TE Vfgh Beschluss 1993/11/29 G240/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr BauO 1930 §45

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Wr BauO über Ansprüche auf Rückübereignung mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Einschreiter beantragt in seinem - auch eine Beschwerde nach Art144 B-VG enthaltenden - Schriftsatz gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG (offenbar versehentlich als Art139 bezeichnet) die Aufhebung des §45 Abs1 erster Halbsatz und Abs2 der BauO f Wien idF der Novelle LGBl. 18/1976 als verfassungswidrig.

Begründend führt der Antragsteller aus, er sei Rechtsnachfolger der Eigentümerin eines mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Jänner 1972 zugunsten der Stadt Wien enteigneten, aber nicht dem Enteignungszweck entsprechend verwendeten Grundstückes. §45 Abs2 iVm §45 Abs1 BauO f Wien sehe für solche Fälle Ansprüche auf Rückübereignung vor. Seit der Bauordnungsnovelle LGBl. 18/1976 müßten - die ursprünglich unbefristeten - Anträge auf Rückübereignung innerhalb eines Jahres ab Verwirklichung der in §45 Abs1 genannten Tatbestände gestellt werden; die maßgeblichen Tatbestände seien im gegenständlichen Fall jedoch bereits mehr als ein Jahr vor Inkrafttreten der Novelle verwirklicht. Der Gesetzgeber habe - zumal keine Übergangsbestimmungen erlassen worden seien - dem Einschreiter mit der Einführung der Jahresfrist in §45 Abs2 die Möglichkeit entzogen, seinen Rückübereignungsanspruch geltend zu machen; dies stelle einen Verstoß gegen Art5 StGG dar.

II. Der Antrag erweist sich jedoch als nicht zulässig.

Individualanträge gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG sind nur dann zulässig, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für den Antragsteller wirksam geworden ist. Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Normen erst durch Erlassung des mit dem selben Schriftsatz im Weg einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpften Bescheides der Wiener Landesregierung vom 20. September 1993 für den Antragsteller wirksam geworden, mit welchem sein Antrag auf Rückübereignung des betreffenden Grundstücks wegen Fristversäumung abgewiesen wurde.

Der Antrag auf Gesetzesprüfung war sohin wegen fehlender Legitimation des Einschreiters zurückzuweisen.

Über die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. September 1993 gerichtete Beschwerde gemäß Art144 B-VG wird gesondert abgesprochen werden.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Baurecht, Enteignung, Rückgängigmachung (Enteignung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G240.1993

Dokumentnummer

JFT_10068871_93G00240_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten