RS Vwgh 2022/12/14 Ra 2022/20/0379

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2022
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Dass es zur Ermittlung einer aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung jedenfalls und uneingeschränkt immer der Vernehmung von Zeugen bedürfte, ist der Rechtsprechung (vgl. VwGH 13.10.2022, Ra 2022/20/0287) nicht zu entnehmen. Die Beurteilung, ob eine solche Vernehmung stattzufinden hat, ist - ebenso wie in Bezug auf die Notwendigkeit jeder anderen Beweisaufnahme - vielmehr stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. in diesem Zusammenhang zum im Revisionsverfahren maßgeblichen Prüfmaßstab beim Vorwurf der Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2022/20/0041, mwN).

Schlagworte

Beweismittel Zeugen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200379.L02

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten