TE Vwgh Beschluss 1995/12/15 92/17/0275

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der K-Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. April 1992, Zl. 17.254/09-IA7b/92, betreffend Festsetzung von Zuschüssen nach dem MOG 1985 und Rückforderung für die Jahre 1984 und 1985, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1989 setzte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds einen "Rückzahlungsbetrag der Molkereigenossenschaft S dem Milchwirtschaftsfonds gegenüber" für das Geschäftsjahr 1984 und die "restliche Beihilfe" für das Geschäftsjahr 1985 sowie die sich daraus ergebenden Beträge für den Gesamtzuschuß (die "Gesamtbeihilfe") für beide Jahre unter Berücksichtigung der Verarbeitungs- und Preisausgleichszuschüsse fest. Der Bescheid wurde der Molkereigenossenschaft S und Umgebung, reg.Gen.m.b.H. in S zu Handen deren Vertreters zugestellt. Über Berufung DIESER GENOSSENSCHAFT erging - nachdem eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von diesem wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen worden war (Erkenntnis vom 12. Juni 1990, B 181/90 = ZfVB 1991/3/1330) und der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden war - ein Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1991, welcher mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten und vom Verfassungsgerichtshof aufgrund dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1991, B 210/91, aufgehoben wurde (die Aufhebung erfolgte aufgrund der Tatsache, daß aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens die dem Bescheid zugrunde liegenden Verordnungsbestimmungen vom Verfassungsgerichtshof in einem Verordnungsprüfungsverfahren geprüft worden waren und mit dem Erkenntnis vom 3. Dezember 1991, G 140 bis 144/91 u.a., festgestellt worden war, daß eine Reihe von Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig gewesen seien).

In der Folge entschied der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 29. April 1992 neuerlich über die Berufung der Molkereigenossenschaft S und Umgebung reg.Gen.m.b.H. Es wurde wieder der Gesamtzuschuß sowohl für das Jahr 1984 abzüglich eines Betrages, der zu Unrecht an einen Landwirt ausbezahlt worden sei, als auch für das Jahr 1985 abzüglich eines Betrages, der an denselben Landwirt zu Unrecht ausbezahlt worden sei, festgesetzt.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde ZUNÄCHST unter der Bezeichnung "MOLKEREIGENOSSENSCHAFT S UND UMGEBUNG

REG.GEN.M.B.H., NUNMEHR K-ALPENMILCH REG.GEN.M.B.H.",

Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom 5. Oktober 1992, B 801/92-3). DIE BESCHWERDEFÜHRERIN erstattete über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes UNTER DER BEZEICHNUNG "K-ALPENMILCH REG.GEN.M.B.H. IN S", die Ergänzung der Beschwerde.

1.3. In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Verletzung im Recht, "Siloverzichtszuschläge als Zuschüsse für sonstige absatzfördernde oder allenfalls für produktionssichernde Maßnahmen in der Milchwirtschaft zu verwenden und an die Milchlieferanten auszuzahlen", geltend gemacht.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund des dargestellten Sachverhaltes davon aus, daß die juristische Person "K-Alpenmilch reg.Gen.m.b.H." als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auftritt. Durch die Klarstellung im ergänzenden Schriftsatz, der namens der K-Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. erstattet wurde, kommt der allfälligen Unklarheit in der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde insofern keine Bedeutung mehr zu. Die Beschwerde ist der Beschwerdeführerin und nicht der Molkereigenossenschaft S und Umgebung zuzurechnen.

2.2. Der angefochtene Bescheid erging ausdrücklich an die Molkereigenossenschaft S und Umgebung reg.Gen.m.b.H (also NICHT an die BESCHWERDEFÜHRERIN). Die Zustellung des Bescheides an den Vertreter dieser Genossenschaft erfolgte am 7. Mai 1992. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Beschwerdelegitimation in der nach der Abtretung der Beschwerde über Aufforderung eingebrachten Beschwerdeergänzung vor, daß die "ursprüngliche" Bescheidadressatin Molkereigenossenschaft S und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., nach wie vor bestehe und legt dazu eine Amtsbestätigung des Landes- als Handelsgericht Innsbruck vom 28. Dezember 1992 vor. Die in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde enthaltene Behauptung, daß die Firmenbezeichnung zufolge Verschmelzung auf K-Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. zu ändern sei, sei unrichtig. Im übrigen weist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihrer Meinung nach eingetretene Rechtsnachfolge auf einen Sacheinlagevertrag vom 26. September 1990 zwischen der Molkereigenossenschaft S und der Beschwerdeführerin hin. Diesem zufolge sei der Teilbetrieb "Molkerei S" mit Stichtag 31. Dezember 1989 samt allen Aktiven und Passiven auf die K-Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. übergegangen. Der Sacheinlagevertrag wurde ebenfalls vorgelegt (aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, daß dieser Vorgang der belangten Behörde vor der Erlassung des hier angefochtenen Bescheids mitgeteilt oder sonst zur Kenntnis gelangt wäre; wie sich aber aus den in einem dieselben Genossenschaften betreffenden hg. Verfahren zur Zl. 94/17/0180 vorgelegten Akten ergibt, hatte die belangte Behörde offensichtlich jedenfalls seit 1992 Kenntnis von dem in Rede stehenden Rechtsübergang; wie die folgenden Überlegungen zeigen, ist diese Frage aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht von entscheidender Bedeutung).

