TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/1 LVwG-AV-250/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2022
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Entscheidungsdatum

01.12.2022

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und Vorschreibung von Verfahrenskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.  Der Beschwerde gegen den Behandlungsauftrag, die Grünschnittablagerungen entsorgen zu lassen, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 13,80 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides diesbzüglich enthaltene Frist mit zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.

2.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 ergibt sich für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Herr A und Frau B, (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind seit dem Jahr 2007 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem sie biogene Stoffe (wie Grünschnitt vom Rasenmähen sowie Strauch- und Baumschnitt) ablagern.

Dieses Grundstück liegt im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ 30) der ***.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 berichtete der Forstaufsichtsdienst der belangten Behörde vom Ergebnis einer Begehung am 19. Februar 2018, bei der im Westen dieses Grundstückes Nr. ***, KG ***, „Verunreinigungen in Form eines großen Gras-Material-Haufens“ festgestellt wurden, wobei der betreffende Teil dieses Grundstückes nach Auffassung des Forstsachverständigen kein Wald im Sinne des Forstgesetzes ist; Luftbilder und der Zustand vor Ort belegen eine jahrzehntelange gärtnerische Nutzung mit Rasen und Obstbäumen.

Am 7. März 2018 nahm daraufhin Herr C, Organ der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, eine Überprüfung vor und hielt dieser in seinem Gutachten vom 12. März 2018 fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Ablagerung in Form von Grün-, Strauch- und Baumschnitt auf einer Fläche von rund 40 m2 im Ausmaß von etwa 50 m³ gegeben ist, wobei sich die Grasschnittablagerung teilweise bereits in einer fortgeschrittenen Verrottungsphase befindet. Diese Ablagerung befindet sich im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ 30) der ***. Die Ablagerung von Abfällen und anderen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigenden Stoffe ist im Abflussbereich eines 30-jährlichen Hochwassers generell verboten. Im Hochwasserfall kann es zu Veränderungen der Abflussverhältnisse und durch Abschwemmen der gelagerten Materialien zu einer Verletzung fremder Rechte kommen. Gerade in Verrottung befindliche organische Materialien wie Grünschnitt verursachen organisch hoch belastete Sickersäfte, vergleichbar mit denen einer Kompostierung. Durch die Art und Qualität des geschütteten Materials kann eine Verunreinigung von Grund und Boden und des Grundwassers durch Abschwemmungen bei Regenereignissen nicht ausgeschlossen werden. Unbehandeltes Strauch-, Baum- und Grünschnittmaterial bleibt bis zu einer fachgerechten Entsorgung und Verwertung Abfall und ist dieses im gegenständlichen Fall binnen einer Frist von drei Wochen vom Verursacher zu entfernen und nachweislich fachgerecht zu entsorgen.

Nach unbeantwortet gebliebener Einräumung des Parteiengehörs erließ die belangte Behörde ihren Bescheid vom 10. April 2018, Zl. ***, mit dem die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, gemäß §§ 48 und 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet wurden, bis zum 7. Mai 2018 die Grünschnittablagerungen auf diesem Grundstück im Hochwasserabflussbereich fachgerecht zu entsorgen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen sowie ihr darüber schriftlich zu berichten.

Außerdem wurde gemäß § 77 AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebühren-verordnung 1976 die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von € 13,80 ausgesprochen.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften stützte sie ihre Begründung ihres gewässerpolizeilichen Auftrages im Wesentlichen auf das Gutachten der Technischen Gewässeraufsicht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und ergänzte die belangte Behörde aufgrund dieser Beschwerde ihr Ermittlungsverfahren durch die Einholung eines Gutachtens eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Dieser führte in seinem Gutachten vom 18. Mai 2018 im Wesentlichen aus, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück bei einem 30-jährlichen Hochwasser der *** mit einer Höhe von ca. 1,70 m überflutet wird; die Entfernung zur *** bei Normalwasserführung beträgt etwa 600 m. Bei größeren Hochwasserereignissen ist von einer Abdrift der Ablagerungen und einer Vergrößerung der „Verheerungen“ auszugehen. Die Hochwasserereignisse 2002 und 2013 haben gezeigt, dass es im gesamten Bereich der *** zu Verheerungen durch Erosionen, Treibgut und Ablagerungen gekommen ist. Jede zusätzliche Ablagerung wie die gegenständliche führt zu einer Vergrößerung dieser Verheerung. Bei kleineren Hochwässern mit geringerer Überflutungshöhe ist auch von einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Wassers auszugehen. Im Nahbereich kann es durch Sickersäfte des Rotteprozesses zu einer maßgeblichen Verunreinigung kommen. Vor allem Grünschnitt produziert durch den Verrottungsvorgang Sickersäfte, die stark mit organischen Anteilen, gemessen an den Parametern chemischer und biochemischer Sauerstoffbedarf, sowie mit Stickstoffverbindungen und Phosphor belastet sind. Bei einer Versickerung ist von einer Verunreinigung des Grundwassers auszugehen. Auch die Ablagerung von Küchenabfällen führt in weiterer Folge zu einer Belastung des Grundwassers. Bei einer Kompostierung ist für die Heißrotte nach heutigem Stand der Technik eine abgedichtete Fläche erforderlich, nicht jedoch für eine geordnete Nachrotte. Im gegenständlichen Fall ist aber die Lage im Hochwasserabflussbereich maßgeblich, wo nach dem Stand der Technik derartige Ablagerungen unzulässig sind.

In ihrer Stellungnahme dazu gaben die beiden Beschwerdeführer die wesentlichen Ausführungen des Amtssachverständigen wieder, ohne ihnen substantiell entgegenzutreten.

Schließlich erließ die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2018, Zl. ***, mit der sie die Beschwerde abgewiesen und die beiden Beschwerdeführer verpflichtet hat, die Grünschnittablagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis spätestens 27. Juli 2018 fachgerecht zu entfernen und ihr unaufgefordert darüber Bericht zu erstatten.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass es unwidersprochen geblieben ist, dass sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Ablagerungen in Form von Grün-, Strauch- und Baumschnitt sowie Küchenabfälle mit einer Mächtigkeit von ca. 50 m³ auf einer Fläche von ca. 40 m² befinden. Aus dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich die Gefahr einer Vergrößerung der Verheerung im Fall einer Überflutung sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des Wassers infolge der gegenständlichen Ablagerungen. Diesen Feststellungen sind die beiden Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da die Voraussetzungen des § 48 WRG 1959 daher vorliegen, war der verfahrensgegenständliche gewässerpolizeiliche Entfernungsauftrag zu erlassen.

Aufgrund des von den beiden Beschwerdeführern rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses vom 3. August 2018, Zl. LVwG-AV-767/001-2018, der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge und es hob den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juli 2018 ersatzlos auf. Im Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des WRG 1959 keine Anwendung auf Ablagerungen finden, bei denen gemäß § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 vorzugehen ist (vgl. § 73 Abs. 6 leg. cit.). Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen abgelagerten biogenen Stoffen um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt, ergibt sich bei Anwendung dessen § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002. Wie im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt wird, ist hinsichtlich biogener Stoffe eine ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse, da beim Verrotten dieser Stoffe hochbelastete organische Sickerwässer entstehen, die Boden und Gewässer verunreinigen können. Aus der Ausnahmebestimmung für landwirtschaftliche Kompostierungen (vgl. § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002) ergibt sich explizit, dass es sich bei typischerweise der Kompostierung zugeführten Materialien (wie jene im gegenständlichen Fall) um Abfälle im Sinne des AWG 2002 handelt.

Gemäß den schlüssigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen widerspricht die gegenständliche Form der Ablagerung (mit etwa 50 m³ in nicht unbeträchtlicher Menge) den öffentlichen Interessen, namentlich dem Interesse an der Vermeidung von Boden- und Gewässerverunreinigungen, wozu im Hochwasserfall noch ein Beitrag zur Verunreinigung von Liegenschaften kommt, auf die derartige Materialien mit der Hochwasserwelle gelangen. Daraus folgt wiederum die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 AWG 2002 auf den gegenständlichen Fall, woraus aber die Nichtanwendbarkeit des § 138 WRG 1959 resultiert. Die Ausnahmebestimmung (§ 73 Abs. 6 zweiter Satz AWG 2002) in Bezug auf den Anwendungsbereich des Forstgesetzes kommt gegenständlich auf Grund der Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen, wonach es sich bei dem betroffenen Grundstücksteil wegen der jahrzehntelangen anderweitigen Nutzung nicht um Wald handelt, nicht zum Tragen. Auch ist nach Lage des Falles nicht davon auszugehen, dass es sich hier im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 um eine Lagerung von organisch kompostierbarem Material im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

Die belangte Behörde hätte daher einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht erlassen dürfen, sondern hätte sie nach § 73 AWG 2002 vorgehen müssen bzw. hat sie dies weiterhin zu tun, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk des Organes der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, von Herrn C, vom 11. Juni 2018, in welchem dieser festgehalten hat, dass er am 30. Juni 2018 im Auftrag der belangten Behörde einen neuerlichen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt hat, dass die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen nicht entfernt wurden und unverändert vorhanden sind.

Mit Schreiben vom 18. September 2018 holte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren sodann ein Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, ein und führte der Amtssachverständige, Herr D, in seinem Gutachten vom 28. November 2018 unter Zugrundelegung der Ausführungen der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde und des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Wesentlichen aus, dass in den Gutachten der Technischen Gewässeraufsicht und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bereits ausführlich dargestellt wurde, dass die Grünschnittablagerung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von ca. 50 m³ eine nicht dem Stand der Technik entsprechende „Verrottung“ von Abfällen darstellt und bei dieser Tätigkeit organisch belastete Sickerwässer entstehen, welche in den Boden eindringen und in weiterer Folge zu einer Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser führen, und dass sich die Grünschnittablagerung im Hochwasserabflussbereich (HQ30) der *** befindet und Ablagerungen jeglicher Art in diesem Bereich unzulässig sind. Aus deponietechnischer Sicht ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen der Technischen Gewässeraufsicht und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vollinhaltlich zugestimmt werden kann.

In ihrer Stellungnahme hierzu behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihr Grundstück vom Organ der Technischen Gewässeraufsicht ohne ihre Zustimmung betreten worden ist und dass der Amtssachverständige D die verfahrensgegenständlichen Materialien niemals besichtigt und keinen Lokalaugenschein durchgeführt hat. Sie haben ihren Hauskomposthaufen nach Vorgaben der Fachliteratur aufgeschichtet. Die Verrottung des verfahrensgegenständlichen Materials ist Zweck dieses Komposthaufens und handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um keinen Abfall, da sie sich dieser Materialien nicht entledigen wollten. Im Zuge von Hochwässern hat dieser Komposthaufen sogar die Abschwemmung mehrerer Holzmasten verhindert und finden sich solche Komposthaufen überall.

Die belangte Behörde verpflichtete sodann die beiden Beschwerdeführer als Grundeigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit ihrem Bescheid vom 21. Jänner 2019, Zl. ***, gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002, die Grünschnittablagerungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 18. Februar 2019 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und ihr den Entsorgungsnachweis vorzulegen.

Weiters schrieb sie den beiden Beschwerdeführern gemäß §§ 76 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 die Entrichtung von Verfahrenskosten in Form der Kommissionsgebühr für die Überprüfung der Technischen Gewässeraufsicht vom 7. März 2018 für ein Amtsorgan für die Dauer einer halben Stunde in der Höhe von € 13,80 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides vor.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerung im objektiven Sinn um Abfall handelt, da dieser ausführt, dass unbehandeltes Strauch-, Baum- und Grünschnittmaterial bis zu einer fachgerechten Entsorgung und Verwertung Abfall bleibt. Die Behandlung dieser Abfälle ist im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 gelegen, da sowohl Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Wie zuvor ausgeführt dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Ablagerung in der gegenständlichen Form ist nicht genehmigt. Überdies ist die Entfernung dieser Ablagerung im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden musste.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie das verfahrensgegenständliche Material bereits im April 2018 entsorgt haben, indem sie 40 m3 Strauchwerk von der E GmbH abholen und entsorgen ließen; diesbezüglich legten sie auch einen Lieferschein Nr. *** vom 13. April 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass dieses Unternehmen am 13. April 2018 zwischen 11:00 Uhr und 13:30 Uhr 40 m3 Strauch auf den Kranwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** verladen und entsorgt hat.

Weiters behaupteten sie, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Material um keinen Abfall handelt, da dieses Haufwerk einen gewöhnlichen Komposthaufen darstellt und werden in diesem die Materialien zu Erde, wobei diese gewonnene Erde dazu verwendet wird, das verfahrensgegenständliche abgeschäumte Grundstück fruchtbar zu machen. Diese Materialien werden einer stofflichen Verwertung zugeführt und letztendlich zulässig verwendet. Zudem gehen von diesen Materialien ebenso keine Umweltbeeinträchtigungen aus. Auch war der Amtssachverständige nicht vor Ort, denn wäre er vor Ort gewesen, dann hätte er festgestellt, dass die Entsorgung sämtlicher verfahrensgegenständlicher Materialien bereits stattgefunden hat.

