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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung. Eine Befreiung von der Gebührenpflicht für den Antrag auf Wiedereinsetzung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/16/0132, sowie 12.2.2021, Ra 2019/13/0107, wonach die Begünstigungen der Verfahrenshilfe erst mit dem Tag eintreten, an dem diese beantragt wurde).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170027.L01Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023