TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/16 LVwG-752607/2/KHa

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Veröffentlicht am 16.05.2022
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Entscheidungsdatum

16.05.2022

Norm

COVID-19-IG §1
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impflichtverordnung §1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Mag. Haas über die Beschwerde des Mag. A Z, vertreten durch Rechtsanwälte Z S Koller & P, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1. März 2022 GZ: 0034307/2022, betreffend Feststellung nach dem COVID-19-Impfpflichtgesetz

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.    Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Feststellung, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a COVID-19-Impfpflichtgesetz von der Impfpflicht ausgenommen ist sowie die Ausstellung einer amtsärztlichen Bestätigung über das Nichtbestehen der Impfpflicht, in eventu, die Feststellung, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz von der Impfpflicht ausgenommen ist sowie die Ausstellung einer amtsärztlichen Bestätigung über das Nichtbestehen der Impfpflicht.

I.2.    Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 1. März 2022, GZ: 0034307/2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a COVID-19-Impfpflichtgesetz von der Impfpflicht ausgenommen ist, in eventu, der Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 COVID-19-Impfpflichtgesetz von der Impfpflicht ausgenommen ist, jeweils als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass weder das COVID-19-Impfpflichtgesetz noch die COVID-19-Impfpflichtverordnung ein explizites Verfahren für das Feststellen von Ausnahmegründen vorsehe. Die Rechtsprechung gehe unzweifelhaft davon aus, dass Gegenstand eines Feststellungsbescheides grundsätzlich nur die Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse sei, nicht aber die Feststellung strittiger Tatsachen. Die Feststellung strittiger Tatsachen durch Bescheid sei nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei, was verfahrensgegenständlich nicht der Fall sei. Die diesbezüglichen Anträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

I.3.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die allfällige Ausstellung oder Nicht-Ausstellung einer Bestätigung hinsichtlich des Nichtbestehens der Impfpflicht eine verwaltungsbehördliche Erledigung darstelle und zudem ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen sei. Dieses Interesse sei dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid im konkreten Fall geeignet sei, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigt werde. Zudem sei ein Feststellungsbescheid nicht im Gesetz ausgeschlossen. Die belangte Behörde verkenne weiters den Verfahrensgegenstand, da nicht eine bestimmte Tatsache, sondern die Ausnahme von der Impfpflicht festgestellt werden solle.

I.4.    Mit Schreiben vom 11. April 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung. Dieses entscheidet durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

I.5.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die Beschwerdeschrift.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich entscheidungsrelevant ist die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages im Zusammenhang mit dem COVID-19-Impfpflichtgesetz. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, sodass die mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerdeführer seine Rechtsposition bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerdeschrift ausführlich dargelegt hat. Insofern konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt in Form des Verfahrensganges sowie in Form der rechtlichen Sichtweise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sowie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers.

III.    In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1.  Zur Rechtslage:

III.1.1.  Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022 idF BGBl. I Nr. 22/2022, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Impfpflicht

§ 1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).

[…]

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Impfpflicht besteht nicht für:

1.   Schwangere,

2.   Personen,

a)   die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß § 2 Z 3 geimpft werden können,

b)   bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,

c)   die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und

3.   Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

(2)  Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.

(3)  Die Ausnahmegründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (§ 3b) zu erfolgen. Die fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§ 6 Abs. 8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:

[…]

(4)  Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 1 an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(5)  Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß § 4 EpiG zu speichern.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an

1.   die Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 9 und

2.   die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 5

festlegen.

(7)  Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegt.

[…]“

III.1.2.  Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ausnahmen

§ 2. Die Impfpflicht besteht nicht für:

1.   Schwangere,

2.   Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gemäß § 2 Z 3 COVID-19-IG geimpft werden können. Das sind jedenfalls Personen mit folgenden medizinischen Indikationen:

a)   Allergie beziehungsweise Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zentral zugelassenen und in Österreich verfügbaren COVID-19-Impfstoffen enthalten sind,

b)   akuter Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes,

c)   molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 oder akute, schwere, fieberhafte Erkrankung oder Infektion bis zur Genesung oder Stabilisierung des Krankheitszustandes,

d)   Multimorbidität mit Dekompensation mehrerer Organsysteme, aufgrund deren eine Impfuntauglichkeit vorliegt, und

e)   vermutete schwerwiegende Impfnebenwirkungen gemäß § 2b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983, bei denen eine wahrscheinliche Kausalität zur Impfung bestätigt oder in Abklärung ist.

3.   Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:

a)   Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,

b)   Organtransplantation,

c)   dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,

d)   Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),

e)   aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder

f)   sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen.

4.   Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und

5.   Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

Ärztliche Bestätigung

§ 3. (1) Ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-IG sind

1.   von einer in Anlage 1 genannten fachlich geeigneten Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder

2.   vom örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt

auszustellen und müssen dem Formblatt in Anlage 2 entsprechen. Örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt ist der der Verwaltungsstrafbehörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Amtsarzt beziehungsweise Epidemiearzt.

(2)  Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten nicht als Nachweise gemäß § 2 Z 5.

(3)  Eine vorangehende persönliche und unmittelbare Untersuchung ist nicht erforderlich, sofern

1.   das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Ausnahmegrundes aufgrund der vorgelegten Unterlagen offenkundig ist und

2.   keine Gründe vorliegen, die an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen zweifeln lassen.“

III.1.3.  Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impflichtverordnung, BGBl. II Nr. 103/2022, lauten wie folgt:

„§ 1. Die §§ 1, 4, 10 und 11 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.

§ 2. Die §§ 1 und 4 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, sind nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 12. März 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“

III.2.  Rechtliche Beurteilung

III.2.1.  Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides jedoch im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, etwa zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung, darstellt. Die Feststellung muss somit geeignet sein, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046; VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199 jeweils mwN).

Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann zudem grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes ist nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß entscheiden (VwGH 22.03.2001, 2001/07/0041 mwN).

III.2.2.  Aussetzung der Impfpflicht:

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-IG und der COVID-19-IV ist unter anderem § 1 des COVID-19-IG nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung (12. März 2022) ereignen. Die in § 1 Abs. 1 des COVID-19-IG normierte Impfpflicht ist daher befristet bis zum 31. Mai 2022 ausgesetzt. Folglich besteht nach der derzeitigen Rechtslage keine Impfpflicht. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet explizit auf Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht. Eine Ausnahme von einer nicht bestehenden Impfpflicht ist denkunmöglich.

Da derzeit die in § 1 Abs. 1 COVID-19-Impflichtgesetz normierte Impfpflicht nicht gilt, ist der Beschwerdeführer derzeit keiner konkreten subjektiven Rechtsgefährdung ausgesetzt. Folglich war der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Ausnahme von der Impfpflicht als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Außerkraftsetzung der Impfpflicht hegt das erkennende Gericht auch keine Bedenken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beantworten war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war lediglich festzustellen, dass mangels einer gesetzlichen Verpflichtung es auch keine hierzu korrespondierenden Ausnahmetatbestände geben kann. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich zudem an der bestehenden und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsantrag bzw. zum Feststellungsinteresse. Diese Rechtsprechung ist auch als einheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hindeuten würden.

Schlagworte

Impfpflicht; Ausnahme von der Impfpflicht; Feststellungsbescheid; Antrag, unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.752607.2.KHa

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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