TE Vfgh Erkenntnis 2022/11/29 V213/2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Flächenwidmungsplan Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24. Juni 2004 bzw 31. Mai 2005, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Oktober bis 14. November 2005, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als darauf in Bezug auf das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" eingetragen ist.

II. Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

"die Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Mühlheim am Inn betreffend den Flächenwidmungsplan Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24.06.2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 19.10.2005, kundgemacht durch Anschlag von 27.10.2005 bis 14.11.2005, soweit damit für das Grundstück Nr 1406/8, EZ 178 der KG 46020 Mühlheim im Plandokument die Widmung '+19' festgelegt wird,"

in eventu

"die Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Mühlheim am Inn betreffend den Flächenwidmungsplan Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24.06.2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 19.10.2005, kundgemacht durch Anschlag von 27.10.2005 bis 14.11.2005, soweit das Grundstück Nr 1406/8, EZ 178 der KG 46020 Mühlheim betroffen ist,"

als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. August 1994, mit der die Form und Gliederung des Flächenwidmungsplanes einschließlich des örtlichen Entwicklungskonzeptes, die Verwendung bestimmter Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der zeichnerischen Darstellung geregelt werden (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 1994), LGBl 76/1994, idF LBGl. 57/1998, wie sie zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 in Kraft waren, lauteten auszugsweise:

"§1

Form und Gliederung

(1) Der Flächenwidmungsplan gliedert sich in die zeichnerische Darstellung und - nach Maßgabe der Bestimmungen des §7 - eine schriftliche Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung, sowie das örtliche Entwicklungskonzept. […]

[…]

§7

Schriftliche Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung des

Flächenwidmungsplanes

Sollen zur Verdeutlichung der Planungsabsichten der Gemeinde über die zeichnerische Darstellung hinaus Festlegungen getroffen werden, so sind diese in einer schriftlichen Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung zu treffen.

[…]

Anlage 1

Planzeichen

1. Widmungen

[…]

1. 3 Grünland

[…]

1. 3. 13

 

Bestehende Wohngebäude
im Grünland

+ 23

 

Signatur: + Sternsignatur mit Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses. In einem Anhang hat die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen.

In der Legende des Planes ist folgende Definition aufzunehmen:

Die Signatur + weist von Grünland umgebene Baulandflächen mit Wohngebäuden als Bestand (in der Regel unter 1.000 m²) aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö ROG 1994), LGBl 114/1993, idF LGBl 83/1997, wie sie zum Zeitpunkt der Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 in Kraft waren, lauteten:

"§33

Verfahren in der Gemeinde

(1) Bei der Erlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes hat die Gemeinde

1. den in Betracht kommenden Bundesdienststellen,

2. der Landesregierung,

3. den benachbarten Gemeinden,

4. der Wirtschaftskammer Oberösterreich,

5. der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

6. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,

7. der O.ö. Umweltanwaltschaft, soweit Belange des Umweltschutzes in Frage stehen sowie

8. sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß ihre Interessen berührt werden,

innerhalb von acht Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Landesregierung sind mit der Aufforderung zur Stellungnahme sechs Planentwürfe vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder einen Bebauungsplan aufzustellen, vom Bürgermeister durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Aufforderung kundzumachen, daß jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magistrat) schriftlich bekanntgeben kann. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so hat die Kundmachung auch dort zu erfolgen.

(3) Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat ist der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig herausgibt.

(4) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Fassung ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.

§34

Aufsichtsverfahren und Kundmachung

(1) Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwidmungsplan, so ist dieser mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ein Bebauungsplan ist der Landesregierung vor Kundmachung des Beschlusses nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn überörtliche Interessen im besonderen Maß berührt werden. Überörtliche Interessen werden dann besonders berührt, wenn dies der Gemeinde von der Landesregierung anläßlich ihrer Stellungnahme gemäß §33 Abs1 mitgeteilt wurde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan

1. Raumordnungszielen und -grundsätzen oder festgelegten Planungen angrenzender Gemeinden oder

2. einem Raumordnungsprogramm oder einer Verordnung gemäß §11 Abs6 oder

3. dem örtlichen Entwicklungskonzept oder

4. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Verfahrensbestimmungen,

widerspricht oder

5. die geordnete wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung anderer Gemeinden oder des Landes wesentlich beeinträchtigen würde.

(3) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn

1. der Gemeinde nicht innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der nötigen Unterlagen (Abs1) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt wird oder

2. der Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen ihrer Stellungnahme zu den mitgeteilten Versagungsgründen kein das Verfahren abschließender Bescheid zugestellt wird.

(5) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Planes bei der Gemeinde oder nach Fristablauf ist der Plan kundzumachen. Bei Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des Planes zu unterbleiben. Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Planes sind dem Amt der Landesregierung vorzulegen."

3. §22 Oö ROG 1994, LGBl 114/1993, idF LGBl 125/2020, lautet auszugsweise:

"§22

Widmungen im Bauland

[…]

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie für Gärtnereien, im Übrigen aber nur für Bauwerke und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Geschoßen über dem Erdboden und einem Dachraum mit insgesamt höchstens drei Wohnungen und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des §30 Abs6 bis 6d verwendet werden; §30 Abs7, 8 und 9 gelten sinngemäß. Bestehende, baurechtlich bewilligte Wohngebäude im Grünland, sofern diese nicht als land- und forstwirtschaftliche Gebäude baurechtlich bewilligt wurden, können im Flächenwidmungsplan als + Signatur ausgewiesen werden. Die Signatur + weist eine von Grünland umgebene Baulandfläche (in der Regel unter 1.000 m²) mit einem bestehenden Wohngebäude als Hauptgebäude aus. Weitere Hauptgebäude sind unzulässig. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsteil dargestellte Fläche wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt. […]"

III. Sachverhalt und Vorverfahren

Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn beschloss 2002, seinen Flächenwidmungsplan Nr 3 zu ändern, und sah in seinem Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr 4 auf Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, eine Sternsignatur "+19" vor, womit das auf dem Grundstück bestehende Gebäude als vom Grünland umgebene Baulandfläche mit Wohngebäude als Bestand ausgewiesen werden sollte.

2. Eine mit Sternsignatur dargestellte Fläche entspricht gemäß Punkt 1.3.13 der Anlage 1 der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 1994 bzw nunmehr §22 Abs2 Oö ROG 1994 idgF der Baulandkategorie Dorfgebiet.

3. Im Stellungnahmeverfahren nach §33 Abs1 Oö ROG 1994, LGBl 114/1993 idF LGBl 83/1997, betreffend den Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr 4 wies die Oberösterreichische Landesregierung am 10. September 2003 darauf hin, dass diese Sternsignatur zu entfallen habe, weil für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Objekte von Gesetzes wegen keine Sternsignatur in Frage komme.

4. Daraufhin wurde der Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr 4 dahingehend geändert, dass im Anhang A (textlicher Teil) die Sternsignatur "+19" herausgenommen wurde. Die Festlegung dort lautete (ohne die Hervorhebungen im Original):

"+19 bestehendes Wohngebäude im Grünland […] entfällt, da Bestand land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (GSt.Nr 1406/8 T//[…])!"

Im Plandokument (zeichnerische Darstellung) verblieb jedoch die Ausweisung der Sternsignatur "+19".

5. Der geänderte Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr 4 wurde vom 8. März bis 8. April 2004 zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Mühlheim am Inn vom 24. Juni 2004 bzw 31. Mai 2005 wurde der Flächenwidmungsplan Nr 4 (samt Örtlichem Entwicklungskonzept Nr 1) beschlossen und mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 2005 aufsichtsbehördlich genehmigt.

6. Am 3. September 2018 beantragte die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei auf Grund der Planung eines Neubaus die Änderung des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes. Wegen der Situierung des Neubaus sei eine Änderung der Baufläche und eine Verschiebung der Sternsignatur notwendig.