Mit Schreiben vom 6. März 2019 brachte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den beiden Beschwerdeführern die Aussage des Herrn C von der Technischen Gewässeraufsicht zur Kenntnis, wonach dieser im Juni 2018 festgestellt hat, dass das verfahrensgegenständliche Material noch nicht entfernt wurde, und teilten die beiden Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2019 im Wesentlichen mit, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien am 13. April 2018 durch die gewerbsmäßig befugte E GmbH entfernt und entsorgt wurden. Einige Wochen bzw. Monate später, im Herbst und noch vor dem Winter 2018, haben sie auch die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück übriggebliebene Erde von einem Nachbarn mit einem Traktor zusammenschieben lassen und haben sie diese auf diesem Grundstück auch aufgebracht, da diese von diesem Grundstück stammt. Das Organ der Technischen Gewässeraufsicht kann somit im Juni 2018 nur einen Erdhaufen gesehen haben, aber keine anderen Materialien. Hätte dieser vor Ort einen offiziellen Lokalaugenschein durchgeführt, so hätte dies unter Beteiligung aller Parteien binnen kürzester Zeit vor Ort geklärt werden können.

Am 24. November 2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser nahmen die beiden Beschwerdeführer teil, die belangte Behörde jedoch nicht. In dieser Verhandlung wurde auch Herr C von der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht und an seinen Diensteid sowie nach Belehrung über seine Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen und erstattete in dieser Verhandlung auch Herr D in seiner Funktion als Amtssachverständiger für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, ein Gutachten.

Die beiden Beschwerdeführer verwiesen auf ihr bisheriges Vorbringen und auch darauf, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien vom verfahrensgegenständlichen Ort durch die E GmbH am 13. April 2018 gänzlich entsorgt wurden. Übriggeblieben ist damals lediglich ein Erdhaufen, wobei diese gelagerte Erde vom verfahrensgegenständlichen Grundstück stammt, und wurde diese zur Ausbesserung der Unebenheiten auf diesem Grundstück verwendet. Diese Ausbesserungen haben sie bis zum Winter 2018 vorgenommen, sodass seit dieser Zeit dieser Komposthaufen und somit die verfahrensgegenständlichen Materialien nicht mehr vorhanden waren. Diese sind auch heute nicht mehr vorhanden. Die Feststellung des Herrn C im Juni 2018 trifft daher nicht zu.

Herr C gab als Zeuge an, dass er sich an die damalige Situation nicht mehr genau erinnern kann, wobei er darauf verwies, dass das, was er damals niedergeschrieben hat, jedenfalls zutreffend ist.

Zu seinem Aktenvermerk, welchen er am 11. Juni 2018 elektronisch unterschrieben hat, nach welchem er am 30. Juni 2018 eine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Materialien durchgeführt hat, wonach diese noch immer unverändert auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vorhanden waren, teilte er mit, dass er nicht mehr weiß, welches Datum richtig ist. Das Datum für die Unterschrift wird vom Computer automatisch gesetzt, sodass dieses mit 11. Juni 2018 wohl richtig ist. Offensichtlich hat er in seinem Aktenvermerk für seine durchgeführte Überprüfung irrtümlich ein falsches Datum eingetragen. Wann die Überprüfung tatsächlich stattgefunden hat, kann er nicht mehr sagen und er kann sich daran auch nicht mehr erinnern.

Zum Lieferschein der E GmbH vom 13. April 2018 konnte er ebenso keine Auskunft erteilen, da ihm dieser nicht übermittelt worden ist; offensichtlich wurde dieser nur der belangten Behörde übermittelt. Die Diskrepanz zwischen seiner Feststellung und dieser Entsorgung konnte er sich nur so erklären, dass das Datum seiner Überprüfung in seinem Aktenvermerk nicht richtig angeführt ist.

Bei der ersten Überprüfung am 7. März 2018 war er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück neben dem Haufwerk und hat ein Lichtbild von diesem angefertigt; bei der zweiten Überprüfung hat er das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht mehr betreten, sondern hat er seine Überprüfung von der öffentlichen Straße aus durchgeführt, wobei er bei dieser Überprüfung kein Lichtbild angefertigt hat.

