Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Frage, welches der Unternehmen welche Tätigkeiten durchgeführt hat und wer damit gegebenenfalls die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Beeinträchtigung des Baumes trägt, stellt allerdings entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Sichtweise keine Vorfrage dar, sondern ist zum einen vielmehr Gegenstand ein- und desselben Ermittlungsverfahrens in dem die jeweiligen Verantwortlichkeiten zu eruieren und zum anderen schließt selbst die Verantwortlichkeit des einen, aufgrund der Struktur des österreichischen Verwaltungsstrafrechts, welche in § 7 VStG auch eine Mehrheit von Tätern durch Beihilfe und Anstiftung zulässt, noch nicht jene des anderen endgültig aus.
Schlagworte
Vorfrage; zwei Tatvorwürfe; Tätereigenschaft; Verantwortlichkeit; Beeinträchtigung eines BaumesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.001.049.12221.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023