7. Die beantragte Änderung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 19. September 2018 beschlossen und der Oberösterreichischen Landesregierung zur Prüfung vorgelegt. Die Oberösterreichische Landesregierung vertrat im aufsichtsbehördlichen Verfahren jedoch die Ansicht, dass laut Anhang A zum Flächenwidmungsplan Nr 4 für das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, keine Sternsignatur "+19" bestehe. Die Abbildung der Sternsignatur "+19" im Plandokument sei nach dem klar erkennbaren Willen des Verordnungsgebers irrtümlich erfolgt, weshalb eine Korrektur dieses Plandarstellungsfehlers durch Löschung der Sternsignatur vorzunehmen sei. Das Änderungsverfahren wurde auf Grund dieser ablehnenden Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung nicht abgeschlossen.

8. Mit Anträgen vom 12. bzw 29. Mai 2020 beantragte die beteiligte Partei die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben "Abbruch bestehendes Gebäude und Neuerrichtung Doppelwohnhaus mit Carport" auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim.

9. Mit Bescheid vom 3. März 2021 wies der Bürgermeister der Gemeinde Mühlheim am Inn diesen Antrag wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes Nr 4 ab.

10. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde der beteiligten Partei.

11. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt seine Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Flächenwidmungsplanes, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst haben, wie folgt dar (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…] 1.2. Weitere Voraussetzung eines auf Antrag eines Gerichts eingeleiteten Normprüfungsverfahrens ist die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmungen. Präjudizialität liegt insbesondere vor, wenn das Gericht die entsprechende Norm in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hat.

Der in Geltung stehende Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Mühlheim am Inn ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unzweifelhaft präjudiziell, weil die Versagung der beantragten Baubewilligung vor dem Hintergrund des §30 Abs6 Z1 Oö Bauordnung 1994 bereits im Vorverfahren wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des verfahrensgegenständlichen Flächenwidmungsplans erfolgte.

IV. Begründung der Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich

gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit:

1.1. […]

Da es sich bei dem Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr 1406/8, EZ178, KG 46020 Mühlheim, nach der Aktenlage um ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude und sohin um kein Wohngebäude im Sinne der zitierten Bestimmung handelt, ist die Ausweisung der Sternsignatur '+19' im Plandokument des Flächenwidmungsplans Nr 4 des Gemeinderates der Gemeinde Mühlheim am Inn schon deshalb gesetzwidrig.

1.2. Davon abgesehen führt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.06.2005, V3/05 (seinen Prüfungsbeschluss wiedergebend) Folgendes aus:

'Das Grundstück Nr 278/3 war im Flächenwidmungsplan 1975 als Verkehrsfläche festgelegt. Das örtliche Raumordnungsprogramm wurde 'durch Festlegungen im gesamten Gemeindegebiet [mit Beschluss des Gemeinderates vom 16. Juni 2004] abgeändert', [...]. Das Grundstück Nr 278/3 ist mit dieser Verordnung - dem ursprünglichen Willen des Verordnungsgebers entsprechend - als Grünland - Land-und Forstwirtschaft gewidmet worden. Die Widmung 'Verkehrsfläche' beruhte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung des Flächenwidmungsplans 1975 [...] auf einem Irrtum. Die Gemeinde hatte weder die Absicht, eine öffentliche Verkehrsfläche zu errichten, noch das Grundstück als Verkehrsfläche zu widmen. Eine sachlich nicht begründbare Verordnungserlassung hat jedoch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung, soweit damit eine Verkehrsfläche für das Grundstück Nr 278/3 festgelegt war, zur Folge.'

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht aufgrund der vorgelegten Akten, insbesondere der zitierten Festlegung im Anhang A zum Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Mülheim am Inn sowie der im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme des Verordnungsgebers vom 01.07.2021 davon aus, dass es nie Wille des Verordnungsgebers war, für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmung '+19' im Plandokument festzulegen. Dies erfolgte vielmehr irrtümlich, was - wie dargelegt - ebenfalls die Gesetzwidrigkeit dieser Widmung zur Folge hat.

Zudem sprechen die vorgelegten Akten und die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vom 23.06.2021 für die Ansicht, dass auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 19.10.2005 im Ergebnis irrtümlich erfolgte, zumal die Aufsichtsbehörde bereits in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2003 auf den notwendigen Entfall der Sternsignatur '+19' hingewiesen hat.