Bestätigten konnte er, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nur das verfahrensgegenständliche Haufwerk wahrgenommen hat; ein zweites Haufwerk mit Abfällen hat er niemals gesehen.

Beim Material hat es sich damals um Baum-, Grün- und Strauchschnitt gehandelt, wobei er das damals vorhandene Haufwerk nicht durchwühlt hat, sodass er die Erde in diesem Haufwerk nicht wahrgenommen hat.

Nach diesen beiden Überprüfungen hat er keine weiteren Überprüfungen durchgeführt, da er von der belangten Behörde keinen diesbezüglichen Auftrag mehr erhalten hat.

Weiters bestätigte er seine Ausführungen über die verfahrensgegenständlichen Materialien und deren Eigenschaften sowie Gefahren für die Umwelt in seinem Gutachten vom 12. März 2018 und hielt er diese auch jetzt noch aufrecht.

Der Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr D, erstattete sodann sein Gutachten und führte er aus, dass Grün-, Baum- und Strauchschnitt, welches bei Pflegemaßnahmen von Gärten und Grünflächen anfällt, als Abfall anzusprechen ist. Grünschnitt ist der Abfallschlüsselnummer 92102 in der Benennung Mähgut, Laub zuzuordnen. Baum- und Strauchschnitt ist der Abfallschlüsselnummer 92105, Spezifizierung 67, zuzuordnen. Diese Schlüsselnummern sind in der Abfallverzeichnisverordnung und in der ÖNORM 2100 abgebildet.

Abfälle dürfen grundsätzlich nur in dafür genehmigte Anlagen entsorgt werden. Bei diesen beiden genannten Abfällen ist es Stand der Technik, diese in Kompostanlagen zu verbringen und dort unter Anwendung und den Vorgaben der Kompostverordnung in Komposterde umzuwandeln. Die hergestellte Komposterde ist dann als Produkt und nicht mehr als Abfall anzusprechen. Werden Mähgut, Laub, Grün-, Baum- und Strauchschnitt auf natürlichem Untergrund längerfristig gelagert, entstehen durch den organischen Abbau organische Sickerwässer, welche in den natürlichen Untergrund eindringen und zu einer Beeinträchtigung von Boden und Grundwasser beitragen.

Festzuhalten ist, dass Erde, welche ein Grundstückseigentümer auf seinem eigenen Grundstück umlagert, z.B. zur Gartengestaltung, nicht als Abfall anzusprechen ist.

Zum von Herrn C angefertigten Lichtbild vom 7. März 2018 führte er aus, dass auf dem Lichtbild im oberen Bereich des Haufwerkes eindeutig Strauchschnitt zu erkennen ist; man erkennt eindeutig die Gehölzanteile. Im mittleren Teil des Haufens lässt die Struktur schon auf eine Grasschnitt- oder Grünschnittablagerung schließen. Der untere Teil der Ablagerung lässt eine erdenähnliche Struktur erkennen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich vor allem Grünschnitt und Grasschnitt bei günstiger Witterung sehr schnell in Erde umwandeln. Bei günstigen Witterungsbedingungen kann man davon ausgehen, dass Grasschnitt nach einem Jahr in eine erdenähnliche Struktur umgewandelt ist. Aufgrund des Lichtbildes kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der untere Teil des Haufwerkes aus Erde besteht, die schon vor der Ablagerung dort vorhanden war und auch eventuell von demselben Grundstück stammt.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.  deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.  deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1.  Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2.  die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

Gemäߧ 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1.  die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.  Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1.  hiefür genehmigten Anlagen oder

2.  für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichtes entgegenzutreten. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die belangte Behörde hat kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern ist sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 ohne besonderen Grund ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, sind und dass sie selbst im Zeitpunkt der Überprüfung der Technischen Gewässeraufsicht am 7. März 2018 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Grün-, Strauch- und Baumschnitt in Haufenform auf der unbefestigten und nicht abgedichteten Grundfläche von rund 40 m2 im Ausmaß von rund 50 m3 abgelagert haben, wobei diese Materialien an Ort und Stelle teilweise bereits verrotteten.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Stellungnahme des forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 19. Februar 2018 steht ebenso unbestritten fest, dass sich die verfahrensgegenständliche Ablagerung auf einem Grundstücksteil des verfahrensgegenständlichen Grundstückes befindet, welcher seit Jahrzehnten als Garten (Wiese mit Obstbäumen) genutzt wird und daher keinen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellt.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht auch unbestritten fest, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ablagerung nicht um eine Ablagerung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002, also um eine Ablagerung von organisch kompostierbarem Material im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, handelt.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht auch unbestritten fest, dass sich die verfahrensgegenständliche Ablagerung innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches (HQ 30) der *** befindet, wobei bei einem derartigen Ereignis das verfahrensgegenständliche Grundstück der beiden Beschwerdeführer mit einer Wasserhöhe bis zu 1,70 m überflutet wird.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen abgelagerten Materialien unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).

