TE Vfgh Erkenntnis 2022/11/28 E3577/2021 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) Zu 2.) I des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, sowie darauf aufbauend durch Spruchpunkt A) Zu 2.) II des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die bis 7. Mai 2023 befristete Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen und kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die beiden Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und stammen aus der Provinz Ghazni, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten. Beide gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Dari. Der damals noch minderjährige Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer (Onkel des Erstbeschwerdeführers) sind spätestens am 21. Dezember 2015 illegal nach Österreich eingereist und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Den Antrag des Erstbeschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20. Februar 2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete (zuletzt bis 7. Mai 2023 verlängerte) Aufenthaltsberechtigung.

3. Den Antrag des Zweitbeschwerdeführers wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 20. Februar 2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan fest und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 9. August 2021 hinsichtlich beider Beschwerdeführer in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zudem auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen ab (Spruchpunkt A) Zu 2.) I). Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde jedoch statt, sprach die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bis zum 7. Mai 2023 aus und erteilte keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt A) Zu 2.) II). In Bezug auf die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise behob es den Bescheid ersatzlos (Spruchpunkt A) Zu 2.) III).

In Bezug auf die Lage in Afghanistan führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer (Provinz Ghazni) volatil sei, sodass die Rückführung des Zweitbeschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könne, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei. Auf Grund der persönlichen Umstände des Zweitbeschwerdeführers, die das Bundesverwaltungsgericht näher darlegt, sei ihm jedoch eine Neuansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif zumutbar, sodass insofern eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Der Zweitbeschwerdeführer könne sich dort eine Existenz aufbauen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, "dass die Stadt Mazar-e Sharif als relativ sicher gilt und unter der Kontrolle der Regierung steht".

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan stützte das Bundesverwaltungsgericht auf die Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23. August 2017, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, die EASO Country Guidance Afghanistan (Stand: Dezember 2020), auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (in der aktualisierten Version 4 samt Kurzinformation vom 19. Juli 2021) sowie hinsichtlich der Situation betreffend Covid-19 auf Informationen auf der Website der WHO (abgerufen am 29. Juli 2021). Das Bundesverwaltungsgericht habe sich davon versichert, dass "zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten" sei.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses in vollem Umfang beantragt wird. Die beiden Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen habe, die aktuelle Sachlage betreffend die Situation in Afghanistan seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. In eventu wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wendet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer unterlaufen:

3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen Feststellungen zur Lage in Afghanistan unter anderem das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (in der aktualisierten Version 4 samt Kurzinformation vom 19. Juli 2021) zu Grunde. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Jahr 2021 stellt das Bundesverwaltungsgericht auf Seite 13 des angefochtenen Erkenntnisses Folgendes fest:

"Seit dem Beginn des Abzugs der US-Truppen und anderer Koalitionskräfte am 1.5.2021 kam es zu mehr Kampfhandlungen als in den Monaten zuvor. Nach Einschätzung des Long War Journal vom 13.7.2021 kontrollieren die Taliban 223 der 407 Distrikte in Afghanistan. Am 3.6.2021 waren es noch 90 Distrikte. Das Afghan Analysts Network schätzt, dass sich mit Stand 16.7.2021 229 Distriktzentren in den Händen der Taliban befinden. Nur in vier Provinzen sind die Distriktzentren noch vollständig in Regierungshand: Kabul, Panjshir, Kunar und Daikundi. Einige Gebiete konnten von der Regierung zurückerobert werden.

Wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und Iran, beide in der Provinz Herat sowie zu Usbekistan in der Provinz Balkh, wurden im Juli durch die Taliban erobert. Berichten zufolge haben die Taliban außerdem die Kontrolle über den afghanisch-pakistanischen Grenzort Spin Boldak.

Anfang Juli flohen mehr als 1.000 afghanische Sicherheitskräfte über die Grenze nach Tadschikistan, als sie von den Taliban attackiert wurden. Turkmenistan hat Anfang Juli begonnen, schwere Waffen, Hubschrauber und andere Flugzeuge näher an die Grenze zu Afghanistan zu verlegen, und in der Hauptstadt werden Reservisten in Alarmbereitschaft versetzt. […]

Es kommt weiterhin zu Angriffen auf und gezielten Tötungen von Zivilisten. Seit dem Beginn der Friedensgespräche in Doha im vergangenen Jahr sind vor allem Mitarbeiter des Gesundheitswesens, humanitäre Organisationen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten Ziel einer Welle von gezielten Tötungen gewesen.

Laut Berichten war der Juni 2021 der tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan."

3.3. In dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Länderinformationsblatt (LIB – Stand Kurzinformation vom 19. Juli 2021) wird somit von einer massiven und rapiden Verschlechterung der Sicherheitslage berichtet. Bereits vor dem Hintergrund dieses Akteninhaltes und der vom Bundesverwaltungsgericht selbst getroffenen Feststellungen ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass für den Zweitbeschwerdeführer in der Stadt Mazar-e Sharif eine Neuansiedelungsmöglichkeit gegeben sei.

3.4. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen vom 19. Juli 2021 sowie der breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20. Juli 2021, d.h. bereits vor dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass eine Situation vorliegt, die den Zweitbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt (vgl dazu bereits statt vieler VfGH 30.9.2021, E3445/2021).

3.5. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass das angefochtene Erkenntnis angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten befristeten Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht unmittelbar in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Zweitbeschwerdeführers nach Art2 und 3 EMRK eingreift, da diesem – auf Grund der befristet ausgesprochenen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung – aktuell keine Abschiebung droht. Gleichwohl war das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der zitierten Länderinformationen verpflichtet, sich mit diesen auch entsprechend auseinanderzusetzen, um prüfen zu können, ob es dem Zweitbeschwerdeführer nach wie vor zumutbar ist, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen innerstaatlichen Fluchtalternativen zu nutzen (vgl zur volatilen Lage in Afghanistan VfGH 24.9.2021, E3047/2021 ua, sowie zur Pflicht, aktuelle Länderberichte zu verwenden VfGH 5.10.2021, E2318/2021). Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, belastet es sein Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen und kein Aufenthaltstitel erteilt wird, mit Willkür.

4. Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten der beiden Beschwerdeführer bekämpft wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass den beiden Beschwerdeführern im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung droht, nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Der Zweitbeschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und darauf aufbauend die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen und kein Aufenthaltstitel erteilt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da die Behandlung der Beschwerde, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde, abgelehnt wurde, ist kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3577.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten