RS Vwgh 2022/12/19 Ra 2022/14/0328

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Veröffentlicht am 19.12.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art2 litg

Rechtssatz

Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund der Revisionswerberin als Familienangehöriger im Sinn des Art. 2 lit. g Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140328.L01

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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