TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/20 LVwG-752603/2/MZ

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Veröffentlicht am 20.04.2022
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Entscheidungsdatum

20.04.2022

Norm

NÄG §1
NÄG §2
  1. NÄG § 1 heute
  2. NÄG § 1 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. NÄG § 1 gültig von 01.04.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. NÄG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  5. NÄG § 1 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995
  1. NÄG § 2 heute
  2. NÄG § 2 gültig ab 01.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. NÄG § 2 gültig von 01.04.2017 bis 29.02.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. NÄG § 2 gültig von 01.04.2013 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. NÄG § 2 gültig von 28.04.2012 bis 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2012
  6. NÄG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 27.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. NÄG § 2 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  8. NÄG § 2 gültig von 01.07.1988 bis 30.04.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Ing. J K, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.03.2022, GZ: BHSDPst-2022-87657/7-TrL, betreffend Namensänderung

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.03.2022, GZ: BHSDPst-2022-87657/7-TrL, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Änderung des Vornamens von „Johannes“ auf „Hannes“ gemäß §§ 1, 2 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2, 3 NÄG in der Fassung BGBl I. 105/2019, abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche verkürzt aus, die bP habe zwar angegeben und in weiterer Folge auch durch Vorlage diverser Dokumente belegt, dass sie im Alltag schon immer den Vornamen „Hannes“ führe. Aufgrund dessen, dass in der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis der bP allerdings der Name „Johannes“ aufscheine und dies der bP auch bewusst war, könne nicht von einer Führung des Namen „Hannes“ in gutem Glauben ausgegangen werden.

II. Gegen den oa Bescheid erhob die bP rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt die bP vor, es stimme, dass auf von Behörden ausgestellten Dokumenten, ua Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis, der Vorname „Johannes“ aufscheine, und ihr dies bekannt sei. Dies schließe jedoch nicht aus, dass der Name „Hannes“ von ihr in gutem Glauben geführt werde. Es werde daher, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Antragsstattgabe, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, begehrt.

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Beschwerde. Von der Durchführung einer von der bP beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – es handelt sich ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen – nicht erwarten lässt.

c.1) Feststellungen

Die am x geborene bP ist österreichische Staatsbürgerin. In der Geburtsurkunde, im Staatsbürgerschaftsnachweis sowie im Zentralen Melderegister lautet der Vorname der bP „Johannes“. Dies ist der bP bekannt. Sowohl im beruflichen als auch im privaten Leben führt die bP seit jeher den Namen „Hannes“ und sind auch diverse, nicht amtliche Dokumente, auf den Namen „Hannes“ ausgestellt.

c.2) Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie dem Rechtsmittel der bP

IV. Rechtliche Beurteilung

a) Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22.3.1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl 1988/195 idF BGBl I 105/2019, lauten:

„Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. …

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet. …

Voraussetzungen der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1.       …

4.       der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat; …

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; …“

b) Die von § 1 NÄG aufgestellten Voraussetzungen werden von der bP zweifelsfrei erfüllt. Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die bP den Vornamen „Hannes“ „bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat“.

Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dieses Grundes zur Änderung des Namens eingeschränkt auf jene Fälle gesehen hat, wo sich namensrechtliche Erklärungen im Nachhinein als unrichtige erweisen, etwa wenn sich die Annahme einer ehelichen Abstammung als unzutreffend herausstellt (siehe ErläutRV 467 BlgNR 17. GP 7 f).

Zur Frage des guten Glaubens hat der Verwaltungsgerichtshof sich in verschiedenen Materien geäußert: Etwa hat das Höchstgericht in der Entscheidung vom 28.11.1991, 91/09/0151, ausgeführt, dass „die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger einer Leistung diese in gutem Glauben angenommen hat, davon ab[hängt], ob er bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit rechnen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht mehr gebührt; anders gewendet: Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen ist dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen“ (idS auch VwSlg 15897 A/2002; iwS auch VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0045). Auch der Oberste Gerichtshof verneint den guten Glauben etwa, wenn eine Person bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihr ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste (OGH 02.09.1992 8 ObA 226/92).

Überträgt man diese Rechtsprechungslinien auf den vorliegenden Fall, steht aus objektiver Sicht außer Frage, dass die bP, welcher der Vorname „Johannes“ in behördlichen Dokumenten bekannt war, Zweifel im Hinblick auf die Führung des Namens „Hannes“ haben musste.

Für Fälle wie den vorliegenden bietet das Gesetz ohnehin die Möglichkeit zur Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 11 NÄG. Eine allfällige Inanspruchnahme der Gebührenfreiheit (§ 6 NÄG) soll damit aber nicht verbunden sein.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die vorliegende Entscheidung der oben zitierten, soweit ersichtlich einheitlichen, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage von „gutem Glauben“ hinsichtlich der darin entwickelten Kriterien vollinhaltlich entspricht, und der Beantwortung der Frage, ob konkret die bP in gutem Glauben gehandelt hat, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung daher nicht vorliegt.

Schlagworte

Abweisung; Namensänderung; Führung in gutem Glauben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.752603.2.MZ

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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