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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 8. September 1995, Zl. ST/68/08/00/66, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß der im Jahre 1968 geborene Beschwerdeführer vom 1. Oktober 1986 an den Grundwehrdienst leistete. Am 5. November 1986 wurde er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen. Im Herbst 1987 wurde er einer neuerlichen Stellung unterzogen; dabei wurde er laut dem Beschwerdevorbringen "als dienstfähig in der Stufe 4 ausgemustert" bzw. "als Stufe 4 tauglich beurteilt". In der Folge wurde der Antritt des (restlichen) Grundwehrdienstes im Hinblick auf ein Hochschulstudium aufgeschoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes vom 7. November 1995 an einberufen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst gemäß § 39 Abs. 9 (richtig: 6) des Wehrgesetzes erst nach Wegfall des Entlassungsgrundes hätte einberufen werden dürfen. Er übersieht dabei, daß er seinem eigenen Beschwerdevorbringen zufolge einer neuerlichen Stellung unterzogen wurde. Diese neuerliche Stellung erbrachte das Ergebnis, daß der Beschwerdeführer tauglich sei. Damit stand für die Zukunft fest, daß der seinerzeitige Grund für die vorzeitige Entlassung - die Dienstunfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung - nicht im Zusammenhang mit einer Untauglichkeit steht. Die neuerliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes vor seiner Einberufung, die der Beschwerdeführer vermißt, hat damit stattgefunden. Das Ergebnis der Stellung im Jahre 1987 rechtfertigt so lange die Annahme der Tauglichkeit, als nicht eine abermalige Stellung ein anderes Ergebnis ("Untauglich" oder "Vorübergehend untauglich") erbringt. Von der Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer trotz seiner Tauglichkeit noch immer dienstunfähig wie bei seiner Entlassung im Jahre 1986 ist, brauchte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auszugehen:
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß Tauglichkeit und Dienstfähigkeit rechtlich nicht dasselbe seien. Es kann nämlich ein tauglicher Wehrpflichtiger dienstunfähig sein. Umgekehrt muß Dienstunfähigkeit nicht in jedem Fall auf Untauglichkeit hindeuten. Dies zu prüfen war der Zweck der neuerlichen Stellung. Die gemäß § 40 Abs. 1 des Wehrgesetzes (hinsichtlich des Beschwerdeführers noch auf Grund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 690/1992, also ohne Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando) getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den Militärarzt (Truppenarzt) erfolgt auf Grund eines vorläufig - und ohne die allenfalls erforderliche Mitwirkung eines Facharztes - gewonnenen Eindruckes und weist somit vielfach insoferne einen provisorischen Charakter auf, als es im Regelfall zu einer späteren umfassenden und definitiven Feststellung des Gesundheitszustandes des Wehrpflichtigen zu kommen hat. Die vorzeitige Entlassung hat in einem solchen Fall den Zweck, den Wehrpflichtigen bis zu dieser Feststellung seines Gesundheitszustandes vor möglichen weiteren mit der Dienstleistung verbundenen gesundheitlichen Schädigungen zu bewahren. Wird bei einer nachfolgenden - der definitiven Feststellung dienenden - neuerlichen Stellung konstatiert, daß der zum Anlaß der vorzeitigen Entlassung genommene Zustand des Wehrpflichtigen nicht dessen (dauernde oder vorübergehende) Untauglichkeit nach sich zieht, so steht es einer neuerlichen Einberufung dieses Wehrpflichtigen nicht im Sinne des § 39 Abs. 6 des Wehrgesetzes entgegen, daß dieser Gesundheitszustand noch immer besteht.
Daß der Beschwerdeführer die gesundheitliche Beeinträchtigung, die seinerzeit zu seiner vorzeitigen Entlassung geführt hat, noch immer aufweist, führt angesichts des Ergebnisses der Stellung aus dem Jahr 1987 nicht dazu, daß er aus diesem Grunde nicht einberufen werden dürfte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0144 protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Über den mit der Beschwerde verbundenen Verfahrenshilfeantrag ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110332.X00Im RIS seit
20.11.2000