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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0193 E 9. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Anpassungsfähigkeit von Kindern handelt es sich nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170026.L03Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023