TE Vwgh Beschluss 2022/11/24 Ra 2022/15/0086

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Veröffentlicht am 24.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1A, 3. Stock, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 16. August 2022, Zl. RR/6100001/2022, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Salzburg-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2020, welches dem zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei am 18. Mai 2020 zugestellt wurde, wies das Bundesfinanzgericht eine Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab.

2        Eine gegen dieses Erkenntnis gerichtete, am 30. Juni 2020 zur Post gegebene ordentliche Revision wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 17. August 2020 wegen Versäumung der Revisionsfrist zurück.

3        Mit Schriftsatz vom 27. August 2020, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 1. September 2020, beantragte die revisionswerbende Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, erhob gleichzeitig ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts und führte zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen aus, das Erkenntnis vom 15. Mai 2020 sei ihrem mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter zugestellt worden. Die Zustellung sei aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Integrationsgesetz, das verwaltungsrechtliche COVID 19 Begleitgesetz, das Zustellgesetz und das Agrarmarkt Austria Gesetz (AMA Gesetz 1992) geändert worden seien (BGBl. I Nr. 42/2020), in eine für die Zustellung vorgesehene Abgabeeinrichtung (Zustellbehälter) des steuerlichen Vertreters eingelegt worden, die vor der Zugangstür zur Kanzlei angebracht worden sei. Darauf sei ein Hinweis angebracht gewesen, dass das Kanzleipersonal bei Einwurf einer Postsendung durch mündliche Verständigung oder Anklingeln an der Tür zu verständigen sei. Das weitere Prozedere und die Übernahmen des hier in Rede stehenden Erkenntnisses vom 15. Mai 2020 wird im Antrag auf Wiedereinsetzung sodann wie folgt dargestellt:

„Während der Zeit der Anbringung des Zustellbehälters vor der Eingangstür bestand die Anweisung, dass eine Mitarbeiterin den für die Zustellung vorgesehenen Behälter jeweils nach einer erfolgten Verständigung sowie mehrmals täglich und am Ende des Tages entleert. Im Büro hat anschließend die langjährige und verlässliche Mitarbeiterin [Margret S] auf die behobenen Postsendungen einen Eingangsstempel mit Datum des Zugangs angebracht und anschließend zur weiteren Veranlassung Herrn [Mag. Josef N] vorgelegt.

Wenn Frau [Margret S] kurzfristig nicht anwesend war, waren andere Mitarbeiter damit beauftragt, nach täglicher Entleerung des Postkastens ein Post-it mit dem Datum der Zustellung anzubringen. Anschließend wurden die Poststücke [Margret S] zwecks Anbringung des Eingangsstempels übergeben. Diese hat dann den Eingangsstempel mit Datum auf dem Post-it angebracht und [Mag. Josef N] vorgelegt. Wenn Frau [Margret S] länger als einen Tag abwesend war, war eine weitere Mitarbeiterin mit der Anbringung des Eingangsstempels beauftragt.

Im vorliegenden Fall war Frau [Margret S] am 18.05.2020 wegen Kurzarbeit nicht in der Kanzlei anwesend. Die an diesem Tag eingeworfene Post wurde von der ebenfalls langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin [Ursula E] aus der Postkiste entnommen, mit einem Post-it des Zustelltages versehen und [Margret S] zur weiteren Behandlung bereitgelegt. [Margret S] ist am 19.05.2020 wieder in das Büro zurückgekehrt und hat den Eingangsstempel angebracht. Die Mitarbeiterin [Ursula E] kann sich nicht erinnern, dass der Postzusteller den Einwurf des gegenständlichen Erkenntnisses in die Postkiste durch mündliche Verständigung mitgeteilt hat. Sie weiß jedoch mit Sicherheit, dass sie die Post an diesem Tag entleert und auch ein Post-it über den Zustellzeitpunkt angebracht hat. Die Anbringung des Zustellstempels erfolgte dann durch Frau [Margret S].

