RS OGH 2022/11/21 8ObA48/22z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2022
beobachten
merken

Rechtssatz

Dem Arbeitgeber ist jedenfalls gestattet, sich pro futuro auf die Unwirksamkeit eines von ihm ohne die notwendige Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG eingeführten Entgeltsystems sowie der in diesem Zusammenhang mit dem einzelnen Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Entgeltabrede zu berufen; andernfalls würde ihm drohen, von einem Arbeitnehmer auf dessen Weitergeltung in Anspruch genommen und gleichzeitig vom Betriebsrat auf Unterlassung und/oder Beseitigung des rechtswidrig eingeführten Entgeltsystems geklagt zu werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134203">8 ObA 48/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
    Beisatz: Hier: Berufung des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit einer von ihm – ohne Betriebsvereinbarung gemäß § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG – eingeführten Prämie für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, auf deren Feststellung als Entgeltanspruch davon betroffener Arbeitnehmer der Betriebsrat klagte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134203

Im RIS seit

24.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten