TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/9 LVwG-S-2874/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2022
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Entscheidungsdatum

09.12.2022

Norm

StVO 1960 §7 Abs4
StVO 1960 §24 Abs1
  1. StVO 1960 § 7 heute
  2. StVO 1960 § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 7 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  4. StVO 1960 § 7 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 7 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (geb. ***) in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30.11.2021, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 24 Abs. 1 lit. n, 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 10,-- zu entrichten.

3.   Der Gesamtbetrag in Höhe von € 60,-- (€ 40,-- Geldstrafe, € 10,-- Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und € 10,-- Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Nieder-österreich) ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.

4.   Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist für die belangte Behörde nicht zulässig, für den Beschwerdeführer ist eine Revision generell nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50, 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 24 Abs. 1 lit. n, 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 und 6 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über den Beschwerde-führer eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 10,-- ausgesprochen. Angelastet wurde dem Beschwerdeführer, dass er am 31.05.2021 um 14.29 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** in *** auf dem *** nächst Haus Nr. *** an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes, und zwar durch links Zufahren auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet, erreicht werden konnte, abgestellt habe.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des Straferkenntnisses. Begründet wird die Beschwerde damit, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei. Ein links Zufahren auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet ist lediglich zum Fahrbahnrand verboten, keineswegs jedoch ein links Zufahren generell. Ein links Zufahren auf Vorrang-straßen zu Einfahrten, Parkplätzen, etc. stelle kein verbotenes links Zufahren zum Fahrbahnrand auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet dar, wenn die Fahrbahn zur Gänze überquert und verlassen wird. Ihm (dem Beschwerdeführer) werde lediglich ein links Zufahren zur Parkfläche angelastet, dies sei jedoch keinesfalls strafbar.

Die Behörde habe nicht erkannt, dass die drei Parkflächen Verkehrsflächen der Gemeinde wären und keine Bundesstraßen und keine Fahrbahnen darstellen würden. Die Fahrbahn der Vorrangstraße sei durch ein Pflasterband baulich von der Verkehrsfläche der Stadtgemeinde *** getrennt. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Straße sei der Beschwerdeführer nie zum Fahrbahnrand zugefahren, sondern habe die Fahrbahn vom *** kommend zur Gänze überquert und habe dann sein Fahrzeug auf der baulich getrennten und von der Fahrbahn getrennten Parkfläche der Stadtgemeinde *** abgestellt. Dies sei keinesfalls einem links Zufahren gleichzusetzen. Hier irre die erkennende Behörde. Der Beschwerdeführer verweist auf verschiedene „VGH-Erkenntnisse“, wonach kein links Zufahren zum Fahrbahnrand vorliege, wenn die Fahrbahn zur Gänze, wie im gegenständlichen Fall überquert werde. Dass das Pflasterband eine bauliche Anlage darstelle, welche die Fahrbahn der Vorrangstraße von der Verkehrsfläche trenne, sei unstrittig und werde seitens der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg auch nicht bestritten, aber als unwesentlich für den Straftatbestand betrachtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Der Beschwerdeführer lenkte am Nachmittag des 31.05.2021 das KFZ mit dem Kennzeichen *** vom Parkplatz auf dem *** in *** am westlichen Ende in nahezu nördliche Richtung zur Landesstraße ***, überquerte die beiden Fahrstreifen nahezu rechtwinkelig und bog in weiterer Folge nach rechts auf einen der drei auf Höhe des Hauses „***“ zwischen diesem Gebäude und der *** situierten Parkplätze und stellt sein Fahrzeug dort ab. Zwischen dem nördlichen Fahrstreifen der *** (in Richtung Westen) und dem auf der Nordseite anschließenden Parkstreifen befindet sich ein schmaler mit Stöckelpflaster befestigter Bereich, der zur Ableitung des Niederschlagswassers von beiden Seiten leicht muldenartig ausgebildet ist. Zur Erreichung dieser Parkflächen von der *** und auch zum Abfahren von diesem Parkstreifen auf die *** ist zwingend das Überfahren dieses mit Stöckelpflaster befestigten und auf gleichem Niveau befindlichen Bereiches erforderlich.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Bereich handelt es sich um ein Ortsgebiet, ebenso ist die *** in diesem Bereich eine Vorrangstraße.

Um 14.29 Uhr des 31.05.2021 wurde das vorgenannte Kraftfahrzeug auf dem Parkstreifen auf Höhe des Hauses *** in *** abgestellt vorgefunden, wobei – wie aufgrund der obigen Schilderung der Fahrtrichtung sich ergibt – die Front des Fahrzeuges annähernd in Richtung Osten und das Heck des Fahrzeuges annähernd in Richtung Westen zeigte.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können. Gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Satz StVO 1960 ist bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.