Weder Frau [Ursula E] noch Frau [Margret S] können sich erklären, warum im vorliegenden Fall auf dem Zustellstück ein anderes Datum, nämlich der 19.05.2020 angebracht ist, als jener Tag (der 18.05.2020), an welchem laut Zusteller die Hinterlassung an der Abgabestelle erfolgt ist.“

4        Sollte die Hinterlassung an der Abgabenstelle im vorliegenden Fall tatsächlich am 18. Mai 2020 erfolgt sein, könnten sich die Mitarbeiterinnen Ursula E und Margret S den Fehler nur so erklären, dass der Poststempel entweder beim von Ursula E angebrachten „Post-it“ oder bei Anbringung des Eingangsstempels durch Margret S versehentlich einen Tag vorgestellt gewesen sei. Hierbei handle es sich um einen minderen Grad des Versehens von einer der beiden Mitarbeiterinnen, die über langjährige Erfahrung verfügten und bisher immer zuverlässig gearbeitet hätten. Aufgrund dieses minderen Grades des Versehens sei ein unrichtiger Zustellzeitpunkt, nämlich jener des 19. Mai 2020 auf dem zugestellten Schriftstück vermerkt und von Mag. Josef N der Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 30. Juni 2020 eingetragen worden. Den nunmehr einschreitenden Rechtsanwälten, die vom steuerlichen Vertreter mit der Einbringung einer Revision beauftragt worden seien, sei die Information der Zustellung am 19. Mai 2020 sowie das angefochtene Erkenntnis mit der darauf angebrachten Stampiglie des Zustelldatums zugekommen; ausgehend von dieser Zustellung sei die Revision am 30. Juni 2020 rechtzeitig zur Post gegeben worden. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden u.a. eidesstattliche Erklärungen von Ursula E, Margret S und Mag. Josef N beigelegt.

5        Mit Beschluss vom 30. September 2020 gab das Bundesfinanzgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge und vertrat den Standpunkt, es könne dahingestellt bleiben, ob der steuerliche Vertreter der Revisionswerberin alle organisatorischen Vorkehrungen getroffen habe, die für eine korrekte Vormerkung von Fristen erforderlich seien, weil die mit der Revision beauftragten Rechtsanwälte den ihnen obliegenden Sorgfaltsplichten in Bezug auf die Überwachung von Fristen nicht nachgekommen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei stets der Rechtsanwalt für die Beachtung der Rechtsmittelfrist verantwortlich, er selbst habe die Frist zu berechnen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Diesbezüglich sei auch auf das Erkenntnis vom 10. Februar 1989, 88/17/0191, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgesprochen habe, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden könne, dass er sich bei der Abfassung der Rechtsmittelschrift selbst über deren Rechtzeitigkeit oder Verspätung schlüssig werde. Es stimme mit der einem Rechtsanwalt obliegenden Überwachungs- und Aufsichtspflicht nicht überein, wenn sich der Rechtsanwalt bei der Verfertigung fristgebundener Eingaben ausschließlich auf den von seinen Kanzleiangestellten angelegten Terminvermerk verlasse und nicht einmal bei der Verfassung der Rechtsmittelschrift deren Rechtzeitigkeit im besonderen Fall prüfe.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hob den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30. September 2020 mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2021, Ra 2020/15/0130 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die vom Bundesfinanzgericht für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vormerkung von Fristen bzw. die Überwachung von Terminvormerken, die von Kanzleiangestellten angelegt worden sind, betrifft. Insoweit ist den einschreitenden Rechtsanwälten aber kein Fehler unterlaufen, die sich laut der auf den Wiedereinsetzungsantrag gestützten Sachverhaltsfeststellung des Bundesfinanzgerichts nicht auf einen von Kanzleiangestellten angelegten Vermerk über den Zustellungszeitpunkt, sondern auf einen fehlerhaften Eingangsstempel des steuerlichen Vertreters und dessen Angaben, wonach das anzufechtende Erkenntnis am 19. Mai 2020 zugestellt worden sei, verlassen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird daher - so der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis - zu prüfen sein, ob der steuerliche Vertreter der Revisionswerberin alle organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, die eine fehlerfreie Anbringung des Eingangsstempels und damit eine korrekte Vormerkung von Fristen sicherstellen.

