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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24aBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/13/0099 E 27. März 2019 RS 1Stammrechtssatz
Da die vier revisionswerbenden Parteien ein einziges Erkenntnis in vier getrennten Revisionen angefochten haben, die alle durch denselben Rechtsanwalt eingebracht worden sind, ist Aufwandersatz gemäß § 53 Abs. 2 iVm Abs. 1 VwGG nur der erstrevisionswerbenden Partei zu zahlen. Die Gebühr nach § 24a VwGG ist aber allen revisionswerbenden Parteien zuzusprechen (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170026.L01Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023