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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Gebührenbefreiung stattgegeben.
II. Die Beschwerdeführerin ist durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses wird aufgehoben.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,? bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsangehörige, stammt ursprünglich aus Agbor, lebte aber in Lagos und zuletzt in Benin City. Sie ist alleinstehend und hat zwei minderjährige Töchter, die bei Verwandten in Nigeria leben. Die Beschwerdeführerin leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine früher diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung befindet sich aktuell in Remission. Darüber hinaus besteht ein symptomatischer Alkoholmissbrauch zur Verdrängung von sich aufdrängenden Erinnerungen bzw bei depressiven Stimmungsschwankungen.
2. Die Beschwerdeführerin ist Opfer sexueller Gewalt und des Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin in Libyen Opfer sexueller Gewalt wurde, hielt sie sich von 2013 bis 2016 in Italien auf; danach begab sie sich auf Anweisung ihrer "Madame ***" nach Österreich, stellte am 29. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und ging der Prostitution nach. Auch nach ihrer Überstellung nach Italien (auf Grund der Dublin III-Verordnung) im Mai 2017 blieb sie im Einflussbereich der Menschenhändler und wurde zur Prostitution gezwungen, bis sie im Februar 2020 wieder nach Österreich reiste. Am 24. Februar 2020 stellte sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, in Italien und Österreich zur Prostitution gezwungen worden zu sein. In der Folge wurde sie von LEFÖ-IBF, der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, betreut und in einer Schutzwohnung untergebracht.
3. Mit Bescheid vom 17. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise.
4. Mit Erkenntnis vom 8. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.), erkannte der Beschwerdeführerin jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A) II.) und gab der Beschwerde auch hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte statt (Spruchpunkt III.)
5. Die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung handle. Das Muster der Verbringung der Beschwerdeführerin nach Europa zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung stehe in Einklang mit den Länderberichten. Auch die Stellungnahmen von LEFÖ-IBF würden bestätigen, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel handle. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte, weil sie ihre "Schulden" noch nicht zur Gänze abbezahlt und sich dem Einfluss der Menschenhändler entzogen habe. Es bestehe die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria entweder erneut in den Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung gezwungen oder anderweitig Opfer sexueller Gewalt werden würde. Es scheine glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus einer sozial schwachen Familie stamme, die sie verließ, um in Europa Geld zu verdienen. Auch wenn sie noch Geschwister in Nigeria habe, sei ihre Mutter inzwischen verstorben und es sei auch nicht sichergestellt, dass sie Unterstützung von ihren Geschwistern bekäme. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch auf Grund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, die zehn Jahre lang nicht mehr in Nigeria gewesen sei, für zwei Kinder zu sorgen habe und zudem psychisch instabil sei, davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe allerdings nicht davon aus, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel ? mangels einer deutlich abgegrenzten Identität dieser Gruppe ? Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei bei ihrer Rückkehr von Misshandlungen und Diskriminierungen betroffen, weil dies etwa auch von der Vermögenssituation der Frau abhänge. Der Beschwerdeführerin sei daher nicht auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen.
6. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird, richtet sich der Sache nach gegen Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Asylstatus entscheidende Umstände verkannt, wonach die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Töchtern sei, durch ihre erlittene länderübergreifende Zwangsprostitution schwer traumatisiert sei, ohne Geld aus Europa zurückkehre, über keine sozialen tragfähigen Unterstützungsnetze im Herkunftsland verfüge, sehr wohl eine deutlich abgegrenzte Identität habe, auf Grund derer sie von der ihr umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werde, einer gravierenden Diskriminierung ausgesetzt und anfällig für Gewalt und weitere sexuelle Ausbeutung wäre.
7. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art10 Abs1 litd Status-RL (vgl EuGH 7.11.2013, Rs C-199/12, X ua, Rz 45; 25.1.2018, Rs C-473/16, F, Rz 30; 4.10.2018, Rs C-652/16, Ahmedbekova ua, Rz 89), auf die sich auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Asylgrundes der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK bezieht (vgl zB VwSlg 17.225 A/2007; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295; 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295), müssen für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe müssen geschlechtsbezogene Aspekte angemessen berücksichtigt werden (Art10 Abs1 litd Status-RL; vgl auch Erwägungsgrund 30 der Status-RL sowie die UNHCR-Richtlinie Nr 1: Geschlechtsspezifische Verfolgung, 7.5.2002, Rz 2).
3.2. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria Opfer von Menschenhandel geworden ist und ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria die reale Gefahr droht, wieder Opfer von Menschenhandel zu werden (siehe Punkt I.5.), prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob die Beschwerdeführerin einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK und Art10 Abs1 litd Status-RL angehört, nämlich der Gruppe "nach Nigeria zurückkehrende[r] Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben". Unter Hinweis auf die zuvor zitierte Rechtsprechung stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen Hintergrund teilen, der nicht verändert werden kann, und dass damit das erste Kriterium für das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" erfüllt ist.
Zum zweiten Kriterium, der "deutlich abgegrenzten Identität", führt das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf aktuelle Länderberichte aus, dass nigerianische Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, einer sozialen Stigmatisierung unterlägen, weil angenommen werde, dass sie der Prostitution nachgegangen seien (siehe insbesondere den EASO Country of Origin Information Report, Nigeria: Trafficking in Human Beings, April 2021, S 47 ff.; EASO Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S 81).
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt im vorliegenden Fall auch an, dass die Beschwerdeführerin – eine alleinstehende, mittellose Frau mit Kindern, ohne formale Bildung und ohne familiäre Unterstützung im Herkunftsland – eben jener Gruppe der Opfer von Menschenhandel angehört, die bei einer Rückkehr mit Stigmatisierung zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gleichwohl mit dem Hinweis, dass nicht jede nach Nigeria zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt werde, sondern es auf die konkreten Umstände ankomme, weshalb eine "deutlich abgegrenzte Identität" fehle. Diese Begründung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht tragfähig: Denn das Bundesverwaltungsgericht nimmt selbst an, dass die Beschwerdeführerin jener (Teil-)Gruppe angehört, der eine Stigmatisierung droht. Gerade hierin manifestiert sich aber die "deutlich abgegrenzte Identität" dieser Gruppe, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft offensichtlich als andersartig betrachtet wird (vgl EASO Guidance on mem-bership of a particular social group, März 2020, S 24).
Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. August 2020, Ro 2020/14/0002, bezieht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof darin nicht in Zweifel gezogen hat, dass eine "abgegrenzte Identität" bei gesellschaftlicher Stigmatisierung von Opfern des Menschenhandels vorliegen kann (vgl dazu auch Hembach/Thaler/Nedwed, Die "soziale Gruppe" – ein "update", in: Filzwieser/Kasper [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2021, 2021, 151 [177 f.]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht jeweils von der Asylrelevanz der Eigenschaft als Opfer von Menschenhandel ausgegangen ist, das Vorliegen einer sozialen Gruppe nicht in Frage gestellt (vgl VfGH 1.7.2022, E291/2022 und E309/2022; 25.2.2020, E2875/2019; 22.9.2021, E1109/2021; vgl auch VfGH 10.10.2012, U882/12; 21.11.2013, U76/2013; 5.3.2014, U36/2013).
3.3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine grob unrichtige Beurteilung der Rechtslage in wesentlichen Fragen unterlaufen. Dem angefochtenen Erkenntnis fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum die Beschwerdeführerin – eine nigerianische Frau, die als Opfer von Menschenhandel sexuell ausgebeutet wurde und bei ihrer Rückkehr nach Nigeria stigmatisiert, ausgegrenzt oder diskriminiert würde – nicht Mitglied einer "bestimmten soziale Gruppe" iSd Art10 Abs1 litd Status-RL und des Art1 Abschnitt A Z2 GFK sei. Das Erkenntnis ist daher in Bezug auf Spruchpunkt A) I. mit Willkür belastet.
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
2. Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung ist stattzugeben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E1070.2022Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023