TE Vfgh Beschluss 2007/5/9 B734/07

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des K d E, ..., vertreten durch die P M-M S Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 14. März 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz wurde dem antragstellenden K ein Kanalisationsbeitrag in bestimmter Höhe vorgeschrieben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der antragstellende K aus, dass mit dem Eintritt der Fälligkeit der im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsschuld in der noch aushaftenden Höhe wegen der damit zu gewärtigenden ernsthaften Gefährdung seiner wirtschaftlichen Situation für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal im Falle eines negativen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Einbringlichkeit der Beitragsschuld nicht gefährdet sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der antragstellende K im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §161 Steiermärkische Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. 158/1963, zu beantragen - in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da er dies unterlassen hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B734.2007

Dokumentnummer

JFT_09929491_07B00734_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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