1.3. Die für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr 1406/8, EZ 178, KG 46020 Mühlheim, im Plandokument festgelegte Widmung '+19' ist sohin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich als gesetzwidrig aufzuheben."

12. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Akten vor und gab eine Äußerung ab, in der sie den erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…] In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen wie folgt:

Mit dem im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 03. März 2021 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben 'Abbruch bestehendes Gebäude und Neuerrichtung Doppelwohnhaus mit Carport' auf dem Grundstück Nr 1406/08, EZ 178, KG 46020 Mühlheim, vor dem Hintergrund des §30 Abs6 Z1 Oö Bauordnung 1994 wegen Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Mühlheim ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde diesbezüglich argumentiert, dass das gegenständliche Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Mühlheim mit einer 'Sternchenwidmung' (bestehendes Wohngebäude im Grünland gemäß §22 Abs2 dritter Satz Oö ROG 1994) versehen sei und somit die Widmungskategorie Dorfgebiet gelten würde.

Diesbezüglich darf seitens der Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde zunächst darauf hingewiesen werden, dass mit Inkrafttreten der Oö Raumordnungsgesetz-Novelle 2021, LGBl Nr 125/2020, entsprechend der bereits zuvor bestehenden Rechtsauffassung, wonach Objekte landwirtschaftlichen Ursprungs nicht als Sternchengebäude auszuweisen sind (Arg. 'Wohngebäude'), klargestellt wurde, dass ausschließlich nicht als land- und forstwirtschaftliche Gebäude baurechtlich bewilligte Wohngebäude im Grünland einer Widmung als Sternchengebäude zugänglich sind (§22 Abs2 dritter Satz Oö ROG 1994, vgl AB 1475 BlgLT, XXVIII. GP 12).

In Entsprechung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde wurde bereits im aufsichtsbehördlichen Verfahren zum Flächenwidmungsplan Nr 4 der Gemeinde Mühlheim am Inn darauf hingewiesen, dass der Entfall der Sternchensignatur Nr 19 zu erfolgen habe. Dieser Forderung wurde insofern nachgekommen, als dass im Anhang A zum Flächenwidmungsplan Nr 4 zu eben dieser Signatur festgelegt wurde:

'+19 bestehendes Wohngebäude im Grünland […] entfällt, da Bestand land- und forstwirtschaftlicher Betrieb! GSt. Nr 1408/8 (T), […]'.

In diesem Zusammenhang darf insbesondere auf das Aktenstück BauRO-Ö-307186/6-2003-Wer/Ki verwiesen werden, welches im Verfahren zur Erstellung des Flächenwidmungsplans Nr 4 extensive Ausführungen betreffend die Abgrenzung zwischen bestehenden Wohngebäuden im Grünland (Sternchensignaturen) und Objekten im Grünland – insbesondere auch bezogen auf die Sternchenfläche Nr 19 - enthielt.

Da der Aufforderung der Oö Landesregierung zum Entfall der verfahrensgegenständlichen Sternchensignatur in der oben dargestellten Form nachgekommen wurde, erfolgte mit Bescheid vom 19. Oktober 2005, BauR-P-203014/7-2005-Mo, die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Flächenwidmungsplans Nr 4 samt dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1.

Aufgrund dieses Verfahrensgangs und der dargestellten Rechtslage wird seitens der Oö Landesregierung davon ausgegangen, dass die Sternchensignatur Nr 19 nach dem klaren Willen des Gemeinderats - unbeschadet ihrer fälschlicherweise erfolgten Plandarstellung – nicht Bestandteil des rechtswirksamen Flächenwidmungsplans sein soll.

