Entscheidungsdatum
20.12.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022, zur Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG),
zu Recht:
1. Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs1 Ziffer 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„ Tatzeit: 02.12.2020 um 08.55 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet von X, auf der A** Autobahn, bei km **,*** in
Richtung Westen
Fahrzeug(e): LKW ***
Der Absender hat das gefährliche Gut übergeben und dabei unbeschadet der ihm gern. § 7 Abs. 3 erwachsenen Verpflichtungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt.
Die Beförderungseinheit war mit folgenden gefährlichen Gütern beladen:
UN 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG, 3, II, (D/E) 3 GROSSPACKMITTEL (IBC),
2250 Kg
Die Beförderungseinheit war nicht mit orangefarbenen Tafeln ohne Zahl gekennzeichnet. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Absatz 5.3.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 37 Abs. 2 Zif. 1, 7 Abs 1 und 3, 13 Abs. 1 Zif. 1 GGBG i.V.m. Absatz 5.3.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit c ADR
Geldstrafe (€):
750,00
Gemäß:
§ 37 Abs. 2 lit. a Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 i.d.g.F.
Ersatzfreiheitsstrafe:
15 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 825,00“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. und in dieser vorgebracht wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022 zur Geschäftszahl ***, zugestellt am 26.01.2022, innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt diese aus wie folgt:
I. Beschwerdeumfang
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022 zur *** wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe gegründet werden
? Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung,
? sonstige inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie
? Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften
geltend gemacht.
II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2022 zur Geschäftszahl *** wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2022 zugestellt. Die Beschwerde wird daher rechtzeitig erhoben.
III. Ausführung der Beschwerde
1. Vorbemerkung
Der Absender habe das gefährliche Gut übergeben und dabei unbeschadet der ihm gern. § 7 Abs. 3 erwachsenen Verpflichtungen dem Beförderer nicht die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert worden seien, erteilt. Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln - ohne Zahl - gekennzeichnet gewesen. Der festgestellte Mangel sei entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§§ 37 Abs. 2 Zif. 1, 7 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Zif. 1 GGBG i.V.m. Absatz 5.3.2.1.1 ADR, Absatz 1.4.2.1.1 lit. c ADR
Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde vom Beschwerdeführer weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht verwirklicht.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Es wird nach wie vor festgehalten, dass auf dem von der Behörde übermittelten Lichtbild keineswegs erkennbar ist, dass die hintere ADR-Tafel verschlossen und die mit Pfeil gekennzeichnete Verriegelung aktiviert gewesen sei.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen kann davon ausgegangen werden, dass sowohl die vordere, als auch die hintere Warntafel vorschriftsmäßig montiert waren. Lediglich durch Unebenheiten in der Fahrbahn und einem daraus resultierenden Stoß, kann es durchaus vorkommen, dass eine Sicherung gelockert wird bzw. abfällt. Dies passiert zwar äußerst selten, kann jedoch nicht gänzlich vermieden werden, da die in der Transportbranche üblicherweise verwendeten und zertifizierten Warntafeln nicht am Fahrzeug festgeschraubt sind.
Überdies wird angemerkt, dass das Fahrzeug beim Verlassen der Beladestelle ordnungsgemäß gekennzeichnet war und wurde dieser Umstand auch im Rahmen der Abfahrtskontrolle vom Fahrer kontrolliert. Eine allfällige Lockerung der Sicherung, welche ein Umklappen der Warntafel vermeiden soll, ist daher weder auf ein Verschulden des Lenkers, noch auf das des Beschwerdeführers zurückzuführen. Auch der Umstand, dass alle sonstigen Kennzeichnungen, insbesondere auch die vordere orangefarbene Warntafei, korrekt angebracht gewesen sind, spricht dafür.
Abschließend und aufgrund der obigen Tatsachen liegt bereits der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor und ist das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren jedenfalls einzustellen.
Unrichtige Einstufung in die Gefahrenkategorie
Gemäß dem Mängelkatalog für Gefahrgut ist eine Einstufung in eine der folgenden Gefahrenkategorien möglich:
Gefahrenkategorie I
Gefahrenkategorie II
Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einem hohen Sterberisiko bzw. der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden Ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. die Stilllegung des Fahrzeugs.
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umweit verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort. spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Demnach fällt unter die Gefahrenkategorie I ein Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen, mit dem ein hohes Sterberisiko bzw, die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, sodass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden müssen, zum Beispiel, wenn möglich und angemessen, die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung.
Es ist unerklärlich, wie die Behörde zu der Einstufung als Gefahrenkategorie I gelangt. Aus der Tatsache, dass (vermeintlich) keine ordnungsgemäße Anbringung der Wamtafel stattgefunden habe, kann niemals eine unmittelbare Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden sein und schon gar nicht ein hohes Sterberisiko.
Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat, sodass die Einstufung der vermeintlichen Mängel (die in Wirklichkeit keine sind!) als Gefahrenkategorie I jedenfalls verfehlt ist. Die Tatsache, dass eine solche Gefahr zu keinem Zeitpunkt vorlag, wird auch durch die Tatsache untermauert, dass es seitens des einschreitenden Organs der Polizei offenbar nicht für nötig erachtet wurde, das Fahrzeug stillzulegen, um die unmittelbare Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt hintanzuhalten.
Die von der Behörde durchgeführte Einstufung der (vermeintlichen und weiterhin bestrittenen) Mängel ist daher jedenfalls verfehlt. Die Mängel wären - wenn überhaupt - vielmehr in die Gefahrenkategorie III einzustufen gewesen.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise vorbehalten
3. Ordnungsgemäßes und taugliches Kontrollsystem, kein Verschulden des Beschwerdeführers
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der erhobenen Vorwürfe, dafür gesorgt hat, dass sämtliche zuständigen Mitarbeiter der DD GmbH die ihnen obliegenden Verpflichtungen nach dem GGBG und ADR einhalten.
Es kann glaubhaft nachgewiesen werden, dass die DD GmbH über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem verfügt. Dem Beschwerdeführer könnte nur dann ein Verschulden gemäß § 5 VStG zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde. Das Personal der DD GmbH wird regelmäßig unterwiesen und auch überprüft.
Die jeweiligen Mitarbeiter werden regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen, dass diese verpflichtet sind, die gesetzlich zwingenden Vorschriften des ADR und GGBG einzuhalten. Insbesondere sind sie dazu angewiesen die in Betracht kommenden Beförderungspapiere vollständig und richtig auszufüllen und auch die Verladung entsprechend den einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen. Bereits im Voraus werden Konsequenzen angedroht, wenn dieser Weisung nicht nachgekommen wird, wie insbesondere eine Abmahnung und in weiterer Folge bei nochmaligem Verstoß eine Kündigung oder Entlassung.
Es gibt die strikte Anweisung, dass die Vorschriften des GGBG und ADR vom Personal ausnahmslos einzuhalten sind. Das Personal wird regelmäßig geschult. In Gesprächen werden die Mitarbeiter insbesondere auch über die Einhaltung sämtlicher Vorschriften unterrichtet bzw. angewiesen. Der Beschwerdeführer übt alle ihm zumutbaren und zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen aus, um Übertretungen wie im gegenständlichen Fall vorgeworfen hintanzuhalten.
Um die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, sind im Unternehmen DD GmbH etliche Kontrollsysteme vorgesehen:
? Das Personal verfügt über notwendige Schulungen und Qualifikationen.
? Entsprechende Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften werden vom Beschwerdeführer vor Einstellung eines Mitarbeiters eigens überprüft und in weiterer Folge beobachtet.
? Die Mitarbeiter erhalten in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.
? Die Firma führt für neu eingetretene Mitarbeiter, sowie in laufenden Intervallen, regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durch.
? Fragen, welche die Mitarbeiter stellen, werden gesammelt und danach mit internen oder externen Experten besprochen.
? Die Durchführung von Weisungen an das Personal, wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften wird durch den Beschwerdeführer bzw. durch das von ihm kontrollierte zuständige Personal überwacht.
? Bei Einstellung eines Mitarbeiters wird zudem auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet.
? Jeder Mitarbeiter des Beschwerdeführers, der in den Prozess der Verladung von gefährlichen Gütern involviert ist, verfügt über einschlägige Erfahrung in diesem Bereich.
? Das Unternehmen verfügt über einen Gefahrgutbeauftragten, der ebenfalls die Einhaltung der gefahrgutsrechtlichen Vorschriften überwacht und das Personal in dieser Hinsicht berät.
? Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers werden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.
Bei der Überprüfung des Kontrollsystems hinsichtlich Einhaltung der Vorschriften über das Beförderungspapier und die Ladungssicherung, ist dieses als wirksam einzustufen. Im Branchenvergleich ist sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass der Geschäftsführung und verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden können.
