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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Selbst das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ohne Vorliegen einer Ehe würde nicht dazu führen, dass der Freund der Revisionswerberin als Familienangehöriger im Sinn des Art. 2 lit. g Dublin-III-VO zu qualifizieren wäre, weil in Österreich nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich jedenfalls nicht gleich behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140328.L01Im RIS seit
24.01.2023Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023