Auch im Schreiben vom 21. Februar 2019, RO-2018-542502/6-Mit, wurde daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass laut Anhang A zum Flächenwidmungsplan, mithin dem Verzeichnis über bestehende Wohngebäude im Grünland, keine Sternchenfläche Nr 19 besteht, da diese aufgrund des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf der gegenständlichen Fläche entfallen ist. Letztlich wurde durch die Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde im Schreiben vom 29. August 2019, RO-2018-542502/8-Jur, konstatiert, dass es sich bei der Darstellung im Flächenwidmungsplan um eine irrtümliche Darstellung handeln müsse und eine Berichtigung der zeichnerischen Darstellung im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans angeregt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Abbildung der Sternchenfläche Nr 19 im Flächenwidmungsplan aus Sicht der Oö Landesregierung als Aufsichtsbehörde um einen bloßen Darstellungsfehler handelt, der eine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes jedoch schon deshalb nicht zu begründen vermag, weil der klare und erkennbare Wille der Verordnungsgeberin eindeutig den Entfall der Sternchenfläche umfasste, was auch durch die erfolgte Streichung aus dem Verzeichnis der bestehenden Wohngebäude im Grünland der Gemeinde Mühlheim am Inn zum Ausdruck gebracht wurde."

13. Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn legte ebenfalls die Akten vor und schließt sich in seiner Äußerung den Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…] Inhaltlich wird folgende Äußerung erstattet:

Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ 178 KG 46020 Mühlheim mit der Adresse […], handelt es sich um eine ehemalige Kleinlandwirtschaft, die von […] betrieben wurde. Im Jahr 2000 erfolgte die Übergabe an die Tochter […].

Im Zuge des Verfahrens zum Flächenwidmungsplan Nr 4 (Dauer: 19.09.2002 bis 30.05.2006), wurde dieses Objekt mit einer 'Sternsignatur' versehen (Sternsignatur 19) und in den Anhang A aufgenommen.

Bei der Vorlage des Entwurfes an das Land OÖ, Abteilung Raumordnung, wurden von der Abteilung Raumordnung mit Schreiben vom 10. September 2003 mehrere Berichtigungen verlangt; darunter die Berichtigung der Sternsignatur 19 in Grünland. Hierzu erging eine Stellungnahme des Ortsplaners […] vom 27.11.2003. Dabei wurde dem Einwand der Abteilung Raumordnung des Landes OÖ gefolgt und der Entfall der Neuausweisung des Objektes […] als Sternsignatur +19 empfohlen.

In der Gemeinderatssitzung vom 24.06.2004 wurde sodann der Flächenwidmungsplan Nr 4 mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr 1 genehmigt und mit Schreiben vom 09.07.2004 der Baurechtsabteilung beim Amt der Oö Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 14.07.2004 hat die Baurechtsabteilung beim Amt der Oö Landesregierung diverse Verfahrensunterlagen von der GM Mühlheim nachgefordert. Dementsprechend wurden sämtliche Unterlagen seitens der GM Mühlheim am 21.10.2004 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 04.02.2005 teilte die Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich der Gemeinde diverse Versagungsgründe hinsichtlich der beantragten Flächenwidmungsplanänderung mit und setzte zur Stellungnahme bzw Übermittlung einer überarbeiteten Planausfertigung eine Frist von 12 Wochen. Die überarbeiteten Unterlagen wurden seitens der Gemeinde fristgerecht am 04.10.2005 vorgelegt.

Mit Bescheid der Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich vom 19.10.2005 wurde der Flächenwidmungsplan Nr 4 samt dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr 1 aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Kundmachung durch die Gemeinde Mühlheim erfolgte von 27.10.2005 bis 14.11.2005.

Mit Schreiben vom 30.05.2006 hat die Baurechtsabteilung des Landes Oberösterreich der Gemeinde Mühlheim mitgeteilt, dass die durchgeführte Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben hat und der Plan samt dem örtlichen Entwicklungskonzept ab 11.11.2005 rechtswirksam ist.

Insgesamt ist zum Verfahrensablauf festzuhalten, dass im Zuge des Flächenwidmungsplanverfahrens im Anhang A beim Objekt […] entsprechend der Stellungnahme der Abteilung Raumordnung des Landes Oberösterreich die 'Sternsignatur 19' herausgenommen wurde. Im Flächenwidmungsplan blieb die Sternsignatur jedoch irrtümlich bestehen, was auch in weiterer Folge unbemerkt blieb und so der Flächenwidmungsplan mit der eigentlich falschen Sternsignatur 19 kundgemacht wurde. Die Verordnung der Sternsignatur 19 war daher niemals Wille des Gemeinderates.

