Entscheidungsdatum
27.09.2022Norm
Oö. FLG 1979 §102Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den Senat G (Vorsitzender: Mag. Weigl, Berichterin: Dr. Panny, Beisitzer: Weiss, MSc, MBA) über die Beschwerde von F.P., vertreten durch ANWALTGMBH R., X, L., gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung als Agrarbehörde vom 17. Jänner 2022, GZ: LNOL-2016-406247/582-EM, betreffend Antrag auf Feststellung und Wiederherstellung eines Grenzverlaufes nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG 1979)
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Anträge vom 20. Oktober 2021 zurückgewiesen werden.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.1. Mit Bescheid vom 17. Jänner 2022, GZ: LNOL-2016-406247/582-EM, wies die Oö. Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) vom 20. Oktober 2021 auf Feststellung eines Grenzverlaufes entsprechend der digitalen Katastermappe vom 3. Mai 2021 durch die angerufene Behörde beim Vermessungsamt und auf Wiederherstellung der Grenzverläufe entsprechend der digitalen Katastermappe vom 3. Mai 2021 im Sinne der Bescheide der Agrarbezirksbehörde vom
19. Februar 2008, GZ: ABL-101028/70-2008-Sg/Ko, und vom 26. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6-2012-Kae, als unbegründet ab.
Die belangte Behörde führte begründend zusammengefasst aus, dass die Oö. Landesregierung als Agrarbehörde gemäß §§ 102 ff Oö. FLG 1979 zur Entscheidung nicht zuständig sei. Die Eingabe des Bf beziehe sich auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren und es liege kein Sachverhalt vor, der eine Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens begründen würde. Es sei keine Rechtsgrundlage gegeben, aufgrund welcher die Agrarbehörde die Grenzen des Bf „verteidigen“ könnte bzw. müsste.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 3. März 2022. Zusammengefasst beantragt der Bf, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben sei, sowie den Anträgen des Bf Folge zu geben und die Korrektur der Änderungen von Amts wegen, in eventu durch das Vermessungsamt, vorzunehmen.
Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Eintragung in der digitalen Katastermappe auf einer außerstreitigen Entscheidung des Bezirksgerichts Steyr vom 16. März 2017 beruhe. Dabei habe es sich um ein unzulässiges und unrichtiges Grenzverwirrungsverfahren nach § 851 ABGB gehandelt. Die Gemeinde habe eine Täuschungshandlung gesetzt, welche weder das Gericht noch der bestellte Sachverständige durchschaut hätten. Die gegenständliche Grenze sei entsprechend der digitalen Katastermappe bereits durch die Bescheide der Agrarbezirksbehörde vom 19. Februar 2008, GZ: ABL-101028/70-2008-Sg/Ko, und vom 26. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6-2012-Kae, auf Basis der Besitzstandsausweise samt graphischer Darstellung auf dem Besitzstandsplan festgelegt worden. Aufgrund dieser rechtsverbindlichen Festsetzung der Grenzen der gegenständlichen Grundstücke habe weder das Gericht noch das Vermessungsamt einen anderen Grenzverlauf feststellen können, zumal dafür ausschließlich die Agrarbezirksbehörde nach wie vor zuständig sei.
I.3. Mit Schreiben vom 24. März 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde unter Anschluss des behörd-lichen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat berufen.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere bestehend aus drei Aktenordnern samt Planunterlagen betreffend das abgeschlossene Flurbereinigungsverfahren R. (GZ: ABL-101028), einem Akt betreffend das Flurbereinigungsübereinkommen vom 25. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6, sowie einem zusätzlichen Aktenordner betreffend die verfahrensgegenständlichen Anträge.
II. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12. Jänner 2005, GZ: ABL-101028/6-2005-Sg/Ko, wurde das Flurbereinigungsverfahren „R.“ in der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis eingeleitet.
Das Weggrundstück Nr. x, KG H., steht als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis. Der Weg grenzt unter anderem an die Grundstücke des Bf Nr. x, Nr. y/2 und Nr. z, je KG H.
Diese Grundstücke erwarb der Bf durch das Flurbereinigungsübereinkommen vom 25. Juni 2012, welches die Agrarbehörde Oberösterreich mit Bescheid vom 26. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6-2012-Kae, dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde legte.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2008, GZ: ABL-101028/70-2008-Sg/Ko, erließ die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich gemäß §§ 11, 12 und 13 Oö. FLG 1979 einen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan für das Flurbereinigungsverfahren R.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. März 2014, GZ: LNO-101028/123-2014-Gi, wurde das Flurbereinigungsverfahren R. von Amts wegen abgeschlossen und die mit Bescheid vom 12. Jänner 2005 begründete Flurbereinigungsgemeinschaft R. aufgelöst.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 betreffend „Verfahren ABL-1010287/70-2008-Sg/Ko (Bescheid vom 19.02.2008 und VerfahrenLNOL-135455/6-2012-Kae (Bescheid vom 26.06.2012)“, „Willkürliche und nichtige Änderung des Grenzverlaufes in der digitalen Katastermappe durch das Vermessungsamt aufgrund eines nichtigen Beschlusses des Bezirksgerichts Steyr im krassen Widerspruch zum Inhalt der obigen Bescheide“, stellte der Bf bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Feststellung und Wiederherstellung der Grenzverläufe entsprechend dem Auszug aus der digitalen Katastermappe vom 3. Mai 2021 im Sinne der Bescheide der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich vom 19. Februar 2008, GZ: ABL-101028/70-2008-Sg/Ko, und vom 26. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6-2012-Kae, allenfalls durch entsprechende Antragstellung beim Vermessungsamt.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich vollständig und widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt steht auch nicht im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen.