Der objektive Abfallbegriff umfasst wiederum alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist oder dass die Umwelt bereits beeinträchtigt wurde oder wird (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 18. Mai 2018, der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Organes der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde in seinem Gutachten vom 12. März 2018 und der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in seinen beiden Gutachten vom 28. November 2018 und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien, und somit auch bei der Grünschnittablagerung, um Abfall im objektiven Sinn im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 handelt, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben, dass Grün-, Baum- und Strauchschnitt, welches bei Pflegemaßnahmen von Gärten und Grünflächen anfällt, als Abfall zu qualifizieren ist. Grünschnitt ist der Abfallschlüsselnummer 92102 in der Benennung Mähgut, Laub zuzuordnen. Baum- und Strauchschnitt ist der Abfallschlüsselnummer 92105, Spezifizierung 67, zuzuordnen, wobei diese Schlüsselnummern in der Abfallverzeichnisverordnung und in der ÖNORM 2100 abgebildet sind.

Abfälle dürfen grundsätzlich nur in dafür genehmigte Anlagen entsorgt werden. Bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen ist es Stand der Technik, diese in Kompostanlagen zu verbringen und dort unter Anwendung und den Vorgaben der Kompostverordnung in Komposterde umzuwandeln. Die hergestellte Komposterde ist dann als Produkt und nicht mehr als Abfall anzusprechen. Werden Mähgut, Laub, Grün-, Baum- und Strauchschnitt auf natürlichem Untergrund längerfristig gelagert, wie im gegenständlichen Fall, entstehen durch den organischen Abbau (Rotteprozess) organisch hoch belastete Sickerwässer (vergleichbar mit denen einer Kompostierung), welche in den natürlichen Untergrund eindringen, wobei eine maßgebliche Beeinträchtigung und somit Verunreinigung von Grund und Boden sowie von Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb bei einer Kompostierung dieser Materialien für die Heißrotte nach heutigem Stand der Technik eine abgedichtete Fläche erforderlich ist, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben war.

Somit stellte die verfahrensgegenständliche Ablagerung eine nicht dem Stand der Technik entsprechende „Verrottung“ von Abfällen dar, wobei bei diesem Prozess organisch belastete Sickerwässer entsteht, welche die Umwelt beeinträchtigen können.

Unbehandeltes Strauch-, Baum- und Grünschnittmaterial bleibt somit bis zu einer fachgerechten Entsorgung und Verwertung Abfall.

Dazu kommt, dass die verfahrensgegenständliche Ablagerung auch im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (HQ 30) der *** liegt. Im Hochwasserfall kann es zu Veränderungen der Abflussverhältnisse kommen und ist bei größeren Hochwasserereignissen von einer Abdrift der verfahrensgegenständlichen Ablagerung und einer Vergrößerung der „Verheerungen“ auszugehen. Bei kleineren Hochwässern mit geringerer Überflutungshöhe und somit mit geringerem Verdünnungseffekt ist auch eine lokale Beeinträchtigung der Wasserqualität durch Sickersäfte aus dem Verrottungsprozess möglich, weshalb nach dem Stand der Technik im verfahrensgegenständlichen Hochwasserabflussbereich die verfahrensgegenständliche Ablagerung unzulässig ist.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher ohne Zweifel fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen abgelagerten biogenen Materialien um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 handelt, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse ist, da beim Verrotten dieser Materialien hochbelastete organische Sickerwässer entstehen, die Grund und Boden sowie Gewässer und Grundwasser verunreinigen können, sodass deren Beseitigung auch im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 zur Vermeidung der Gefahr für Wasser und Boden, der Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden sowie der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus im öffentlichen Interesse liegt.

