Mehrheit von Tätern durch Beihilfe und Anstiftung zulässt, noch nicht jene des anderen endgültig aus.

Schlagworte

Vorfrage; zwei Tatvorwürfe; Tätereigenschaft; Verantwortlichkeit; Beeinträchtigung eines Baumes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.049.12221.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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