Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.12.2022Norm
StVO 1960 §7 Abs4Rechtssatz
Jedes Fahrmanöver, welches bis zum linken Fahrbahnrand – aber nicht darüber hinaus - durchgeführt wird und in einem Fortbewegen oder Abstellen des Fahrzeuges entgegen der Fahrtrichtung des nächstgelegenen Fahrstreifens besteht, ist als Zufahren zum linken Fahrbahnrand zu qualifizieren, dies unabhängig von der ursprünglichen Fahrlinie und auch unabhängig vom Winkel, mit welchem zum linken Fahrbahnrand zugefahren wird.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Halte- und Parkverbot; Vorrangstraße; Ortsgebiet; Zufahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2874.001.2021Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023