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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0312Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge der A-GesmbH in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, 1) auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist im hg. Verfahren 95/16/0157 und 2) auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 27. September 1995 eingestellten hg. Verfahrens 95/16/0157, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die beiden Anträge werden ABGEWIESEN.
Begründung
Mit Beschluß vom 27. September 1995 wurde das hg. Verfahren 95/16/0157 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. eingestellt, weil die Beschwerdeführerin einem Mängelbehebungsauftrag in zweierlei Hinsicht inhaltlich nicht entsprechend nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des zitierten Beschlusses (der am 14. November 1995 zustellt wurde) verwiesen.
Nunmehr wird mit zwei am 28. November 1995 (somit rechtzeitig) überreichten Eingaben einerseits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andererseits die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt.
1) Zum Wiedereinsetzungsantrag:
Die Antragstellerin stellt diesbezüglich ausdrücklich das Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Verbesserungsfrist". Da - wie sich aus Abs. 2 der Begründung des hg. Beschlusses vom 27. September 1995 ganz eindeutig ergibt - im Verfahren 95/16/0157 die gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzte Mängelbehebungsfrist gar nicht versäumt wurde, sondern vielmehr die versuchte Mängelebehung inhaltlich mißlang (wogegen allerdings seit der Entscheidung eines verstärkten Senates Slg. N.F. 12742/A jetzt auch eine Wiedereinsetzung zulässig ist) ist bereits die formelle Antragstellung verfehlt. Der Antrag ist (mit Rücksicht auf die gerade zitierte hg. Rechtsprechung) aber als Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die unvollständige Mängelbehebung zu verstehen.
Diesbezüglich bringt der Antrag aber keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund zur Darstellung, weil er sich ausdrücklich auf die Behauptung stützt, die "Rechtsauffassung des beschließenden Senates" bzw. die "überraschende und der Verwaltungsübung nicht entsprechende Entscheidung" stelle für die Antragstellerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis dar, und in diesem Zusammenhang rügt, daß die Antragstellerin im eingestellten Verfahren dann in der Lage gewesen wäre, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, wenn sie im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden wäre, daß von "langjähriger Übung" abgegangen werde.
Die Wiedereinsetzungswerberin ist dazu darauf hinzuweisen, daß ein allfälliger Rechtsirrtum keinesfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann (vgl. dazu die bei Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 649 Abs. 1 referierte hg. Judikatur sowie die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/15/0238-0241, und vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0257, 0258); dies hat auch für den allfälligen Irrtum eines Parteienvertreters betreffend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu gelten.
Dazu kommt, daß der Verwaltungsgerichtshof - wie die ausführliche Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0157-4, in Verbindung mit der dort angeführten Vorjudikatur deutlich zeigt - keineswegs überraschend und in Abweichung von der bestehenden Vorjudikatur, sondern ganz im Gegenteil auf dem Boden derselben entschieden hat.
2) Zum Wiederaufnahmsantrag:
Die Antragstellerin wiederholt dabei - zum Großteil wörtlich - ihr Vorbringen aus dem Wiedereinsetzungsantrag und stützt sich im Kern darauf, die Rechtsauffassung des beschließenden Senates sei für den einschreitenden Rechtsanwalt "unvorhergesehen, unvorhersehbar" bzw. "überraschend und der Verwaltungsübung nicht entsprechend" gewesen, und behauptet, bei Gewährung rechtlichen Gehörs hätten die allenfalls der Beschwerdeschrift noch anhaftenden Mängel "angepaßt" werden können.
Damit spricht die Antragstellerin offensichtlich den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG an, wozu sie darauf zu verweisen ist, daß ihr ja gerade im Wege des Mängelbehebungsauftrages vom 19. Juni 1995, Zl. 95/16/0157-2, das vermißte rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt wurde. Es wäre ihre Sache gewesen, dem Mängelbehebungsauftrag auch inhaltlich vollständig zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines neuerlichen Mängelbehebungsanspruches besteht nicht (vgl. dazu die bei Dolp a.a.O. 524 letzter Absatz referierte hg. Rechtsprechung, nämlich den Beschluß vom 8. Juli 1985, Zl. 85/10/0058, 0059, 0063, 0066).
Abschließend ist die Antragstellerin noch darauf hinzuweisen, daß eine behauptete unrichtige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig einen Wiederaufnahmsgrund darstellt, wie die Behauptung, die Judikatur sei widersprüchlich (vgl. dazu die bei Mayer, B-VG unter Anm. I zu § 45 VwGG referierte hg. Rechtsprechung).
Die beiden Anträge, die in Wahrheit auf eine nicht zulässige Überprüfung der meritorischen Richtigkeit des hg. Beschlusses vom 27. September 1995, Zl. 95/16/0157, hinauslaufen, waren daher abzuweisen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160311.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010