In Anbetracht dieses Sachverhaltes ist klar, dass im Plan lediglich irrtümlich eine falsche Darstellung der Sternchenwidmung erfolgte und eine solche seitens des Gemeinderates der Gemeinde Mühlheim als Verordnungsgeber von vornherein nicht beabsichtigt war.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, mangelt es der Liegenschaft […] für eine Sternchen-Ausweisung an den rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016, da es sich beim Objekt um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Objekt handelt.

Es erscheint daher sachgerecht, dem Eventualantrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Antrag auf Verordnungsprüfung vom 29.07.2021 zu folgen und die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Mühlheim am Inn betreffend den Flächenwidmungsplan Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24.06.2004, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 19.10.2005, kundgemacht durch Anschlag vom 27.10.2005 bis 14.11.2005, soweit das Grundstück Nr 1406/8, EZ 178 KG 46020 Mühlheim betroffen ist, als gesetzwidrig aufzuheben."

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Wenn die Oberösterreichische Landesregierung dazu vorbringt, dass der Wille des Verordnungsgebers den Entfall der Sternsignatur umfasst habe, diese daher gar nicht Bestandteil des Flächenwidmungsplanes Nr 4 (und, wie zu ergänzen ist, gar nicht Anfechtungsgegenstand) sei, ist festzuhalten, dass sich aus der zeichnerischen Darstellung der angefochtenen Verordnung ergibt, dass für das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, eine Sternsignatur "+19" festgelegt wurde. Schon auf Grund der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 1994 hat diese Signatur daher normative Bedeutung.

1.3. Im Verfahren ist somit nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität des Flächenwidmungsplanes Nr 4, soweit er in Bezug auf das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" ausweist, zweifeln ließe.

1.4. Da somit keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den Eventualantrag.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

2.2. Der Antrag ist begründet:

2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führt aus, dass es sich bei dem Gebäude auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, um ein ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude und sohin um kein Wohngebäude iSd §22 Abs2 Oö ROG 1994 handle, weswegen die Ausweisung der Sternsignatur "+19" im Plandokument des Flächenwidmungsplanes Nr 4 des Gemeinderates der Gemeinde Mühlheim am Inn gesetzwidrig sei. Zudem sei es nie Wille des Verordnungsgebers gewesen, für das Grundstück die Widmung "+19" im Plandokument festzulegen. Dies sei vielmehr irrtümlich erfolgt, was ebenfalls die Gesetzwidrigkeit dieser Widmung zur Folge habe.

2.4. Nach der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 ist auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, eine von Grünland umgebene Baulandfläche – auf der das bestehende landwirtschaftliche Gebäude liegt – mit der Sternsignatur "+19" und sohin als Dorfgebiet ausgewiesen. Den Verordnungsakten und dem Anhang A des Flächenwidmungsplanes Nr 4 zufolge beruht dieser Ausweis auf einer irrtümlichen zeichnerischen Darstellung der angefochtenen Verordnung (beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24. Juni 2004 bzw 31. Mai 2005, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 2005). Der Gemeinderat hatte also bei der Beschlussfassung nicht die Absicht, das auf dem Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, bestehende Gebäude mit der Sternsignatur "+19" auszuweisen.

2.5. Es entsprach also nicht dem Willen des Verordnungsgebers, für das in Rede stehende Grundstück die Widmung "+19" im Plandokument festzulegen. Die angefochtene Verordnung ist sohin bereits aus diesem Grund gesetzwidrig, soweit damit für das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" festgelegt wird (vgl VfSlg 17.561/2005).

V. Ergebnis

1. Der Flächenwidmungsplan Nr 4, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Mühlheim am Inn am 24. Juni 2004 bzw 31. Mai 2005, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Oktober bis 14. November 2005, ist insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als darauf in Bezug auf das Grundstück Nr 1406/8, KG Mühlheim, die Sternsignatur "+19" eingetragen ist.

2. Die Verpflichtung der Oberösterreichischen Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z2 litb Oö Verlautbarungsgesetz 2015.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V213.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten