TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/19 95/04/0217

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Veröffentlicht am 19.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §379 Abs3 idF 1993/029;
GewO 1994 §379 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Sulyok und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Februar 1995, Zl. 315.546/1-III/5a/95, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit einer am 17. Jänner 1992 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingelangten Eingabe um die Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe für ein näher bestimmtes Kehrgebiet angesucht. Am 20. Juni 1992 stellte er einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dieser wies daraufhin mit Bescheid vom 3. Juni 1993 das Ansuchen des Beschwerdeführers ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/04/0148, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Mit dem als Ersatzbescheid für den mit diesem Erkenntnis aufgehobenen Bescheid ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1995 wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingebrachten Antrag um Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, zur Erteilung einer derartigen Konzession sei gemäß § 178 GewO 1973 in der bis 30. Juni 1973 geltenden Fassung der Landeshauptmann zuständig gewesen. Seit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei das Rauchfangkehrergewerbe ein Handwerk gemäß § 94 Z. 12 GewO 1994. Wer das Rauchfangkehrergewerbe ausüben wolle, habe nunmehr gemäß § 339 Abs. 1 leg. cit. die Anmeldung dieses Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppe der Handwerke eingestuft worden sei, gelten gemäß § 379 Abs. 3 leg. cit. mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Nach dieser Rechtslage gelte das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe nunmehr als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldung. Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei demnach der Landeshauptmann von Oberösterreich. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem der Beschwerdeführer den gegenständlichen Devolutionsantrag eingebracht habe, sei nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für die Entscheidung über eine Gewerbeanmeldung, weshalb der gegenständliche Devolutionantrag als unzulässig zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Das Rauchfangkehrergewerbe war, wie die belangte Behörde zutreffend hervorhob, zum Zeitpunkt der Einbringung des in Rede stehenden Antrages des Beschwerdeführers nach der Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 zufolge § 130 Punkt II. ein konzessioniertes Gewerbe. Zur Erteilung einer Konzession für dieses Gewerbe war zufolge § 178 leg. cit. der Landeshauptmann zuständig. Seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 am 1. Juli 1993 handelt es sich bei diesem Gewerbe zufolge § 94 Z. 12 um ein Handwerk, dessen Anmeldung gemäß § 339 Abs. 1 leg. cit. bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten ist.

Gemäß § 379 Abs. 3 GewO 1994 gelten anhängige Ansuchen um die Erteilung einer Konzession für ein Gewerbe, das neu in die Gruppen der Handwerke, nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe oder freien Gewerbe eingestuft wurde, mit dem Inkrafttreten der Neueinstufung als bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldungen. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwendenden Rechtslage war daher zur Erledigung des in Rede stehenden Ansuchens des Beschwerdeführers vom 17. Jänner 1992 die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zuständig.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht, wenn der Bescheid über einen Parteienantrag oder über eine Berufung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Abs. 1 der Partei zugestellt wird, auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates - auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Diese hat anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde und im Rahmen deren Zuständigkeit über den Antrag zu entscheiden. Fällt in einem Fall wie dem vorliegenden nach Einbringung des Devolutionsantrages die Zuständigkeit der Unterbehörde - etwa wie hier durch Änderung der maßgeblichen Rechtslage - weg, so verliert auch die im Devolutionsweg angerufene Oberbehörde die auf diesem Weg auf sie übergegangene Entscheidungszuständigkeit.

Da im vorliegenden Fall der ursprünglich (zuständigerweise) beim Landeshauptmann von Oberösterreich eingebrachte Antrag auf Verleihung der in Rede stehenden Konzession seit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 nunmehr als eine bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes erstattete Gewerbeanmeldung anzusehen ist, ist seither die ursprüngliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr gegeben. Entsprechend der dargestellten Rechtslage fiel damit aber auch die Entscheidungskompetenz der gegen den Landeshauptmann im Wege des § 73 Abs. 2 AVG angerufenen belangten Behörde weg. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Rechtsansicht der belangten Behörde, durch die in der Zwischenzeit eingetretene Rechtsänderung sei der in Rede stehende Devolutionsantrag unzulässig geworden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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