Entscheidungsdatum
27.12.2022Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §5 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen
? das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie
? den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, *** (LVwG-2022/31/2925):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,-- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, *** (LVwG-2022/31/2926):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, ***, wegen einer Übertretung nach der StVO (LVwG-2022/31/2925):
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit: 25.06.2022, 19:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 1-Gemeindestraße -Ortsgebiet
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: **** (A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.600,00
14 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Beschuldigte bereits in der Stellungnahme vom 12.7.2022 vorgebracht habe, dass er am Vorfallstag vormittags bzw in der Früh mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zum Grillen habe der Beschwerdeführer an einer Tankstelle eine Kiste Bier gekauft. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer sodann, insbesondere im Beisein des Zeugen CC, gegrillt und Bier konsumiert. Gefahren sei er mit dem Fahrzeug allerdings nicht mehr. Als der Beschuldigte später zum Fahrzeug gegangen sei, um Zigaretten zu holen, sei DD auf ihn zugegangen und habe ihm vorgeworfen, zu einem früheren Zeitpunkt sein Fahrzeug angefahren zu sein und dieses beschädigt zu haben. Im Zuge dessen sei die Polizei verständigt worden und in weiterer Folge von den beteiligten Parteien wild durcheinandergeredet worden.
Laut der Stellungnahme der anzeigenden Polizeibeamten sei die Befragung des DD, welcher kaum Deutsch spreche, mithilfe des Google-Übersetzers erfolgt. Dabei sei es offenbar zu dem Missverständnis gekommen, dass der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt hätte, was nicht den Tatsachen entspreche. Der Zeuge CC konnte bei seiner Einvernahme bestätigen, dass man zusammengesessen sei, gegrillt habe und zwar Alkohol konsumiert worden sei, allerdings der Beschuldigte nicht mehr mit seinem Auto gefahren sei.
DD sei nie förmlich befragt worden, obwohl die anzeigenden Beamten ihre gesamte Annahme, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren sei, auf dessen Aussage stütze. Der Beschuldigte habe niemals eingestanden, dass er gegen 19:30 Uhr alkoholisiert gefahren sei.
Die Beamten haben lediglich wiedergeben können, was sie glauben, was DD gesagt habe und haben zum gegenständlichen Vorfall keine eigenen Wahrnehmungen gemacht.
Die Polizei habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass man zum Vorplatz des Hauses gekommen sei. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei zwar abgestellt gewesen, ob der Motor warm gewesen sei, sei jedoch nicht bekannt und habe auch die Vermieterin nichts von einer Fahrt gewusst.
Nach langem Hin und Her aufgrund der Sprachbarriere habe erhoben werden können, dass der Pkw des DD in der Nacht vom 24.6.2022 auf den 25.6.2022 beschädigt worden sei.
Eine Stellungnahme jener Person, die behauptet haben solle, dass der Beschuldigte gegen 19:30 Uhr mit dem Auto gefahren sei, sei nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde hätte daher DD als Zeugen unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernehmen müssen.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, den Zeugen DD einzuvernehmen und hiernach das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die Strafe herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl FSE-***.
Am 15.12.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache sowie der Meldungsleger GI EE, PI Z, einvernommen wurden.
Der am 18.11.2022 an den Zeugen DD unter der Adresse Adresse 3 in D-***** X versendete Ladungsbeschluss wurde mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das gefertigte Gericht rückübermittelt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 darauf hin, dass auch er keine Hinweise auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Zeugen habe und eine ZMR-Abfrage ergeben habe, dass DD in Österreich keinen aufrechten Wohnsitz aufweist.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 25.6.2022 gegen 19:30 Uhr das Kraftfahrzeug (LKW) mit dem amtlichen Kennzeichen **** auf der Gemeindestraße Adresse 1 in **** Z auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und befand sich dabei, wie anlässlich eines am 25.6.2022 um 20:11 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,90 mg/l betragen hat.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gelenkt habe, sondern tatsächlich bereits wesentlich früher sein Fahrzeug an der gegenständlichen Stelle abgestellt und bis zum Eintreffen der Polizisten nicht mehr in Betrieb genommen oder gelenkt habe.
Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Meldungsleger GI EE keine unmittelbaren Wahrnehmungen dahingehend getroffen hat, dass der Beschwerdeführer das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 25.6.2022 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.
Allerdings gilt zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit direkt an seiner Wohnadresse vom einschreitenden Polizeibeamten angetroffen und befragt wurde, wer das in Rede stehende Fahrzeug zuvor gelenkt habe. Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers zweifelsfrei eingeräumt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass er das angeführte Fahrzeug bereits mindestens siebeneinhalb Stunden zuvor zu seiner Wohnadresse gelenkt und spätestens gegen 12:00 Uhr abgestellt habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht alkoholisiert gewesen sei, so bleibt vollkommen unerfindlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer auf ebendiesen Umstand nicht bereits im Rahmen der an seiner Wohnadresse geführten Amtshandlung des GI EE hingewiesen hat.
Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 einerseits selbst eingeräumt hat, dass er zu keiner Zeit darauf hingewiesen habe, dass seine Lenktätigkeit bereits mehrere Stunden zurückliege. Dass beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach die anzeigenden Beamten ihre gesamte Annahme, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren sei, auf die Aussage des DD gestützt haben, verkennt daher, dass der Beschwerdeführer dieser Anschuldigung anlässlich seiner Betretung in keiner Weise entgegengetreten ist.
Andererseits gilt zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer der gegenständlichen mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung des Dolmetschers weitgehend folgen konnte und lediglich bei komplexeren Fragestellungen der anwesende Dolmetscher für die serbokroatische Sprache bemüht werden musste.
Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Baugewerbe als Baumeister fungiert und auch für den Meldungsleger keinerlei Indizien gegeben waren, die auf ein Kommunikationsproblem mit dem Beschwerdeführer schließen ließen, war daher davon auszugehen, dass es diesbezüglich zu keinem auf Sprach – oder Verständigungsschwierigkeiten gründenden Missverständnis bei der Amtshandlung gekommen ist.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 seitens des Beschwerdeführers geschilderte Tathergang, wonach er in der Früh beim Bahnhof Y seinen Freund CC abgeholt habe und noch diverse Erledigungen durchgeführt und eine Kiste Bier bei einer Tankstelle besorgt habe und sodann ab 11:30 Uhr bis 12:00 Uhr bis zum Eintreffen der Polizisten das Fahrzeug nicht mehr gelenkt habe und erst ab 12:00 Uhr Bier konsumiert habe, weder mit den Zeugenaussagen des CC anlässlich seiner Einvernahme vom 23.8.2022 in Einklang zu bringen, noch mit der Erstverantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung vom 25.6.2022:
CC wusste nämlich anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.8.2022 zu berichten, dass er sich an den 25.6.2022 noch gut erinnern könne und er gegen 8:00 Uhr morgens zu AA gekommen sei und gleich in der Früh begonnen habe Alkohol zu trinken. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Zeuge weder die Lenk- noch die Trinkverantwortung des Beschwerdeführers bestätigen konnte.
In der Anzeige des GI EE vom 27.6.2022 wiederum ist angeführt, dass der Beschwerdeführer als Trinkverantwortung angegeben habe, dass er vor dem Lenken am 25.6.2022 von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr vier halbe Bier getrunken habe.
Auch diese Erstverantwortung des Beschwerdeführers ist mit der nunmehrigen Trinkverantwortung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum nach seinem Eintreffen zu Hause zwischen 11:30 Uhr und 12:00 Uhr bis zum Eintreffen der Polizisten nach 19:30 Uhr acht Flaschen Bier getrunken habe und sämtliche Flaschen nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges konsumiert wurden, in keinster Weise in Einklang zu bringen.
Dem Beschwerdeführer, der auch beruflich auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, musste klar sein, dass der bloße Konsum von Alkohol nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im europäischen Kulturkreis keinen strafbaren Tatbestand darstellt und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Rahmen der Amtshandlung darauf hingewiesen hätte, wenn es tatsächlich eine zeitliche Diskrepanz zwischen dem Einschreiten der Polizeibeamten und seiner zuletzten Lenktätigkeit von jedenfalls 7,5 Stunden gegeben hätte, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer angab, dass sämtlicher Alkohol erst nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges konsumiert worden sei.
Auch lässt sich der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Richtigkeit seiner Verantwortung nichts Strafbares zu Schulden kommen lassen hat, auch mit dem anlässlich der Amtshandlung gezeigten und von ihm auch nicht in Abrede gestellten weinerlichen Verhalten in Einklang bringen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass – obwohl dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der in Rede stehenden Amtshandlung am 25.6.2022 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde – dieser erstmalig am 27.6.2022 auf der Polizeidienststelle angab, dass er zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei und das Bier, nachdem er nüchtern nach Hause gekommen sei, zu Hause getrunken habe.
Vor dem Hintergrund all dieser Widersprüche erwies sich auch der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufrecht erhaltene Beweisantrag auf Einvernahme des DD als nicht mehr zielführend, zumal der Beschwerdeführer dem Meldungsleger gegenüber anlässlich der Amtshandlung vom 25.6.2022 zweifelsfrei angegeben hat, dass er das Fahrzeug im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Amtshandlung gelenkt habe.
Aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung des Meldungslegers GI EE mit Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und Alkohol ist zwingend davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer klar erkennbar sein musste, dass es um einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Lenktätigkeit und dem Einschreiten der Polizeibeamten gegangen ist; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 selbst zu Protokoll gab, dass es, als die Polizei gekommen ist, nur um die Frage ging, ob er Alkohol konsumiert habe.
Auch verwies der Meldungsleger im Rahmen seiner Einvernahme vom 15.12.2022 schlüssig und widerspruchsfrei darauf, dass er im Zusammenhang mit Lenktätigkeiten und Konsum von Alkohol immer konkret nachfrage, wie sich solche Sachen zugetragen haben. Der Meldungsleger gehe daher davon aus, dass er den Beschwerdeführer auch gefragt habe, ob er kurz zuvor das Fahrzeug gelenkt habe.
III. Rechtliche Grundlagen:
Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021 (StVO), lauten wie folgt:
„§ 5.
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99.
Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
[…]“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße Adresse 1 in **** Z war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 25.6.2022 gegen 19:30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,90 mg/l betragen hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich darzulegen versucht – nicht gelungen.
Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, gründen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach der Initiierung einer Amtshandlung vom einschreitenden Polizeibeamten GI EE in unmittelbarer Nähe zu dem vermeintlich von ihm gelenkten Fahrzeug angetroffen werden konnte und dabei gegenüber dem Meldungsleger selbst einräumte, dass er das Fahrzeug zuvor gelenkt habe.
Wenn der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Amtshandlung angegeben hätte, dass er das Fahrzeug vor mindestens siebeneinhalb Stunden zuletzt an seine Wohnadresse gelenkt, dort aber das Kraftfahrzeug abgestellt und hienach im Gartenbereich seiner Wohnadresse eine Geburtstagsparty gefeiert und bis zum Eintreffen der Polizei dieses Fahrzeug weder gelenkt noch in Betrieb genommen habe, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, weitere Zeugen zum Tathergang zu befragen und wäre der tatsächliche Geschehensablauf problemlos rekonstruierbar gewesen.
Ein diesbezüglich ergänzender Beweisantrag wurde nunmehr seitens des Beschwerdeführers lediglich in Bezug auf den Zeugen DD gestellt, dessen beantragte Einvernahme sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst den Umstand seiner Lenktätigkeit nicht in Abrede gestellt hat, als nicht zielführend erwies.
Hinsichtlich der Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung, dass er selbst Lenker des gegenständlichen Pkws gewesen sei, bestand für das gefertigte Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige des GI EE vom 27.6.2022 sowie die mit diesen Angaben übereinstimmenden Ausführungen des Meldungslegers GI EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2022 in Zweifel zu ziehen.
Auch ist auszuschließen, dass es diesbezüglich zu einem sprachlichen Missverständnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem einschreitenden Exekutivorgan gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache hinreichend mächtig war und selbst angegeben hat, dass es ein Fehler gewesen sei, dass er nicht angegeben habe, dass er zuletzt gegen Mittag heimgefahren sei und erst daran Alkohol getrunken habe.
Hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung tatsächlich Zweifel gehabt, ob er das Fahrzeug im zeitlichen Nahebereich der Amtshandlung an seiner Wohnadresse gelenkt habe, so hätte er dies vor dem Hintergrund und dem Inhalt seiner Verantwortung gegenüber den Polizeibeamten auf jeden Fall angegeben. Dies umso mehr, als die restlichen Angaben des Beschwerdeführers trotz einer gewissen emotionalen Aufgebrachtheit eine hinreichende Wahrnehmung und Reflektion des zur Last gelegten Geschehensablaufes erwarten ließen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
V. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend nichts.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen in stark alkoholisiertem Zustand zu unterbleiben hat, hinwegsetzt.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,-- bis Euro 5.900,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass seitens der belangten Behörde im Gegenstandsfall ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde. Die Strafbemessung erfolgte somit schuld- und tatangemessen und ließe sich selbst mit allenfalls unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B. Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2022/31/2926):
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid vom 28.6.2022 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klasse für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 25.6.2022 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines).
Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Begründend wurde auf eine Alkoholfahrt des Beschwerdeführers am 25.6.2022 in Z verwiesen.
Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, ***, keine Folge gegeben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A./I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben.
II. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (FSG), maßgeblich:
„§ 3.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 7.
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.[…]
§ 26.
Sonderfälle der Entziehung
[…]
2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
III. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 25.6.2022 gegen 19:30 Uhr in der Gemeinde Z auf der Gemeindestraße Adresse 1 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei mittels am 25.6.2022 um 20:11 Uhr durchgeführten Alkomattestes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l festgestellt wurde.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO – auszugehen.
Hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer war zu berücksichtigen, dass seitens der belangten Behörde gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG (lediglich) die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten festgesetzt wurde.
Die Anordnung einer Nachschulung erfolgte gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation ebenso verpflichtend wie die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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Lenkereigenschaft