Die relevanten Feststellungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung jener Bescheide betreffend das Flurbereinigungsverfahren R. und das Flurbereinigungsübereinkommen vom 25. Juni 2012, auf welche die gegenständlichen Anträge bzw. das Beschwerdevorbringen gestützt werden.
III.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Zudem waren im gegenständlichen Verfahren nur Rechtsfragen zu beurteilen und lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Aus diesem Grund waren über den festgestellten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen insbesondere zum gegenständlichen Grenzverlauf und den durchgeführten Zivilverfahren nicht erforderlich.
IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979), LGBl. Nr. 73/1979 idgF, lauten wie folgt:
§ 102
Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-,Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) erstreckt sich insbesondere auf:
a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
c) Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(3) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) sind ausgeschlossen:
a) Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;
b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;
d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;
e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist.
[…]
§ 103
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§ 35 und 88 zuständig zur Entscheidung,
a) ob gegebenenfalls eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt und wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist,
b) ob Gemeindegut gemäß § 31 Abs. 2 lit. d vorliegt,
c) ob einer Stammsitzliegenschaft oder Personen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen und zutreffendenfalls in welchem Umfang,
d) in allen Angelegenheiten der Zusammenlegungs- und Erhaltungsgemeinschaften.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden.“
IV.2. Mit angefochtenem Bescheid wurden die Anträge des Bf als unbegründet abgewiesen, weil kein Sachverhalt vorliege, der eine Zuständigkeit der Agrarbehörde begründen würde. Der Bf bringt zur Zuständigkeit im Wesentlichen vor, dass im gegenständlichen Fall für Grenzänderungen nur die Agrarbehörde zuständig sei, weil nach Festlegung der Grenzen durch die Agrarbehörde die ausschließliche Zuständigkeit für eine Änderung bei dieser und nicht beim Bezirksgericht Linz (Anm.: wohl gemeint Bezirksgericht Steyr) oder dem Vermessungsamt liege. Zweifelsfrei liege eine Streitigkeit über das Eigentum im Sinne des § 102 Abs. 1 Oö. FLG 1979 im Zusammenhang mit den durchgeführten Flurbereinigungsverfahren im Jahr 2008 als auch im Jahr 2012 vor. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist Nachstehendes auszuführen:
IV.2.1. Der Antrag des Bf vom 20. Oktober 2021 stützt sich auf die im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren ergangenen Bescheide vom 19. Februar 2008, GZ: ABL-101028/70-2008-Sg/Ko, und vom 26. Juni 2012, GZ: LNOL-135455/6-2012-Kae. Diese Flurbereinigungsverfahren waren bereits vor Antragstellung rechtskräftig abgeschlossen (vgl. insbesondere den Bescheid vom 10.03.2014, GZ: LNO-101028/123-2014-Gi).
Der Bf versucht mit gegenständlichem Verfahren über eine Tätigkeit der belangten Behörde nach dem Oö. FLG 1979, Grenzveränderungen zu erreichen bzw. nach rechtskräftigen Flurbereinigungsverfahren und auf Basis von danach ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 16.03.2017) festgesetzte Grenzveränderungen rückgängig zu machen.
Losgelöst von einem konkreten anhängigen Flurbereinigungsverfahren ist jedoch weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht für Grenzstreitigkeiten bzw. zur Feststellung von Grenzverläufen sowie zur Wiederherstellung von Grenzverläufen, insbesondere durch allfällige Antragstellungen beim Vermessungsamt, zuständig. § 102 Oö. FLG 1979 normiert den Zuständigkeitsübergang auf die Agrarbehörde für die Dauer der Einbeziehung einer Grundstücksfläche in ein Zusammenlegungsverfahren, wobei sich deren Zuständigkeit auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen, erstreckt (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0086).
Der Bescheid vom 12. Jänner 2005, GZ: ABL-101028/6-2005-Sg/Ko, mit dem das Flurbereinigungsverfahren R. eingeleitet wurde, ist am 20. September 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen, begründet. Mit Bescheid vom 10. März 2014, GZ: LNO-101028/123-2014-Gi, wurde das Flurbereinigungsverfahren R. rechtskräftig abgeschlossen. Dieser Bescheid stellt den formalen Abschluss des Regulierungsverfahrens und den contrarius actus zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Die der Agrarbehörde zufallenden Entscheidungskompetenzen fallen danach wieder weg (vgl. dazu auch VwGH 17.05.2001, 97/07/0191; 08.04.2005, 2004/07/0054).
Eine Antragslegitimation des Bf bzw. eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge, für welche keine Rechtsgrundlage im Oö. FLG 1979 ersichtlich ist, lässt sich aus §§ 102 und 103 Oö. FLG 1979 nicht ableiten.
IV.2.2. Zum Vorbringen des Bf, dass das Bezirksgericht Steyr keine rechtswirksame Entscheidung treffen habe können und nicht zuständig gewesen sei, ist auszuführen, dass weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht nach dem Oö. FLG 1979 zuständig sind, (rechtskräftige) zivilrechtliche Entscheidungen (nach) zu prüfen bzw. darauf basierende Eintragungen durch das Vermessungsamt von Amts wegen oder auf Antrag abzuändern.
IV.3. Der angefochtene Bescheid erging im Ergebnis zu Recht und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Nachdem die Voraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge nicht vorliegen, sind die Anträge des Bf – wie in Spruchpunkt I. ersichtlich – als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antrag, unzulässig; Antragslegitimation; Grenzänderung; FlurbereinigungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.552321.4.Py.AHoZuletzt aktualisiert am
24.01.2023