TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/20 LVwG-2022/32/2744-3

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Entscheidungsdatum

20.12.2022

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2022 §64
AVG §17
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 06.10.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (Akteneinsicht)

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, wonach dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in den Bauakt zum Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022, Zahl ***, bewilligt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Grundstücke in der Katastralgemeinde Z-Land, weshalb in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt.

Mit der Eingabe vom 28.09.2022 hat der Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Bauverfahren betreffend die Grundstücke **1, **2, **3, **4 (vorher Teilfläche des Grundstückes **5) und **6 beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Ergebnis beantragt er dem Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt zum Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022, Zahl ***, stattzugeben. Inhaltlich wird ua ausgeführt, dass sich der Baubewilligungsbescheid auf das Grundstück **6 beziehe und er Eigentümer von Grundstücken sei, die aus diesem Grundstück hervorgegangen seien. Insofern stehe ihm das Recht zu, sich im Rahmen der Akteneinsicht ein Bild zu machen, ob und gegebenenfalls inwieweit sich das Bauvorhaben auf seine Grundstücke auswirkt.

Im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 20.10.2022 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke **7 und **2 ist. Dem Baubewilligungsbescheid vom 25.02.2022, Zahl ***, lag das Grundstück **6 (nunmehr **3) zugrunde, aus welchen unter anderem auch die beiden vorgenannten Grundstücke des Beschwerdeführers hervorgegangen sind. Zudem ist ausgeführt, dass sich aus den Planunterlagen zum Baubewilligungsbescheid vom 25.02.2022 ergibt, dass Geländeveränderungen (Aufschüttungen) auf den beiden erwähnten Grundstücken dargestellt sind, wenngleich diese nur geringe Höhen aufweisen und daher weder anzeige- noch bewilligungspflichtig waren.

Mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2022 wurden dem Beschwerdeführer, der belangten Behörde und der BB GmbH (diese als Eigentümerin der baulichen Anlagen zum vorgenannten Baubewilligungsbescheid vom 25.02.2022) die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mitgeteilt, wonach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem genannten Baubescheid das Recht auf Akteneinsicht zusteht, nachdem Aufschüttungen auf seinen Grundstücken mit dem vorgenannten Baubescheid bewilligt wurden.

Der Rechtsvertreter der BB GmbH zeigte sich in seinem Schreiben vom 14.11.2022 insofern verwundert, dass der Antragsteller nicht direkt mit der BB in Verbindung getreten ist, da der Einräumung der Akteneinsicht in diesem Bauverfahren zugestimmt wird.

Auf das nochmalige diesbezügliche Parteiengehör mit der verwaltungsgerichtlichen E-Mail vom 14.11.2022 ergingen keine Stellungnahmen.

Eigentümer der nunmehrigen Grundstücke **3, **4 und **6 ist die BB GmbH; der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **7 und **2.

II.      Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.

Nachdem der Beschwerde erkennbar zu entnehmen ist, dass lediglich die Einsichtnahme in den Bauakt zum Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.02.2022, Zahl ***, beantragt ist, wurde diesbezüglich der Beschwerdeführer telefonisch durch den Verhandlungsleiter am 20.12.2022 nochmals angefragt. Er bestätigte, dass mit dem Beschwerdeantrag genau diese Akteneinsicht beantragt ist und nichts darüber hinaus.

Das Eigentum an den Liegenschaften ergibt sich aus bezüglichen Grundbuchauszügen.

III.     Rechtslage:

„§ 64

Dingliche Wirkung

Rechte und Pflichten, die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen ergeben, haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurecht über.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„Akteneinsicht

§ 17

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

IV.      Erwägungen:

Im Beschwerdeantrag ist ausgeführt, dass die Einsichtnahme in den Bauakt betreffend die Errichtung des Parkhauses auf dem damaligen Grundstück **6 beantragt ist.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke **7 und **2. Dem Baubewilligungsbescheid vom 25.02.2022, Zahl ***, lag das Grundstück **6 (nunmehr **3) zugrunde, aus welchen unter anderem auch die beiden vorgenannten Grundstücke des Beschwerdeführers hervorgegangen sind. Zudem ist ausgeführt, dass sich aus den Planunterlagen zum Baubewilligungsbescheid vom 25.02.2022 ergibt, dass Geländeveränderungen (Aufschüttungen) auf den beiden erwähnten Grundstücken dargestellt sind, wenngleich diese nur geringe Höhen aufweisen und daher weder anzeige noch- bewilligungspflichtig waren.

Insofern ergibt sich, dass Geländeveränderungen auf den nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücken stattgefunden haben bzw. baubewilligt sind.

Wie im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2022 ausgeführt, zu dem das Parteiengehör eingeräumt wurde, ergibt sich in Ansehung der Bestimmung nach § 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2022 ein rechtliches Interesse des nunmehr Grundeigentümers, in welchem Umfange Geländeveränderungen auf seinen beiden Grundstücken **7 und **2 baurechtlich bewilligt sind bzw umgesetzt wurden, da diese Kenntnis für die Bestimmung des Geländes vor einer weiteren Bauführung notwendig ist. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob die in den Planunterlagen zum vorgenannten Baubewilligungsbescheid dargestellten Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) anzeigepflichtig im Sinn des § 58 TBO 2022 sind.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde seitens des Verwaltungsgerichts den Parteien kommuniziert, dass beabsichtigt ist, diese Akteneinsicht zu gewähren. Bedenken im Sinn des § 17 Abs 3 AVG wurden weder von der Bauwerberin noch der belangten Behörde vorgebracht und ist im Übrigen anzumerken, dass die rechtsfreundlich vertretene BB GmbH mit Schreiben vom 14.11.2022 mitgeteilt hat, der Einräumung der Akteneinsicht im Bauverfahren für das Mitarbeiterparkhaus (GZ ***) durch den Beschwerdeführer zuzustimmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.2744.3.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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