TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/27 LVwG-552314/2/KLe/HK

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Veröffentlicht am 27.04.2022
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Entscheidungsdatum

27.04.2022

Norm

Oö. JagdG §49
Oö. JagdG §92

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Lederer über die Beschwerde des B V, vertreten durch B & Partner Rechtsanwälte, L, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.2.2022, GZ: BHVBJagd-2018-120614/46-FÜM, betreffend Oö. Jagdgesetz 1964

zu Recht:

I.     Aus Anlass der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.2.2022, GZ: BHVBJagd-2018-120614/46-FÜM, behoben und der Antrag des B V vom 18.11.2021 als unzulässig zurückgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15.2.2022, GZ: BHVBJagd-2018-120614/46-FÜM, den Antrag des B V vom 18.11.2021 auf Abschusssperre und Aufhebung des Zwangsabschussbescheides vom 19.4.2021, BHVBJagd-2018-120614/30-MOM gemäß § 49 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz keine Folge gegeben und führte begründend aus, dass aufgrund der umfangreichen Erhebungen und Angaben des Amtssachverständigen eine unveränderte Weiterführung des Zwangsabschusses zur Abwehr erheblicher Schäden an forstwirtschaftlichen Kulturen aus jagd- und forstfachlicher Sicht als notwendig erachtet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde. Der angefochtene Bescheid erweise sich aufgrund unvollständiger Beweisaufnahmen, fehlender/unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung als rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 25.3.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

II.      In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 49 Oö. Jagdgesetz

Abschusssperre; Zwangsabschuss

(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuss auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschusssperre).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuss).

[...]

Gemäß § 92 Abs. 1 Oö Jagdgesetz ist bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit eingerichtet.

Die im gegenständlichen Fall einschlägige Bestimmung des § 49 Oö. Jagdgesetz sieht ein Anhörungsrecht des Bezirksjagdbeirates, jedoch kein Antragsrecht vor.

Das Anhörungsrecht des Bezirksjagdbeirates im Rahmen des § 49 Oö. Jagdgesetz begründet keine Parteistellung.

Selbst der Geschädigte kann in einem Verfahren nach § 49 Oö. Jagdgesetz ein Einschreiten der Behörde nur anregen, hat aber auf ein amtswegiges Vorgehen der Behörde keinen Rechtsanspruch (VwGH 22.10.1990, 90/19/0435).

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zurückweisung eines Antrags; Bezirksjagdbeirat; Anhörungsrecht; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.552314.2.KLe.HK

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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