Ergänzend dazu bestimmt § 2 Abs. 1 Z 2 leg.cit., dass es sich bei einer „Fahrbahn“ um den für den Fahrzeugverkehr bestimmten Teil der Straße handelt. Davon ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 der „Fahrstreifen“ zu unterscheiden, wonach es sich bei letztgenanntem Begriff um jenen Teil der Fahrbahn handelt, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht.

Die *** weist im verfahrensgegenständlichen Bereich zwei Fahrstreifen (je einer pro Fahrtrichtung) auf. Auf Höhe des Hauses „***“ befinden sich unmittelbar angrenzend an die Fahrstreifen der *** in annähernd nördliche Richtung mehrere Parkplätze, die von den Fahrstreifen der *** durch einen schmalen – mit Stöckelpflaster ausgeführten Bereich – getrennt sind.

Für die rechtliche Beurteilung der parallel zum Fahrstreifen situierten Parkplätze kann es mangels Rechtsgrundlage nicht davon abhängen, ob etwa eine Trennung durch Stöckelpflaster oder dergleichen ausgeführt oder dieser Bereich ohne jede Trennung asphaltiert ist. Unzweifelhaftes Faktum ist in diesem Zusammenhang, dass – abgesehen von einer leicht muldenartigen Ausbildung zur Ableitung des Oberflächenwassers – die Parkplätze niveaugleich zu den Fahrstreifen sind und der mit Stöckelpflaster ausgeführte schmale Zwischenbereich bei jeder Zufahrt zu den Parkplätzen und jeder Abfahrt von den Parkplätzen zwingend mitbenützt werden muss.

Für das erkennende Verwaltungsgericht bestehen daher keine Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen parallel zu den Fahrstreifen angeordneten Parkplätze aufgrund obig dargelegten Legaldefinition zur „Fahrbahn“ gehören, somit einen Teil derselben darstellen. Unerheblich muss in diesem Zusammenhang auch bleiben, wer der jeweilige Straßenerhalter ist, da dies im Regelfall nicht immer für die Verkehrs-teilnehmer erkennbar ist und damit auch die Zulässigkeit/Unzulässigkeit bestimmter Fahrmanöver nicht davon abhängen darf.

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er von den Parkflächen unmittelbar annähernd südlich der *** nahezu rechtwinkelig die beiden Fahrstreifen der *** überquert habe um anschließend nach rechts auf einen der Parkplätze zu fahren, dies stelle kein Zufahren zum linken Fahrbahnrand dar.

Auch diese Rechtsmeinung teilt das erkennende Verwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht:

Aufgrund der obigen Überlegungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht über den Fahrbahnrand hinaus gelenkt hat, sondern lediglich über die Fahrstreifen hinaus.

Des Weiteren ist unbestritten, dass das Fahrzeug im abgestellten Zustand entgegen der Fahrtrichtung des nächstgelegenen Fahrstreifens stand. Damit war das Fahrzeug am „linken Fahrbahnrand“ abgestellt.

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist jedes Fahrmanöver, welches bis zum linken Fahrbahnrand – aber nicht darüber hinaus - durchgeführt wird und in einem Fortbewegen oder Abstellen des Fahrzeuges entgegen der Fahrtrichtung des nächstgelegenen Fahrstreifens besteht, als Zufahren zum linken Fahrbahnrand zu qualifizieren, dies unabhängig von der ursprünglichen Fahrlinie und auch unabhängig vom Winkel, mit welchem zum linken Fahrbahnrand zugefahren wird.

Damit ist auch das vom Beschwerdeführer behauptete Fahrmanöver ohne Zweifel als Zufahren zum linken Fahrbahnrand zu werten. Da die *** im verfahrensgegen-ständlichen Bereich im Ortsgebiet verläuft und überdies eine Vorrangstraße ist, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungs-übertretung erfüllt.

In subjektiver Hinsicht (Verschulden) hat der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten, da ein bloßer Rechtsirrtum grundsätzlich keine Exkulpierung iSd § 5 VStG bewirkt.

Hinsichtlich der Strafzumessung bedarf es keiner detaillierten Prüfung anhand der Strafzumessungsregeln iSd § 19 VStG, da die von der Verwaltungsstrafbehörde verhängte Strafhöhe auch bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist. Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen.

Da der Beschwerde nicht einmal teilweise Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20 % des Strafbetrages, mindestens jedoch € 10,-- zur Vorschreibung.

Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist für den Beschwerdeführer aus den Gründen des § 25a Abs. 4 VwGG generell nicht zulässig, für die belangte Behörde ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Vorrangstraße; Ortsgebiet; Zufahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2874.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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