Trotz effektivem Betriebs- und Kontrollsystem, ist es nicht gänzlich unvermeidbar, eine Übertretung auszuschließen, da die Mitarbeiter nicht jede Minute ihrer Tätigkeit überwacht werden können. Das Kontrollsystem der DD GmbH ist daher, auch wenn es vereinzelt zu Übertretungsvorwürfen kommen sollte, zweifelsohne effektiv und führt dazu, dass Verwaltungsübertretungen grundsätzlich hintangehalten werden; dies ist insbesondere dann sichtbar, wenn man vergleicht wie viele Sendungen die DD GmbH abwickelt und zu wie wenigen (vermeintlichen) Übertretungen es vergleichsweise kommt. Dem Beschwerdeführer kann daher kein Verschulden iSd § 5 VStG zur Begründung einer Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werden.
Weiters setzt schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten das Außerachtlassen der zumutbaren
Sorgfalt voraus. Bei der Frage des Ausmaßes der objektiven Sorgfaltspflicht ist die Maßfigur, der einsichtige und besonnene Mensch, als Maßstab heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSlg 12.947 A/1989). Im vorliegenden Fall wurde seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche und Zumutbare hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen. Ein anderer verlässlicher verantwortlicher Beauftragter hätte nicht anders handeln können.
Der Beschuldigte kam den Kontrollpflichten durch Einschaltung der obigen Maßnahmen und entsprechender Kontrolle dieser auch im gegebenen Fall in ausreichendem Maße nach. Der Beschwerdeführer ist sich seiner Kontrollpflichten und seiner Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter bewusst.
Der Beschuldigte hat somit durch die regelmäßigen Weisungen, alles Erdenkliche getan, um Verstöße hintanzuhalten. Die DD GmbH verfügt daher auch über ein effektives Kontrollsystem und kann dem Beschwerdeführer ein Verschulden im konkreten Fall nicht zur Last gelegt werden.
Selbst wenn es tatsächlich zu den gegenständlichen Verstößen gekommen sein sollte, was jedoch ausdrücklich bestritten wird, ist dies nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem zurückzuführen. Die Mitarbeiter wurden, wie oben dargelegt, unterwiesen und wurden diese auch dahingehend geschult, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Das eingesetzte Personal wusste daher um die einzuhaltenden Bestimmungen bzw. war darüber so informiert, dass dieses die einzuhaltenden Bestimmungen jedenfalls kennen musste. Ein Verstoß könnte daher nur auf eine versehentliche Nachlässigkeit eines Mitarbeiters zurückzuführen sein, die unternehmensinternen ausdrücklichen Anweisungen widerspricht; aus diesem Grund wäre es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der vermeintlichen Übertretung gar nicht möglich gewesen, eine Verwaltungsübertretung festzustellen oder aber eine solche gar zu verhindern.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangelte sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Der Beschwerdeführer hat kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Dabei handelt es sich um jenes Sorgfaltsmaß, das ein mit den rechtlich geschützten Werten entsprechend verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch (ZVR 1974/90: nüchterner Mensch) in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutsbeeinträchtigung hintanzuhalten (vgl. Fabrizi, StGB, 10. Auflage § 6 RZ 4 mwN).
In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden obiektiven Sorgfalt nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises (LSK 1979/167) bzw. nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen (Branchenverqleich im Transportwesen) billigerweise verlangt werden kann (LSK 1979/64; Fabrizi, aaO mwN). Auch der sogenannte ordentliche Verlader („Normmensch“) hätte im konkreten Fall kein anderes, insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert und folgt daraus zwingend, dass der Beschwerdeführer auch objektiv nicht sorgfaltswidrig gehandelt und somit insgesamt kein Verschulden gesetzt hat. Bei der Überprüfung, ob überhaupt ein Verschulden vorliegt, muss ein Vergleich mit dem Kontrollsystem eines „ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers“ im Bereich der Speditions- und Transportbranche erfolgen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen. Es mangelte sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise Vorbehalten
4. Beraten statt Strafen / geringes bzw. leichtestes Verschulden
Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers wie im Anlassfall gering, so hat ihn die Behörde, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen (§ 33a VStG).
Wie der VwGH schon zum Begriff des "geringen Verschuldens” im Verständnis der – der Regelung des § 33a Abs. 1 VStG insoweit gleichläufigen - Bestimmung des § 45 Abs. 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ausgesprochen hat, kann von einem geringem Verschulden generell dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Dieses Verständnis ist auch für § 33a VStG bezüglich des dort ebenso verwendeten Begriffs des "geringen Verschuldens" maßgeblich. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist nämlich prinzipiell davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. etwa VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0001, mwH). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vgl. idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).
Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, dass gemäß § 33a Abs. 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise vorbehalten
5. Erteilung einer Ermahnung nach § 45 abs. 1 VStG / außerordentliche Strafmilderung
gemäß § 20 VStG
Lediglich für den Fall, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht schon aufgrund der obigen Gründe eingestellt wird, macht der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Behörde im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Ziffer 4 leg cit führt an, dass von einer Fortführung des Strafverfahrens abzusehen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind.
Der VwGH hat zum Begriff des "geringen Verschuldens" im Verständnis der Bestimmung des § 45 Abs 1 VStG und der Vorgängerbestimmung § 21 Abs 1 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 ausgesprochen, dass von einem geringen Verschulden .generell dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters - wie im konkreten Fall - hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134; VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218). Derart ist darauf abzustellen, ob das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung verpönten Verhaltens darstellt (vgl idS VwGH 4.10.2012, 2012/09/0134; VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129).
Im konkreten Fall liegt eben ein solch geringes Verschulden und - wenn überhaupt – eine solch geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsautes vor, dass gemäß § 45 Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist.
Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer überwiegend nicht dem Rechtswidrigkeitszusammenhang der angeblich verletzten Verwaltungsvorschriften gehandelt hat, eine Bestrafung des angelasteten Verhaltens vom Gesetzgeber nicht gewollt und das Verhalten darüber hinaus ohne Folgen geblieben ist bzw. diese derart gering waren, dass die Verhängung einer Strafe in keinem Verhältnis zum Unrechtsgehalt des Verhaltens des Beschwerdeführers steht.
Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschwerdeführer teste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten ist.
Beweis:
PV Einvernahme des Beschwerdeführers
SO weitere Beweise vorbehalten
IV. Anträge
Aus den dargelegten Gründen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;
in eventu
2. das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;
in eventu
3. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen;
4. jedenfalls gern. § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung übermittelt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Sachverhalt:
Der Lenker EE transportierte am 02.12.2020 um 08:55 Uhr als Lenker des Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** nachfolgende gefährliche Güter:
UN 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig, 3, II, (D/E) 3 Großpackmittel (IBC), 2250 kg;
Absender des in Rede stehende Gefahrgut war die Firma DD. Von dieser Firma wurde eine Vereinbarung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt. Die Bestellungsurkunde wurde am 30.01.2017 unterfertigt und wurde die Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Geschäftsführer der Firma DD GmbH FF und dem nunmehr zur Verantwortung gezogenen AA.
In II. ist festgehalten, dass die DD GmbH AA am 30.01.2017 zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne von § 9 Abs 2 VStG für den Bereich DD Betriebsstätte in **** W, Adresse 2 bestellt hat und Herr AA dieser Bestellung zugestimmt hat.
II. Rechtliche Beurteilung:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]“
III. Rechtliche Erwägungen:
Nach der ständigen Judikatur ist der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens für den im Sinn des § 9 VStG ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn dieser Bestimmung vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer, nur unter Zuhilfenahme weitere Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglichen, nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und aus deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleib. Bei der Auslegung der Bestellungsurkunde ist sohin ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinn der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an (siehe VwGH 20.02.2019, Ra 2018/03/0121).
Nach der gegenständlichen Bestellungsurkunde ist der sachliche Bereich des Unternehmens nicht klar abgegrenzt, die Vereinbarung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist vollkommen allgemein gehalten. Es ist in dieser Vereinbarung nicht hervorgekommen für welche Bereiche und daher ob der Beschwerdeführer auch für das Gefahrgutbeförderungsgesetz zuständig ist oder nicht.
Im Übrigen ist auch der Tatort nicht korrekt bezeichnet. Als Tatort wurde im erstinstanzlichen Straferkenntnis der Anhalteort benannt. Es handelt sich bei dem, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte doch um ein Unterlassungsdelikt, bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Als solcher hätte Adresse 3, **** V, wie in der Anzeige richtig vermerkt, benannt werden müssen.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das, die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal, richtig und vollständig wiederzugeben (siehe Erkenntnis vom 25.02.1993, zu
Zl ***). Dem Beschwerdeführer ist während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht der dem Absender entsprechende konkrete Tatort wo die Unterlassung stattgefunden hat, vorgehalten worden, weshalb der Bescheid Spruch nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht.
Die im GGBG normierte Tatortfiktion des § 37 Abs 7 GGBG gilt nur für den Beförderer, nicht aber für den Absender.
Zwischenzeitlich ist Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 2 VStG eingetreten.
Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zur Einstellung zu bringen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
AbsenderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.17.0503.1Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023