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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
GVG Tir 1994 §28 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache der I in Deutschland, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 28. Juni 1994 begehrte die Beschwerdeführerin von der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nachträglich die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des mit Vertrag vom 28. September 1979 vorgesehenen Verkaufes betreffend die Liegenschaft in EZ XXX der KG E., bestehend aus der Gp. 381/27 samt dem darauf errichteten Wohnhaus.
Mit Devolutionsantrag vom 10. Jänner 1995 begehrte die Beschwerdeführerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde. Mangels Erlassung eines Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 1995 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In der Zwischenzeit hat die belangte Behörde die Erlassung des versäumten Bescheides nachgeholt und in ihrer Äußerung im Rahmen des Vorverfahrens die Zurückweisung der eingebrachten Säumnisbeschwerde sowie die Zuerkennung des Aufwandersatzes beantragt.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 40 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 ist auf Rechtsgeschäfte oder Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin begehrte diese die grundverkehrsbehördliche Bewilligung eines Kaufvertrages vom 28. September 1979. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttretenstermin des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993, nämlich dem 1. Jänner 1994. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beschwerdeführerin im Rahmen der Säumnisbeschwerde behauptet - zwischen ihr und der im Wege einer Treuhänderin die Liegenschaft erwerbenden, damals deutschen Staatsbürgerin tatsächlich ein mündlicher Vertrag am 28. September 1979 betreffend den Grundstücksverkauf zustandegekommen ist. Aufgrund des Datums des Vertragsabschlusses ist die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 4 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 anzuwenden.
Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0327, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG näher verwiesen wird, ausgeführt hat, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Anwendbarkeit des § 28 Abs. 6 dritter Satz des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1993 in Fällen der Fortführung von Verfahren nach der alten Rechtslage unzulässig. Dies gilt auch für Säumnisbeschwerden (vgl. auch den hg. Beschluß vom 20. Februar 1991, Zl. 91/02/0011). Die Säumnisbeschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 707, 5. Abs. zu § 51 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur), in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen, weil gemäß § 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden ist, nicht jedoch ein "Vorlageaufwand für die Nachweise der Bescheiderlassung" vorgesehen ist und die Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof nicht übermittelt wurden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020315.X00Im RIS seit
20.11.2000