2.3. Mit ihren Ausführungen betreffend den Rechtsübergang aufgrund der Einbringung der Molkerei S in die Beschwerdeführerin vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun, daß sie legitimiert wäre, gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Ungeachtet der Frage, ob der behauptete Rechtsübergang für das vorliegende Verwaltungsverfahren wirksam geworden ist oder nicht, und ungeachtet des Umstandes, daß das entsprechende Vorbringen allenfalls eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) darstellt, ist mit diesen Ausführungen nämlich nicht dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin legitimiert sein sollte, gegen den am 7. Mai 1992 AN DIE MOLKEREIGENOSSENSCHAFT S UND UMGEBUNG, REG.GEN.M.B.H. ERLASSENEN BESCHEID Beschwerde zu erheben. Der geltend gemachte Rechtsübergang hätte nach dem Beschwerdevorbringen schon vor dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides stattgefunden. Eine Rechtsnachfolge in die Rechtstellung der Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides NACH der Erlassung des angefochtenen Bescheides wird somit NICHT BEHAUPTET. Folgte man der Auffassung der Beschwerdeführerin, wäre der angefochtene Bescheid richtigerweise an sie zu adressieren gewesen (vgl. zu dieser Frage das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 94/17/0180). Der Umstand, daß der Bescheid aufgrund der geltend gemachten Rechtsnachfolge bereits an die Beschwerdeführerin ADRESSIERT HÄTTE WERDEN SOLLEN, vermag ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Wenn die belangte Behörde unter Mißachtung eines allfällig eingetretenen Rechtsüberganges den Bescheid an einen unrichtigen Adressaten gerichtet hat, so begründet dies nicht die Beschwerdelegitimation jener Person, an die der Bescheid zu richten gewesen wäre. Eine Beschwerdelegitimation besteht nur, wenn der bekämpfte Bescheid über subjektive Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7618/A, und die Beschlüsse vom 13. Oktober 1977, Slg. Nr. 9407/A, oder vom 20. September 1983, Zl. 83/14/0002, 0010, 0011). Die Beschwerdeführerin kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) verletzt sein (vgl. z.B. auch den hg. Beschluß vom 14. September 1993, Zl. 91/07/0126). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkennt, als sie in dem oben genannten Verfahren zu Zl. 94/17/0180, welches dieselben Genossenschaften (hinsichtlich der Zuschüsse für das Jahr 1986) betrifft, in der Gegenschrift die Auffassung vertritt, der dort angefochtene, ebenfalls gegenüber der Molkereigenossenschaft S und Umgebung, reg. Gen. m.b.H., erlassene Bescheid entfalte ohnehin Wirkungen für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren; träfe diese Auffassung zu, wäre im vorliegenden Verfahren die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben, da dann auch der hier angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber wirksam wäre.

Im Hinblick darauf, daß der behauptete Rechtsübergang schon vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids stattgefunden hätte, liegt im Beschwerdefall nicht die Problematik der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides vor, der an einen Rechtsträger erlassen wurde und aufgrund eines NACHFOLGENDEN Rechtsübergangs auch für den Rechtsnachfolger Wirkungen entfaltet. Da der behauptete Rechtsübergang schon vor der Bescheiderlassung eingetreten wäre, kann keine Erstreckung der Rechtswirkungen des Bescheides auf die Beschwerdeführerin eingetreten sein (diese Wirkung könnte nur eingetreten sein, wenn der Rechtsübergang nach der Bescheiderlassung stattgefunden hätte). Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob allenfalls ein derartiger Rechtsübergang durch die Einbringung der in Rede stehenden Molkerei in die Beschwerdeführerin eingetreten wäre, sodaß die bescheidmäßig der Rechtsvorgängerin gegenüber ausgesprochenen Verpflichtungen nunmehr insofern die Beschwerdeführerin träfen. (Es ist daher auch nicht erforderlich, näher auf die Frage einzugehen, welche Bedeutung für die Frage des Eintritts in das Verwaltungsverfahren oder das gerichtliche Verfahren die Rückwirkung der behaupteten Rechtsnachfolge hat.

2.4. Es erweist sich somit, daß die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, Bescheide mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten, die nach dem behaupteten Rechtsübergang ausdrücklich an die Molkereigenossenschaft S und Umgebung reg.Gen.m.b.H. gerichtet wurden. Sie ist daher auch nicht legitimiert, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen.

2.5. Da der angefochtene Bescheid NACH dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsübergang von der Molkereigenossenschaft S reg.Gen.m.b.H. auf die Beschwerdeführerin ausdrücklich an die Molkereigenossenschaft S und Umgebung, reg.Gen.m.b.H. gerichtet wurde, erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170275.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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