7        Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wiederum keine Folge und führte zur Begründung aus, am 18. Mai 2020 sei Ursula E, Kanzleiangestellte des steuerlichen Vertreters, damit beauftragt gewesen, die für die Zustellung vorgesehene Abgabeneinrichtung zu entleeren und die an diesem Tag zugestellten Dokumente mit einem Post-it des Zustelltages (18. Mai 2020) zu versehen. Die am 18. Mai 2020 von Ursula E mit einem Post-it versehenen Schriftstücke seien am nächsten Tag von Margret S zur Anbringung des tatsächlichen Zustelldatums, 18. Mai 2020, übernommen worden. Außer Streit stehe jedoch, dass das der Kanzlei am 18. Mai 2020 wirksam zugestellte Erkenntnis mit einem falschen Zustelldatum versehen worden sei. Ursula E und Margret S könnten sich den falschen Eingangsvermerk nicht erklären, räumten aber gleich mehrere mögliche Fehlleistungen ein: entweder sei das Datum auf dem Post-it falsch gewesen oder der Eingangsstempel habe bereits das Datum getragen, an dem Margret S wieder in die Kanzlei zurückgekehrt sei. Als weitere Ursache wäre denkbar, dass sich das Post-it gelöst und in Verlust geraten sei. Auch die Frage, wer den Eingangsstempel auf den 19. Mai 2020 gestellt habe, stelle sich. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung dargestellte Vorgangsweise bei der Entgegennahme und Datierung des Posteinlaufs offenbare grobe Mängel der Kanzleiorganisation des steuerlichen Vertreters. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher einerseits mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses als auch infolge eines nicht bloß minderen Grades des Verschuldens des steuerlichen Vertreters, welches die Antragstellerin gegen sich gelten lassen müsse, abzuweisen.

8        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses (Hinweis auf VwGH 1.7.1998, 98/09/0026) und von der Rechtsprechung zur zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht eines bevollmächtigten Vertreters gegenüber Kanzleiangestellten ab (Hinweis auf VwGH 19.3.2021, Ra 2020/02/0192). Weiters wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts, bei welchen ein Schriftstück gemäß den Bestimmungen des COVID-19-Gesetzes ohne Rückschein zugestellt worden sei. Zudem werden Mängel in Bezug auf die Feststellung und Begründung der mangelhaften Kanzleiorganisation des steuerlichen Vertreters gerügt.

13       Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

14       Im nunmehr angefochtenen Beschluss begründete das Bundesfinanzgericht die abweisende Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit, dass die Kanzleiorganisation des steuerlichen Vertreters in Bezug auf die Entgegennahme und Datierung des Posteinlaufs grob mangelhaft war. Dies stößt im Hinblick auf die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach Poststücke, auf denen nicht unmittelbar nach der Behebung ein Eingangsstempel angebracht wurde, nur mit einem „Post-it“ des Zustelltages versehen wurden, auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, zumal sich ein „Post-it“ jederzeit vom Poststück lösen kann und damit die Eruierung des Zustelldatums nicht sichergestellt ist.

15       Vor diesem Hintergrund sind die im Vorbringen zur Zulässigkeit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Auch die Rüge, der angefochtene Beschluss weise Feststellungs- und Begründungsmängel auf, geht ins Leere, weil sich die Kanzleiorganisation bereits aus den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand und aus den Beilagen zu diesem Antrag ergibt, die im angefochtenen Beschluss wiedergegeben und vom Bundesfinanzgericht zutreffend gewürdigt worden sind.

16       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150086.L00

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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