Somit widerspricht die gegenständliche Form der Ablagerung diesen öffentlichen Interessen, wozu im Hochwasserfall noch ein Beitrag zur Verunreinigung von anderen Liegenschaften und Wasser kommt, auf die derartige Materialien mit der Hochwasserwelle gelangen.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht auch unbestritten fest, dass die verfahrensgegenständliche Ablagerung im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr besteht und die verfahrensgegenständlichen Abfälle bereits entsorgt wurden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. schon VwSlg. 4040 A/1956, sowie VwGH vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/07/0112, sowie VwGH vom 23. März 2006, Zl. 2005/07/0173) ist in der Herstellung des Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Bescheid entspricht, keine von der Rechtsmittelinstanz zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken, sodass die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt (im gegenständlichen Fall der angefochtene Behandlungsauftrag), in die Wirklichkeit weder ein noch anhängiges Rechtsmittel gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Rechtsmittelinstanz in einem bestimmten Sinn festlegen kann. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch überhaupt zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages im Jänner 2019 die verfahrensgegenständlichen Abfälle noch tatsächlich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgelagert waren.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022 steht auch unbestritten fest, dass das Organ der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde, Herr C, die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zuge seiner Erhebung am 7. März 2018 festgestellt hat und dass am 13. April 2018 durch die E GmbH 40 m3 Strauch dieser Abfälle entfernt und entsorgt wurden.

Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022, insbesondere auch aufgrund des glaubhaften Vorbringens der beiden Beschwerdeführer, steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass diese bis zum Winter 2018 die übrigen Abfälle beseitigt und die restliche Erde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgebracht haben, wobei festzuhalten ist, dass es sich dabei um Erde gehandelt hat, die von diesem Grundstück stammt, sodass spätestens seit diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht mehr abgelagert waren.

Diese Ansicht stützt das erkennende Gericht auf

?   die glaubwürdigen - auch auf den Lieferschein der E GmbH stützende - Aussagen der beiden Beschwerdeführer, dass sie die verfahrensgegenständlichen Abfälle bereits vor dem Winter 2018 - und somit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Behandlungsauftrages der belangten Behörde im Jänner 2019 - entfernt und entsorgt haben, und

?   die Aussagen des Herrn C, der nicht mehr sagen kann, wann er die zweite Überprüfung durchgeführt hat, der aber bestätigt, dass er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nur ein Haufwerk mit Abfällen wahrgenommen hat, sowie

?   den Umstand, dass seit dieser zweiten Überprüfung bis zur Erlassung des angefochtenen Behandlungsauftrages der belangten Behörde im Jänner 2019, und somit in den letzten rund 7 Monaten vor dessen Erlassung, keine Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit mehr durchgeführt wurde,

Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Behandlungsauftrages die gesamten verfahrensgegenständlichen Abfälle vom verfahrensgegenständlichen Ort bereits entfernt und entsorgt waren, weshalb die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag im Jänner 2019 mangels Vorliegens von Abfall nicht mehr erlassen durfte.

Da die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid betreffend den Behandlungsauftrag somit in ihren Rechten verletzt worden sind, war ihrer Beschwerde hinsichtlich dieses Behandlungsauftrages Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufzuheben.

Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist folgendes festzuhalten:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Nachdem die beiden Beschwerdeführer entgegen den rechtlichen Vorschriften eine abfallrechtliche Behandlungsmaßnahme gesetzt haben, nämlich die rechtswidrige verfahrensgegenständliche Ablagerung von Abfällen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, kann die Notwendigkeit der belangten Behörde, zur Prüfung des Sachverhaltes die entsprechende Überprüfung durch ihre Technische Gewässeraufsicht am 7. März 2018 Vorort zu veranlassen, per se nicht aberkannt werden.

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2015/04/0050, sowie VwGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123) insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten konsenslosen Ablagerung der beiden Beschwerdeführer ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der beiden Beschwerdeführer und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung der Überprüfung Vorort am 7. März 2018 bestand und diese Überprüfung, welche die Kosten verursacht hat, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich war, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG erforderliche Verschulden vor, sodass die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 13,80 (für ein Amtsorgan [C] für eine halbe Stunde) rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist wegen ihres Ablaufes neu festzusetzen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob gegen die beiden Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag erlassen und ob ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden durften, wobei die verfahrensgegenständliche Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfallbegriff; Ablagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.250.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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